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"Der Katechismus ist kein Grundsatzprogramm einer Partei"

In wenigen Wochen tagt der Synodale Weg wieder online. Dass Bischof Georg Bätzing die Zulassung von Frauen zu Weiheämtern befürwortet, sorgt nun bereits für Spannungen. Der an der Päpstlichen Universität Santa Croce lehrende Kirchenrechtler Stefan Mückl im Gespräch.
Kirchenrechtler Stefan Mückl
Foto: privat | Keinen Grund für deutsche Sonderwege sieht der Kirchenrechtler Stefan Mückl angesichts der Ansagen des Papstes.

Herr Professor Mückl, den Vorsitzenden der deutschen Bischöfe und einige seiner Mitbrüder überzeugen die theologischen Argumente nicht mehr, die den heiligen Johannes Paul II. dazu bewogen hatten, lehrmäßig zu verkünden, dass das Priesteramt dem Mann vorbehalten ist. Ist es folglich legitim, eine Änderung der kirchlichen Praxis zu verlangen und diese Äußerung als Ausdruck des sensus fidei zu werten?

Vor kurzem haben wir Weihnachten gefeiert, nach der Lehre der Kirche das Geheimnis der Menschwerdung des göttlichen Wortes. Indes glaubt, wie wir seit vielen Jahren aus unzähligen Umfragen wissen, nur eine Minderheit selbst unter den Gläubigen, dass Jesus Christus Gottes eingeborener Sohn ist - geschweige denn, dass er aus einer Jungfrau geboren wurde. Bei anderen zentralen Wahrheiten des Glaubens sieht es nicht besser aus: Die Welt als Schöpfung Gottes, die Auferstehung Jesu Christi von den Toten, die unbefleckte Empfängnis der Gottesmutter Maria. Sollen wir aus dem Umstand, dass all dies „heute“ nicht mehr „verstanden“ wird, nun auch den Schluss ziehen, diese Wahrheiten zur Disposition zu stellen?

Was eigentlich meint „sensus fidei“? Bereits im ersten Jahr des Pontifikats von Papst Franziskus hat die Internationale Theologische Kommission ein dichtes und gewichtiges Dokument mit dem Titel „Sensus fidei und sensus fidelium im Leben der Kirche“ vorgelegt, das hierzulande – obwohl in einer der Schriftenreihen der Bischofskonferenzen veröffentlicht – nicht recht bekannt zu sein scheint. Dort wird hervorgehoben, dass die öffentliche Meinung innerhalb oder außerhalb der Kirche nicht mit dem sensus fidei gleichzusetzen ist. Mehr noch, das Dokument betont unter Hinweis auf den heiligen Johannes Paul II., dass es die Aufgabe der Hirten der Kirche ist, „den Glaubenssinn in allen Gläubigen zu fördern, die Echtheit seiner Ausdrucksformen verbindlich abzuwägen und zu beurteilen und die Gläubigen zu einer immer reiferen Unterscheidung im Licht des Evangeliums zu erziehen“.

Der Befund, dass zentrale Glaubenswahrheiten nicht mehr bekannt sind und noch weniger verstanden werden, ist nun wirklich nicht neu. Daher sollten die Fragen des hl. Paulus aus dem Römerbrief Anlass zu einer tiefgehenden Gewissenserforschung geben: „Wie sollen sie ... glauben, (wenn) sie nichts gehört haben? Wie sollen sie hören, wenn niemand verkündet“ (Römer 10,14)?

"Der Katechismus ist kein Grundsatzprogramm
einer politischen Partei, das man je nach Stimmungen,
Umfragewerten oder anderen Tagesopportunitäten ändern könnte."

Wie bewerten Sie die Anregung, den Katechismus in Bezug auf die Segnung Homosexueller zu ändern?

Auch hier ist es sehr hilfreich, sich zu vergewissern, worum es sich beim Katechismus handelt. Ursprünglich verstand die Kirche darunter die mündliche Unterweisung vor und nach der Taufe, später dann die gesamte Unterweisung der Gläubigen. Ab dem Frühmittelalter und vor allem seit der Zeit der Glaubensspaltung des 16. Jahrhunderts erscheinen dann schriftliche Katechismen, welche den Glauben der Kirche, oft nach dem Frage-Antwort-Schema, systematisch zusammenfassen. Inhaltlich fanden seit der frühen Kirche das Glaubensbekenntnis und das Vaterunser Eingang in die Unterweisung, später dann – und zwar konfessionsübergreifend – auch die Zehn Gebote und die Sakramente. Dementsprechend umfasst der Katechismus der Katholischen Kirche, vom heiligen Johannes Paul II. vor bald 30 Jahren in Kraft gesetzt, vier große Teile: den Glauben (Credo), die Sakramente, die Moral (Zehn Gebote) und das Gebet der Kirche (Vaterunser). Der Papst selbst bezeichnete den Katechismus als „sichere Norm für das Leben des Glaubens“.

Der Katechismus ist also kein Grundsatzprogramm einer politischen Partei, das man je nach Stimmungen, Umfragewerten oder anderen Tagesopportunitäten ändern könnte. Eine Änderung beträfe nicht etwa „nur“ ein Dokument des kirchlichen Lehramtes, sondern grundlegend Anderes: Das Glaubensgut der Kirche. Das Lehramt, sei es das päpstliche, sei es das bischöfliche, hat es, wie das II. Vatikanische Konzil lehrt, „voll Ehrfurcht“ zu hören, „heilig“ zu bewahren und „treu“ auszulegen (Dogmatische Konstitution „Dei Verbum“, Nr. 10). Gerade im Kontext der Lehre über Ehe und Familie hat Papst Franziskus schon 2014 vor der Versuchung gewarnt, das Glaubensgut, das depositum fidei, zu vernachlässigen und „sich selber nicht als Hüter, sondern als Besitzer und Herren zu verstehen“.

Bedauerlicherweise aber gilt das eingangs Gesagte auch für den Bereich des Katechismus: Vielen Gläubigen, auch den regelmäßig Praktizierenden, ist er kaum bekannt. Und die Glaubensunterweisung, für die er ein Hilfsmittel sein möchte, findet man in der Realität des kirchlichen Lebens bereits seit Jahrzehnten nur mit Mühe: Die Katechese ist oft schlicht inexistent.

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In welchen Fällen sind Änderungen des Katechismus opportun? Wäre das Format Weltbischofssynode geeignet, um die Vorschläge aus Deutschland zu diskutieren?

Die erwähnten Grundinhalte des Katechismus – Glauben, Sakramente, Moral und Gebet der Kirche – sind Ausfluss des Glaubensgutes und in ihrer Substanz unabänderlich. Anders gilt für den Fall einzelner Ausdrucksformen bestimmter Inhalte, vor allem, wenn es um ihre Konkretisierung und Anwendung geht. Gut veranschaulichen lässt sich dies anhand der Auswirkungen des vom kirchlichen Glauben Geforderte auf das Zusammenleben in Gesellschaft und Staat, also im Bereich der Soziallehre: Im Altertum und im Mittelalter hatte die Kirche das Zinsnehmen verboten, noch Luther hielt daran fest. Bis zum II. Vatikanischen Konzil galt der Kirche als staatstheoretisches Ideal der Staat, in dem der katholische Glaube Staatsreligion war. Bereits die erste Fassung des Katechismus von 1992 hatte deutliche Zweifel artikuliert, ob die Todesstrafe noch weiter als legitim erachtet werden könnte, Papst Franziskus hat diesen Punkt 2018 dann klargestellt.

Bei den heute teilweise zur Änderung vorgeschlagenen Aspekten der kirchlichen Lehre geht es um qualitativ Anderes, nämlich um der Kirche kraft göttlicher Offenbarung (Weihesakrament) oder Naturrecht (Ehe) Vorgegebenes. Daran kann und wird auch keine Bischofssynode (der ohnedies, auch nach einigen Neuordnungen durch Papst Franziskus im Jahr 2018, allein eine beratende Funktion zukommt) etwas ändern. Aktuell wäre zudem die Neigung, derartige Vorstöße, zumal aus Deutschland, zu behandeln, als wenig ausgeprägt einzuschätzen.

Die Debatte im Vorfeld des Ökumenischen Kirchentags und die wechselseitige Zulassung von Katholiken und Protestanten zu Abendmahl und Eucharistie zeigt, dass ein beträchtlicher Teil der Bischofskonferenz die katholische Eucharistielehre nicht unverkürzt mitträgt und in den Pfarreien den Zusammenbruch der sakramentalen Disziplin toleriert oder auch gutheißt mit der Begründung, man mache damit gute Erfahrungen. Sticht diese Argumentation? Nach welchen Kriterien entscheidet die Kirche, was sich in der Praxis bewährt und was nicht?

Das bereits erwähnte Dokument der Internationalen Theologischen Kommission widmet ein ganzes Kapitel der Frage, nach welchen Kriterien der authentische sensus fidei von Ausdrücken nur populärer Meinung, besonderen Interessen und dem Zeitgeist zu unterscheiden ist. Unverzichtbar ist dafür zunächst die wirkliche Teilhabe am Leben der Kirche, und zwar in Gestalt ständigen Gebets, Teilnahme an der Liturgie, vor allem der Eucharistie, regelmäßiger Empfang des Bußsakraments, das Akzeptieren der kirchlichen Lehre in Frage des Glaubens und der Sitten und die Bereitschaft, Gottes Gebote zu befolgen.

Der Lackmustest für alles, was sich als sensus fidei ausgibt, ist seine Rückbindung an das, was die Theologie als sensus fidelium oder sensus Ecclesiae bezeichnet. Schon die alte Kirche hat diese Überzeugung in die prägnante Formel gebracht, man müsse an all dem „festhalten, was überall, immer und von allen geglaubt wurde“, nur das sei „im wahren und eigenen Sinn katholisch“. In besonderer Weise gilt dies für das Sakrament der Eucharistie, Vermächtnis des Herrn und Opfer der Kirche.

In jüngerer Zeit hat Papst Franziskus wiederholt auf die Notwendigkeit hingewiesen, stets im Einklang mit dem sensus Ecclesiae zu handeln, zunächst in seinem Brief an das pilgernde Volk Gottes in Deutschland vom Juni 2019 und erst kürzlich in der Generalaudienz vom 25. November 2020, als er nochmals die vier Eckpunkte wahren kirchlichen Lebens in Erinnerung rief. Wenn ihm nun öffentlich entgegnet wird, man solle sich „nicht mit jeder Äußerung bei jeder Audienz aufhalten“, wird der Heilige Vater das mit Interesse zur Kenntnis nehmen und zu würdigen wissen.

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Inwieweit berühren öffentliche Forderungen von Bischöfen nach der Zulassung von Frauen zum Weiheamt die Treue zur Lehre und Ordnung der Kirche, die sie feierlich vor der Weihe versprechen?

Jeder Bischof hat vor der Besitzergreifung seines Amtes sowohl das Glaubensbekenntnis wie den Treueid gegenüber dem Apostolischen Stuhl zu leisten (can. 380 CIC). Bestandteil des Glaubensbekenntnisses ist die Erklärung, an „allem und jedem“ festzuhalten, „was bezüglich der Lehre des Glaubens und der Sitten von der Kirche endgültig vorgelegt wird“. Gleichermaßen verspricht er im Treueid, das von den Aposteln überlieferte Glaubensgut rein und verkürzt zu bewahren sowie die vom Lehramt vorgelegten Wahrheiten des Glaubens und der Sitten weiterzugeben und zu verdeutlichen. Zusätzlich sieht der Ritus der Bischofsweihe vor der eigentlichen Weihehandlung nochmals die Abgabe der Weiheversprechen vor; drei der neun Fragen betreffen den hier interessierenden Fragenkreis: „Bist du bereit, das Evangelium Christi treu und unermüdlich zu verkünden?“, „Bist du bereit, das von den Aposteln überlieferte Glaubensgut, das immer und überall in der Kirche bewahrt wurde, rein und unverkürzt weiterzugeben?“, „Bist du bereit, den Verirrten als guter Hirte nachzugehen und sie zur Herde Christ zurückzuführen?“

"Es erschließt sich nicht, wie jemand zu dessen
„Stellenprofil“ es gehört, in Theologie „wenigstens ...
wirklich erfahren“ zu sein annehmen kann,
die Frage der Priesterweihe von Frauen sei offen."

Was ergibt sich daraus?

Der heilige Johannes Paul II. hat 1994 mit dem Anspruch der Endgültigkeit erklärt, dass das Sakrament der Priesterweihe allein Männern vorbehalten ist und die Kirche keinerlei Vollmacht hat, sie Frauen zu spenden. Ein Jahr später hat die Glaubenskongregation bekräftigt, dass diese Lehraussage zum Glaubensgut der Kirche gehört. Auch die nachfolgenden Päpste haben sich wiederholt im gleichen Sinne geäußert, Papst Franziskus bereits in seinem ersten programmatischen Dokument, dem Apostolischen Schreiben „Evangelii gaudium“.

Vor diesem Hintergrund erschließt sich nicht, wie jemand, zu dessen „Stellenprofil“ es gehört, in Theologie „wenigstens ... wirklich erfahren“ zu sein (can. 378 § 1 Nr. 5 CIC), annehmen kann, die Frage der Priesterweihe von Frauen sei offen oder reversibel. Sie ist entschieden.

Das Versprechen der Bischofsweihe scheint faktisch irrelevant zu sein, da die Kirche nur selten einen Bischof des Amtes enthebt, der sich nach der Weihe nicht an Lehre und Ordnung der Kirche hält. Welcher Umgang mit dem Phänomen nicht lehramtskonformer Bischöfe ist aus kirchenrechtlicher Sicht angemessen?

All das, was der Bischof vor und bei seiner Weihe verspricht, ist weder leere Floskel noch feierliches Beiwerk. Vielmehr zählt es zu seinen vornehmlichen Amtspflichten, den Gläubigen durch seine eigene und häufige Predigt die Glaubenswahrheiten darzulegen und zu verdeutlichen sowie ganz allgemein „allen“ die „ganze“ christliche Glaubenslehre zu überliefern (can. 386 § 1 CIC). Ein Bischof, der dazu nicht willens oder nicht fähig ist, begeht eine schwerwiegende Verletzung seiner ureigensten Pflicht.

Herkömmlicherweise sanktioniert das kanonische Recht schwerwiegende Pflichtverletzung eines Amtsträgers mit der Amtsenthebung (can. 193 § 1 CIC). Das kommt bei Bischöfen in der Praxis nicht sehr häufig vor, aus der jüngeren Kirchengeschichte sind aber immerhin zwei Fälle zu nennen: 1995 enthob der heilige Johannes Paul II. den französischen Bischof Jacques Gaillot des Amts, 2011 Papst Benedikt XVI. den australischen Bischof William Morris. Dieser hatte öffentlich zugunsten der Priesterweihe von Frauen und der Anerkennung von anglikanischen und lutherischen Ordinationen Stellung bezogen und damit das Gegenteil des vom universalen kirchlichen Lehramt definitiv Vorgelegten vertreten.

Papst Franziskus hat in den vergangenen Jahren zweimal die kirchenrechtlichen Optionen bei pflichtvergessenen Bischöfen erweitert: Nach den Vorschriften über den Amtsverzicht von Bischöfen aus dem Jahr 2014 kann der Heilige Stuhl einen Bischof zum Amtsverzicht auffordern und im Fall der Weigerung zur Amtsenthebung schreiten. Zwei Jahre später bestimmte der Papst im Motu proprio „Come una madre amorevole“, dass die Nachlässigkeit eines Bischofs, die zu einem Schaden bei anderen führt – was auch ein moralischer oder geistlicher Schaden sein kann –, seines Amtes enthoben werden kann. Dass die Verkürzung der Botschaft bei der Verkündigung das apostolische Amt in seinem Innersten trifft, wusste schon der heilige Paulus zu Beginn des Galaterbriefes. Wie sehr dies dem Volk Gottes Schaden zufügt, das die Hirten doch beschützten sollen, belegen die Zeugnisse zahlreicher Kirchenväter.

Das Strafrecht der Kirche gilt als stumpfes Schwert. Wo würde das Kirchenrecht einem Bischof in Fragen der Verkündigung rote Linien ziehen?

Das kirchliche Strafrecht kennt zwar einen Abschnitt über Amtspflichtverletzungen, führt dabei aber solche der Verkündigung nicht auf. Theoretisch wären diese zwar mit der Generalklausel des can. 1399 CIC zu erfassen, von dieser Vorschrift macht aber die kirchliche Praxis nur überaus zurückhaltenden Gebrauch. Somit verbleibt als rote Linie allein der Fall, dass die Verkündigung den Tatbestand der Häresie, des Schisma oder gar der Apostasie erfüllt (can. 1364 § 1 CIC). Der betreffende Bischof wäre eo ipso exkommuniziert und verlöre von Rechts wegen sein Amt (can. 194 § 1 Nr. 2 CIC).

Die Furcht, von Deutschland könne erneut eine Kirchenspaltung wird im Ausland zunehmend deutlich geäußert. Auch in Deutschland sind Gläubige verunsichert. Wie definiert das Kirchenrecht den Tatbestand der Kirchenspaltung?

Der Codex des kanonischen Rechts versteht in can. 751 unter dem Begriff „Schisma“ zum einen die Verweigerung der Unterordnung unter den Papst, zum anderen aber auch die Verweigerung der Gemeinschaft mit den dem Papst untergebenen Gliedern der Kirche.

Die kirchenrechtliche Hürde liegt also hoch, um den Tatbestand des Schisma zu verwirklichen. Es genügt nicht jede Missachtung, vielmehr erfordert der Begriff der „Verweigerung“ eine gesteigerte Hartnäckigkeit oder sogar Verstocktheit. Gleichwohl droht schon unterhalb dieser Schwelle eine nicht sogleich deutlich erkennbare, aber gerade deshalb um so gefährlichere Verletzung der kirchlichen Einheit. Manche nennen sie „faktische Kirchenspaltung“. Bei ihr lässt man den Papst einen guten und heiligen Mann sein, folgt ihm nach Belieben und ignoriert ihn im übrigen, weiß sich über andere Teile der Kirche erhaben (die in ihrer Rückständigkeit eben noch nicht so weit seien). Wohin derlei führt, lässt sich seit Jahrzehnten bei den Anglikanern studieren: Verschiedene Teile der weltweiten Gemeinschaft sprechen nicht mehr miteinander, von der gemeinsamen Feier der Liturgie erst gar nicht zu reden.

"Der Sender in Rom funktioniert"

Das Verhältnis zwischen den deutschen Bischöfen und der Kurie wirkt Bischof Bätzings Darstellung zufolge angespannt. Welche Stellschrauben könnten beide Seiten drehen, um es zu verbessern?

Die Kurie ist kein monolithischer Block. Sie ist international zusammengesetzt und hat daher schon institutionell einen weiten kulturellen Horizont. Zumal in den letzten Jahren ist die Sensibilität für Herausforderungen in einzelnen Ländern und Regionen sichtbar gewachsen. Es wäre daher eine Karikatur der Arbeit der Kurie, anzunehmen, sie wolle alles über den römischen Leisten schlagen und uniformieren. Natürlich hat sie die Aufgabe, dem Papst bei der Leitung der Gesamtkirche zu helfen und dabei auch die Einheit in zentralen Fragen des Glaubens, der Disziplin und der Moral zu wahren. Bereits das wird aber mitunter schon als unbotmäßige Einmischung in eigene Angelegenheiten empfunden, die man selbst am besten beurteilen könne. Daß frühere Vorsitzende der Bischofskonferenzen zu Protokoll gaben, sie hätten gelernt, mit römischen Dokumenten umzugehen, hat die Sympathien in Rom für die Kirche in Deutschland ebenso wenig erhöht wie die Bemerkung, es ginge nicht an, dass Inder in der Gottesdienstkongregation darüber entschieden, welche Lieder in deutschen Pfarreien gesungen werden dürften. In jüngerer Zeit beruhen nicht wenige römische Irritationen auf der Wahrnehmung, die Kurie werde über Vorgänge von gesamtkirchlicher Relevanz allenfalls partiell und verspätet informiert und damit in die Rolle eines „Blockierers“ gedrängt. Desgleichen wird das immer wieder bemühte „good cop – bad cop“-Narrativ, also die Gegenüberstellung von „gutem Papst“ und „böser Kurie“, als konstruiert und verletzend empfunden. Der Papst hat sich ja in den vergangenen Jahren wiederholt zu den Herausforderungen der Kirche in Deutschland geäußert, bereits 2015 beim Ad limina-Besuch der deutschen Bischöfe, worauf er in dem erwähnten Brief an das pilgernde Gottesvolk in Deutschland von 2019 neuerlich Bezug nahm. Bildhaft gesprochen: Der Sender in Rom funktioniert.

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25.04.2024, 11 Uhr
Regina Einig