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Das neue Faustrecht der Bischöfe

Die deutschen Bischöfe werden beim Synodalen Ausschuss wohl keine kirchenrechtskonforme Lösung finden. Das Mehrheitsprinzip eröffnet einen rechtsfreien Raum.
Von Synodalität kann keine Rede sein, wo das Faustrecht des Mehrheitprinzips regiert.
Foto: IMAGO/Peter Back (www.imago-images.de) | Von Synodalität kann keine Rede sein, wo das Faustrecht des Mehrheitprinzips regiert.

Der Ständige Rat der deutschen Bischöfe hat zu Beginn der Woche die Satzung für den Synodalen Ausschuss bestätigt – und damit in der Bischofskonferenz einen rechtsfreien Raum eröffnet. Denn der Synodale Ausschuss soll den von Rom verbotenen Synodalen Rat etablieren – und nichts deutet darauf hin, dass die Kurve zu einer kirchenrechtskonformen Lösung gefunden werden kann. Vor allem täuscht er vor, was nicht ist: Nicht die Deutsche Bischofskonferenz ist Träger des Synodalen Ausschusses, sondern 23 Diözesanbischöfe.

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Das Faustrecht hat sich eingebürgert

Die Oberhirten von Eichstätt, Köln, Passau und Regensburg, die den Ausschuss nicht mittragen, werden qua Abstimmung de facto zur quantité négligeable degradiert, deren Existenz für die Außendarstellung der Deutschen Bischofskonferenz unerheblich ist. Dass Kardinal Woelki, Bischof Oster, Bischof Hanke und Bischof Voderholzer nicht mitabgestimmt haben, liegt in der Logik der Sache. Wer sich am Votum über die Satzung beteiligt, erkennt indirekt die Existenz des Ausschusses an, denn nur existente Gremien haben Satzungen. Den Synodalen Ausschuss gibt es juristisch betrachtet aber gar nicht. Er ist bloß eine Simulation. Und Simulationen brauchen keine Satzung.

Die bischöfliche Minderheit korrigiert die gewollte Verwirrung  zu Recht: Der Gedanke, dass einige Bischöfe gleicher sind als sie selbst, widerspricht dem Communio-Gedanken, den der Episkopat Priestern und Laien vorleben sollte. Weiter entfernt sein vom Synodalitätsprinzip als die Bischofsmehrheit kann man eigentlich nicht: Das Vorgehen des Ständigen Rats spiegelt das Faustrecht wider, das sich über das Mehrheitsprinzip in der Konferenz eingebürgert hat.

Offensichtlich regen sich auch in den Reihen der Bischöfe Bedenken über ein derart brachiales Vorgehen. Es gibt weltkirchlich keine Parallele zu einer solchen Ausgrenzung einer Bischofsminderheit – allen Beteuerungen des Vorsitzenden, man wolle mit der Weltkirche gehen, zum Trotz. Dass der Ständige Rat sich nicht ermannte, die Beschlussfassung zur Satzung nach der Sitzung öffentlich mitzuteilen, sondern es vorzieht, unter dem Radar zu fliegen, ist typisch für Akteure im rechtsfreien Raum. Wer von der Kirche Transparenz erwartet, ist wieder einmal enttäuscht worden. 

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