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Antonio Rosmini: Die Person ist die Essenz des Rechts

Der Ordensgründer Antonio Rosmini bietet mit seiner Rechtsphilosophie Hilfen zu friedlichen Konfliktlösungen.
Antonio Graf Rosmini-Serbati
Foto: Francesco Hayez/Gemeinfrei

Antonio Graf Rosmini-Serbati (1797–1855) war Philosoph, Theologe und Ordensgründer. In einem italienischen Lexikon wird er als größter Philosoph seines Landes im 19. Jahrhundert bezeichnet, als jemand, dessen Ziel es war, der 1780 fertiggestellten französischen Enzyklopädie als Kernprojekt und Kampfmittel der Aufklärung einen christlichen Wissens-Thesaurus auf ähnlich hohem Niveau entgegenzusetzen. Eine staunenswerte Schaffenskraft bezeugend beinhaltete schon die erste, gleich nach dem Tod herausgekommene Gesamtausgabe 30 Bände: Eine Fülle von theologischen Reformschriften – die ihm damals die bleibende Gegnerschaft der Jesuiten einbrachten – aber auch staatstheoretische und rechtsphilosophische Werke. In ihnen wird eine Brücke zwischen Sensualismus und Idealismus gesucht, was Rosmini in der Folge auch als Gesprächspartner für den erwachenden italienischen Nationalismus interessant machte. Sein sehr die Person-Würde betonender Ansatz fand Widerhall erst wieder im Denken eines Johannes Paul II. und Benedikt XVI.; letzterer beendete die jesuitische damnatio memoriae des Priesters und erhob ihn 2007 zur Ehre der Altäre.

Die Rechtsphilosophie Rosminis in ihrer Grundlegung ist das Thema einer juristischen Dissertation des Regensburger Diözesanpriesters Oliver Hiltl, der die Aktualität des Italieners aus dem Trentino gerade für die Lebensfähigkeit einer multikulturellen Gesellschaft hervorhebt. Die sehr klar aufgebaute Arbeit, der man sich ohne weiteres anvertrauen kann, fußt auf Rosminis philosophischem Ansatz, dass die unmittelbare Wahrnehmung der eigenen Existenz etwas voraussetzt, was den Menschen von vornherein über das auch dem Tier gegebene Fühlen des eigenen Körpers hinaushebt. Rosmini beschäftigte sich im Übrigen wiederholt mit Tieren und der Frage ihrer Rechte, ein weiterer Beweis für seine Aktualität.

„In unaufdringlicher Weise greift Rosmini auf Termini
der christlich-abendländischen Tradition zurück,
schafft so eine metaphysische Grundlage des Rechtes,
ohne aber eine exklusiv christliche Identifikation durchblicken zu lassen
oder durchsetzen zu wollen.“

Er spricht von einer den Menschen erhellenden „Form der Wahrheit“, die weder mit Gott als der absoluten Wahrheit noch mit dem menschlichen Intellekt gleichzusetzen sei. Zum Menschen gehört der Seins-Gedanke, der immer mitgedacht ist, und zwar so, dass das Ziel in einer Personalisierung der Gesellschaft erblickt wird. Für den Realisten Rosmini war der Bruch mit der feudalen Ordnung, der sich zu seinen Lebzeiten ereignet hatte, nicht rücknehmbar, ein respektvoll ausgestattetes Miteinander von Staat und die Kirche die angestrebte Folge.

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Hiltl geht seine Aufgabe so an, dass er zunächst Rosminis drei Definitionen des Rechtes beleuchtet, wovon besonders die zweite seine Aufmerksamkeit findet: „Das Recht ist eine facultas agendi (Handlungsbefugnis) nach Belieben, geschützt vom moralischen Gesetz, das darüber hinaus anderen die Berücksichtigung befiehlt.“ Aus dieser Handlungsbefugnis werden fünf konstitutive Elemente des Rechtsbegriffs entwickelt: Recht muss Subjekt-Aktivität sein, personal-menschliche Aktivität, es geht um Handlungswert, Handlungserlaubtheit und Rücksichtspflicht auf die erlaubten Aktivitäten anderer. Das legt der Autor nun an den Maßstab der Lehren von Ulpian, Thomas von Aquin, Hobbes, Kant und Hegel an. Mit den beiden Letzteren hatte sich der spätere Selige eifrig auseinandergesetzt und eigenständige Positionen entwickelt, die ihn als zu keiner Schule zugehörigen Denker mit großer vermittelnder Kraft erkennen lassen.

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Eine Rechtskonzeption zwischen Moral und Personalität

Rosmini durchaus auch gelegentlich kritisierend geht es Hiltl sodann um den Stellenwert der Pflicht in ihrer Recht hervorbringenden Bedeutung und um die Frage der Koexistenz mit anderen als Handlungslimitations-Grund. Schließlich wird die ontologische Verankerung der rosminischen Rechtskonzeption in ihrer Abwägung von Moral und Personalität behandelt und dabei nachgewiesen, dass der vom Philosophen verwendete Gottesbegriff nicht auf einer schlichten Identifikation von höchstem Sein und reiner Vernunft beruht.

Wohl kann man von einer Verbindung von höchstem Sein mit dem Schöpfer und höchstem Gesetzgeber sprechen, am Ende kommen die beiden Dinge dann so zusammen. Warum in einer aus Menschen unterschiedlicher kultureller Herkunft aufgebauten Gesellschaft Rosminis Ansatz hilfreich ist, begründet Oliver Hiltl so: „Es gibt für ihn eine Pflicht zur Wahrheit, das Erkannte so zu erkennen, wie es ist, und die Dinge so zu sehen, wie sie sind.“ Das gemeinsame Erkennen wird gleichsam zum Ausgangspunkt für eine Moral des verantworteten kleinsten gemeinsamen Nenners, die in einem multikulturellen Umfeld befriedend wirkt. Denn sie behält die jeweils limitierte Handlungsfreiheit aller Akteure im Auge.

Keine exklusiv christliche Grundlage

Der Wahrheitsbegriff, der eigentlich eine „Wahrheitspflicht“ ist, beruht nicht von vornherein auf einer religiösen oder kulturellen Determination. Die Aufforderung, die Dinge so zu sehen, wie sie sind, macht die Wahrheitspflicht nicht zu einem trennenden, sondern zu einem „verbindenden Element zwischen der Proprietät des Einzelnen und der gesellschaftlichen, auch multikulturellen Gesamtheit“. In unaufdringlicher Weise greift Rosmini auf Termini der christlich-abendländischen Tradition zurück, schafft so eine metaphysische Grundlage des Rechtes, ohne aber eine exklusiv christliche Identifikation durchblicken zu lassen oder durchsetzen zu wollen.

Darin liegen Können und Aktualität des norditalienischen Grafen, der von der Kirche lange missverstanden wurde und dessen geniale Synthese-Leistung nun in der jeden Schritt begründenden und glänzend argumentierten Arbeit von Oliver Hiltl unserer verwirrten Gegenwart als Fundament und Hilfe zur friedlichen Konfliktlösung angeboten wird. Nebenbei wird auch Zeugnis dafür abgelegt, dass das kanonische Recht – in dem Rosmini anerkannter Meister war und das er als lex libertatis definierte – die Kraft hat, Rechtskulturen zu verbinden, weil die Kirche, der es dient, niemals national gedacht war, noch als auf Kulturen begrenzt konzipiert, sondern die Kraft des Verbindenden schlechthin darstellt.


Oliver Hiltl: Rechtsbegründung in multikultureller Gesellschaft.
Impulse Antonio Rosminis. (Kanonistische Studien und Texte Nr. 73).
Verlag Duncker & Humblot, Berlin 2021, 207 Seiten, ISBN 978-3-428-18039-4, EUR 69,90

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Urs Buhlmann Antonio Rosmini Georg Wilhelm Friedrich Hegel Immanuel Kant Johannes Paul II. Ordensgründer Staatsphilosophie Thomas von Aquin

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