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Josef Isensee: Kölner Hochschule im Widerspruch zum Konkordat

Josef Isensee widerspricht Christian Hillgruber, der die Gründung der „Kölner Hochschule für Katholische Theologie“ nicht als Bruch mit dem Konkordat ansieht.
Kardinal Woelki wieder im Rampenlicht
Foto: Oliver Berg (dpa) | Kardinal Woelki wieder im Rampenlicht: In der Debatte um die Gründung der Kölner Hochschule für Katholische Theologie (KHKT) hatten mehrere Juristen mit der kirchlichen Hochschulfreiheit argumentiert.

Der emeritierte Bonner Staatsrechtler Josef Isensee sieht in der Ausbildung von Priesteramtskandidaten an der von Kardinal Rainer Woelki gegründeten Kölner Hochschule für Katholische Theologie (KHKT) einen Widerspruch zum Preußischen Konkordat.

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Gegenüber dieser Zeitung vertritt er die Auffassung, dass die Ausbildung des Priesternachwuchses an einer staatlichen Universität „ein auch heute noch bestehendes Interesse des Staates“ sei, weil hier die kirchliche Theologie an der Freiheit der Wissenschaft am wirksamsten teilhabe (ungeachtet der Möglichkeit einer kirchlichen Lehrbeanstandung) und sich im Kreise der übrigen Wissenschaften behaupten müsse.

Juristen argumentieren mit kirchlicher Hochschulfreiheit

In der Debatte um die Gründung der KHKT hatten mehrere Juristen mit der kirchlichen Hochschulfreiheit argumentiert. Der Bonner Staatskirchenrechtler Christian Hillgruber beispielsweise sieht die Existenz der „Kölner Hochschule für Katholische Theologie" (KHKT) nicht als Bruch mit dem Konkordat ab. Der Direktor des Instituts für Kirchenrecht an der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bonn äußerte kürzlich gegenüber "katholisch.de", dass das ebenso wie das Preußenkonkordat fortgeldende Reichskonkordat der Kirche das Recht gebe, eigene kirchlichen Hochschulen für die Klerikerausbildung zu errichten. „Die Errichtung einer neuen kirchlichen Hochschule durch das Erzbistum ist also grundsätzlich vertraglich abgesichert“, so Hillgruber.

Isensee, der bis 2002 in Bonn öffentliches Recht lehrte, hält dem entgegen, dass die Verfassung Nordrhein-Westfalens das Preußische Konkordat als weiterhin geltendes Recht anerkenne. Das Recht der Religionsgemeinschaften, eigene Anstalten mit Hochschulcharakter zur Ausbildung ihrer Geistlichen zu errichten und zu unterhalten greife nicht, soweit das Preußen-Konkordat den theologischen Fakultäten von Bonn und Münster die „wissenschaftliche Vorbildung der Geistlichen“ vorbehalte.

Lesen Sie ausführliche Berichte über den Streit über die „Kölner Hochschule für Katholische Theologie“ in der kommenden Ausgabe der "Tagespost".

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