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Verbotszone um Abtreibungseinrichtungen revidiert

Der Verein „Helfer für Gottes kostbare Kinder Deutschland e. V.“ darf weiter Gebetswachen bei einer Abtreibungseinrichtung abhalten. Regensburg hat die Beschränkungen aufgehoben.
Gebetsprozession in Regensburg
Foto: ADF International | Gebetsprozession in Regensburg. Nun darf auch wieder näher als 100 Meter vor der Abtreibungseinrichtung gebetet werden.

Die Stadt Regensburg hat laut der Menschenrechtsorganisation ADF International die Auflagen für Gebetsversammlungen in der Nähe von Abtreibungseinrichtungen offiziell zurückgenommen. Vorausgegangen war eine Bestätigung durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) einer Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Regensburg. Diese hatte die von der Stadt verhängten Auflagen gegen die monatlichen Gebetswachen als rechtswidrig eingestuft. Nach Angaben des Anwalts des Vereins, Torsten Schmidt, geschah dies, weil die Stadt in einem Hauptverfahren „höchstwahrscheinlich verloren hätte“. Der BayVGH hatte klargestellt, dass das Gesetz für Meinungsäußerungen keine pauschale Bannmeile von 100 Metern um Abtreibungseinrichtungen vorschreibt.

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Torsten Schmidt: „Unzulässige Angriffe auf die Religions- und Versammlungsfreiheit konnten abgewehrt werden.“ Die im Verfahren offengelegten Akten hätten gezeigt, dass durch die Bundestagsabgeordnete Dr. Carolin Wagner (SPD) offenbar politischer Druck auf die Stadt ausgeübt wurde, „um das Einschreiten gegen die Gebetsvigil zu erzwingen.“

Positives Signal für die Religionsfreiheit

Im Sommer 2025 hatte die Stadt Regensburg auf Basis geänderter Rechtslage eine 100-Meter-Verbotszone um Abtreibungseinrichtungen verhängt. Innerhalb der Verwaltung gab es unterschiedliche Auffassungen: Während das Rechtsamt die Gebetswachen als rechtmäßig einordnete, kamen die restriktiven Auflagen offenbar auf Weisung der politischen Führung zustande.

Am 24. Oktober 2025 hob die Stadt die Beschränkungen offiziell auf und erklärte das Verfahren für erledigt. Der Verein beantragte, dass die Stadt die Kosten trägt. Schmidt wertet die Entscheidung als „wegweisende, versammlungs- und lebensschutzfreundliche Rechtsprechung“. Auch ADF International bezeichnete das Ergebnis als positives Signal für alle, die ihr Grundrecht auf Religionsausübung friedlich wahrnehmen wollen.

Felix Böllmann, Leiter der europäischen Rechtsabteilung bei ADF International, erklärte: „Diese Entscheidung schützt die Freiheit der Versammlung, der Meinungsäußerung und der öffentlichen Glaubensbekundung – Grundpfeiler jeder freien Gesellschaft.“

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