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Menschenrechte: (K)eine Frage des Geschmacks

75 Jahre nach Verkündigung der "Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte" nimmt sich der Menschenrechtsdiskurs eher düster und bedrohlich aus. Was sich dagegen tun lässt.
International Bill of Rights
Foto: (UN Photo) | Das "Drafting Committee" der "International Bill of Rights" der Menschenrechtskommission am 11. Juni 1947. In der Mitte: Eleanor Roosevelt.

75 Jahre sind eine lange Zeit. Wer wüsste das besser als die "Die Tagespost", die in diesem Jahr ebenfalls ihr 75-jähriges Bestehen feiern durfte? Nun bieten Jubiläen stets Anlass, in zwei Richtungen zu schauen. Nämlich zurück und nach vorn. Während die Rückschau wenigstens immer auch Gründe zur Dankbarkeit offenlegt - wäre es anders, gäbe es aktuell ja auch nichts mehr zu feiern -, kann sich der Blick in die Zukunft auch durchaus eher düster oder gar bedrohlich ausnehmen. Und wenn nicht alles täuscht, gilt Letzteres auch für den derzeitigen Menschenrechtsdiskurs.

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Denn auch wenn sie bislang nur vereinzelt ausdrücklich als "Menschenrechte" deklamiert werden, so gibt es doch ernstzunehmende Bestrebungen, Forderungen nach einem "Recht auf Abtreibung" oder auf ein "Recht auf selbstbestimmtes Sterben" in eben diesen Rang zu erheben. Das ist insofern erstaunlich, als Menschenrechte für gewöhnlich, so etwa explizit in Artikel 1, Absatz 2 des Grundgesetzes, "als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt", betrachtet werden. Und obgleich es nicht an Versuchen mangelt, Abtreibungen sowie den assistierten Suizid und die Tötung auf Verlangen zu rechtfertigen; dass sie nun aber auch zu den "Grundlagen jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt" gerechnet werden müssten, leuchtet zumindest nicht von selbst ein.

"Universell", "unveräußerlich", "unverzichtbar" und "unteilbar"

Auch werden Menschenrechte durchgängig als Rechte definiert, die sich aus der "Würde" des Menschen herleiten und begründen ließen. Sie kämen, so wird argumentiert, Menschen qua ihres Menschseins zu und werden daher als "universell", "unveräußerlich", "unverzichtbar" und "unteilbar" betrachtet. Da sie sämtlich an das Menschsein geknüpft werden, kommen sie folgerichtig in ihrer Gesamtheit (unteilbar) allen Mitgliedern der Spezies Homo sapiens sapiens (unveräußerlich) zu; unabhängig davon, wo sie leben (universell) und wie sie ihr Dasein tatsächlich gestalten (unverzichtbar).

Anders formuliert: Menschenrechte garantieren, wenn auch oft nur auf dem Papier, selbst jenen eine menschenwürdige Behandlung, die sich (um Tiere nicht zu beleidigen) wie Bestien benehmen. Im Extremfall bedeutet dies: Menschen, die sich über die Menschenrechte anderer hinwegsetzen, etwa Kinderschänder, Kriegsverbrecher und Terroristen, verlieren selbst dann nicht das Anrecht auf eine menschenwürdige Behandlung (Schutz des Lebens, Schutz vor Folter, et cetera). Und dies nicht einmal dann, wenn sie sich weigern, mit den Justizbehörden zusammenzuarbeiten, um weiteren Menschenrechtsverletzungen vorzubeugen.

Sodann sind Menschenrechte "vorstaatlich". Staaten können sie weder "verleihen" noch "aberkennen". Sie können sie lediglich "anerkennen". Des Weiteren sind Menschenrechte klassischer Weise "Abwehrrechte" gegen den Staat. Als solche sollen sie das Gewaltmonopol eines Staates und seiner Organe einhegen und das Individuum vor einer menschenunwürdigen Behandlung durch diese schützen. Zur Anerkennung von Menschenrechten kann niemand gezwungen werden, weder auf dem Papier noch in der Praxis. Tatsächlich haben die Verstöße gegen einzelne Menschenrechte längst ein solches Ausmaß erreicht, dass die Zahl der vom UN-Menschenrechtsrat für jeweils drei Jahre ernannten UN-Sonderberichterstatter, die Menschenrechtsverletzungen zu einen bestimmten Themenfeld (z.B. Religionsfreiheit) oder aber einer Region ermitteln sollen, ständig zunimmt und kaum noch zu überblicken ist. Allerdings werden Staaten, welche die Menschenrechte nicht anerkennen oder in denen staatliche Organe ihre Verletzung systematisch fördern, als "Schurkenstaaten" ("rogue states") gebrandmarkt.

Menschenrechte und Gottesebenbildlichkeit

Die tiefste und stärkste Begründung dafür, dass dem Menschen Rechte qua seiner Natur zukommen, weshalb Verletzungen der Menschenrechte nicht bloß jene treffen, die sie de facto erleiden, sondern schlechthin alle Menschen, liefert die viel ältere Überzeugung, dass Gott den Menschen als Person erschaffen hat, wie sie in der Rede von der "Gottesebenbildlichkeit" des Menschen zum Ausdruck kommt. Als Ebenbild Gottes ist der mit Vernunft und Sprache begabte Mensch in der Lage, sich selbst zu erkennen und in Gemeinschaft mit anderen Personen zu treten.

Es kann nicht wundern, dass ein "säkulares Zeitalter" (Charles Taylor) sich mit einer solchen Begründung schwertut und daher nach alternativen Begründungen Ausschau gehalten hat. Da sich diese aber nur im Reich des Zweckrationalen finden lassen - weder der Urknall noch die Evolution vermögen, jemanden mit Würde auszustatten -, können sie dort, wo sie nicht metaphysisch begründet werden, nur deskriptiv ausfallen. "Würde haben heißt [ ] niemals und nirgends rechtlos dastehen", heißt es etwa bei dem Bonner Staatsrechtler und Rechtsphilosophen Christian Hillgruber. "Kein Mensch" fange "rechtlich bei Null an" oder müsse darauf hoffen, "von der durch Menschen gemachten Rechtsordnung erst Rechte verliehen zu bekommen". Einen "Grundbestand" an "unverletzlichen und veräußerlichen Menschenrechten" bringe jeder, weil er Mensch sei, "als Grundausstattung" mit. Minimalistischer, aber leichter einprägsam, ließe sich mit Hannah Arendt (1906-1975) formulieren, aufgrund seiner Würde besitze der Mensch "das Recht, Rechte zu haben".

Gott wird an keiner Stelle erwähnt

Hier zeigt sich ein Dilemma: Warum der Mensch "das Recht, Rechte zu haben" besitzt oder warum kein Mensch "rechtlich bei Null" anfängt, muss dann offenbleiben. Andererseits ist es gerade dieses Offenbleiben, das einen Konsens über den tatsächlichen Gehalt von Menschenrechten ermöglicht, weshalb das Offenlassen einer Letztbegründung von vielen für klug gehalten wird. So gesehen überrascht es nicht, dass in der "Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte" (AEMR), die vor 75 Jahren, am 10. Dezember 1948 feierlich verkündet wurde, Gott an keiner Stelle erwähnt wird. Bestrebungen dazu gab es durchaus. Glaubt man den Berichten, dann waren es vor allem die Chinesen, die sie zu Fall brachten. Sehr zum Missfallen des zum katholischen Glauben konvertierten Philosophen Jacques Maritain (1882 - 1973), der die AEMR zwar einerseits guthieß, anderseits jedoch als so ungenügend empfand, dass er sie am liebsten durch eine Vereinbarung ersetzt hätte, die er die "Moralische Charta" nannte.

Der Verzicht auf die Rückbindung der Menschenrechte als Ausfluss der personalen Menschennatur und eben damit auch das, was in der Sprache der Theologie Gottesebenbildlichkeit genannt wird, eröffnet eine Reihe von Folgeproblemen, die sich verschiedene Akteure im aktuellen Menschenrechtsdiskurs zu Nutze machen. Sie überschneiden sich zum Teil mit Ideologien wie dem atheistischen Existenzialismus, dem radikalen Rechtspositivismus sowie einem überspannten Historismus, der zu einem die Vernunft zersetzenden Werterelativismus führt, welcher, konsequent zu Ende gedacht, nichts mehr übrig lässt als Nietzsches nackten "Willen zur Macht". Wo die Menschennatur ein Buch mit sieben Siegeln bleiben muss, um von vorneherein der Gefahr zu entkommen, am Ende bei dessen Schöpfer auszukommen, dort bleibt die Möglichkeit, aus ihr Rechte herauszulesen und diese anschließend zu interpretieren, nicht bloß fehleranfällig, sondern gänzlich verschlossen. Mit der Folge, dass jeder, der nur dreist genug ist, dieses Vakuum mit seinen persönlichen Vorlieben und Interessen zu füllen sucht.

Wie widersinnig ein "Menschenrecht auf Abtreibung" ist

Und genau dies geschieht derzeit. Wie widersinnig es jedoch ist, ein Menschenrecht auf Abtreibung zu reklamieren, lässt sich bereits mittels eines einfachen Gedankenexperiments erkennen. Es reicht aus, sich auszumalen, was geschähe, wenn sämtliche Staaten es respektieren und alle Schwangeren von ihm Gebrauch machten. Dass dann de facto nur die Nichtwahrnehmung dieses Menschenrechts die Zukunft des Menschengeschlechts zu sichern vermag, zeigt, wie völlig absurd die Forderung nach einem solchen Recht ist. Ähnliches gilt für die das vermeintliche "Recht auf selbstbestimmtes Sterben", mit dem das Bundesverfassungsgericht, indem es dieses in seinem Urteil vom 26. Februar 2020 auch gleich noch an die Menschenwürde band, ein neues "Super-Grundrecht" erfand. Grundrechte sind jener Teil der Menschenrechte, die Staaten in ihrer Verfassung niedergeschrieben haben und zu deren Wahrung sie sich auf ihrem Territorium verpflichten. Auch hier reicht es, sich vorzustellen, was geschähe, wenn der Staat das vermeintliche "Recht auf selbstbestimmtes Sterben" respektierte und alle von diesem zeitgleichen Gebrauch machten. Das Grundgesetz gälte in einem Land ohne Volk.

Dagegen ließe sich selbstverständlich einwenden, dass es weder sonderlich wahrscheinlich ist, dass alle Schwangeren auch abtrieben und erst recht nicht, dass sich alle in der Bundesrepublik Lebenden zum selben Zeitpunkt das Leben nähmen. Nur ist das gar nicht der Punkt, um den es geht. Worum es geht, ist, zu zeigen, dass zwischen den "Rechten", die interessierte Kreise als Menschenrecht adeln wollen und etwa denen der AEMR ein wesenhafter Unterschied besteht. Denn keinem Gemeinwesen entstünde auch nur ein Schaden, wenn alle in der AEMR aufgeschriebenen Menschenrechte tatsächlich überall und vollumfänglich respektiert würden. Mehr noch: Auch keinem einzigen Individuum entstünde ein solcher; es sei denn, man wollte den Verlust, den Sklavenhalter, Folterknechte und dergleichen mehr dadurch tatsächlich erlitten, als "Schaden" deklarieren.

Muss man auf Letztbegründung der Menschenrechte verzichten?

Nur, dummerweise muss man genau das, wenn man sich auf den Standpunkt stellt, Menschenrechte seien keine "erkannten Wahrheiten", sondern bloß "zeit- und kulturanhängige Vereinbarungen", auf die sich Menschen, aus welchen zweckrationalen Gründen auch immer, einmal verständigt haben. Weshalb sich, völlig folgerichtig, Menschen zu anderen Zeiten und in anderen Kulturen, auf gänzlich andere, im Extremfall sogar diametral entgegengesetzte einigen könnten.

In ihrem Buch "Veruntreute Menschenrechte - Droht eine Diktatur des Relativismus?" treibt die ehemalige stellvertretende norwegische Außenministerin Janne Haatland Matláry dieses Problem auf die Spitze und führt es ad absurdum. Die Politikwissenschaftlerin, die Internationale Politik an der Universität Oslo lehrt und bis zu ihrer Auflösung im Jahr 2016 den Päpstlichen Räten für Gerechtigkeit und Frieden sowie für die Familie angehörte, schreibt: "Werte gelten als subjektiv: ,Ich bin für Abtreibung, Sie nicht' - wir haben in punkto Werte unterschiedliche Vorlieben. ,Ich bin für Euthanasie, Sie nicht.' Wieder nur eine Sache unterschiedlicher Vorlieben. ,Ich bin für Völkermord, Sie nicht.'" Wären Werte "subjektive Vorlieben", dann "müsste man logischerweise sagen: ,Zufällig mag ich keinen Völkermord, aber wenn Sie ihn mögen, dann haben Sie einfach einen anderen Geschmack.'"

Menschenrechte sind ein hohes Gut. Vielleicht muss man im aktuellen Menschenrechtsdiskurs tatsächlich aus Klugheitsgründen auf eine Letztbegründung der Menschenrechte verzichten. Aber ganz sicher darf es nicht so weit kommen, dass sie zu einer Frage des bloßen Geschmacks werden.

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