Die Zivilkammer des Obersten Gerichtshofs Spaniens hat aufgrund der Berufung durch die Staatsanwaltschaft gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Madrid entschieden, mit dem die mütterliche Abstammung einer Person festgestellt wurde, die nicht die biologische Mutter eines aus einer Leihmutterschaft hervorgegangenen Kindes ist („auftraggebende“ Mutter). Das Kind wurde in Mexiko aufgrund eines durch eine Vermittlungsagentur zustande gekommenen Vertrags von einer Leihmutter ausgetragen.
Solche Verträge seien, „gemäß Artikel 10 des Gesetzes über assistierte Reproduktionstechniken null und nichtig. Sie verletzen die in unserer Verfassung und im UN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes anerkannten Grundrechte schwer“.
Beeinträchtigung des Kindeswohls
In dem Urteil heißt es, dass „der Leihmutterschaftsvertrag eine Beeinträchtigung des Wohls des Kindes und eine Ausbeutung der Frau zur Folge hat, die nicht hinnehmbar sind. Beide werden als bloße Objekte behandelt und nicht als Personen, die mit der ihrem Menschsein innewohnenden Würde und den mit dieser Würde verbundenen Grundrechten ausgestattet sind.“
Die persönliche Selbstbestimmung der Leihmutter sowie ihre körperliche und moralische Unversehrtheit „werden in einer Weise eingeschränkt, die mit der Menschenwürde unvereinbar ist. Darüber hinaus wird das Kind, dem das Recht auf Kenntnis seiner Herkunft vorenthalten wird, als Tauschobjekt behandelt.“ Das Urteil zitiert eine Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2015, in der ausdrücklich festgehalten wurde, das Europäische Parlament „verurteilt die Praxis des Menschenhandels zum Zwecke der erzwungenen Leihmutterschaft“.
Trotz internationaler Übereinkünfte und gesetzlicher Bestimmungen, die diese Praxis für ungültig erklären, und eine die Würde der Person verletzende Werbung verbieten – so das Urteil weiter – „ist es in der Realität so, dass Leihmutterschaftsagenturen in Spanien ungehindert arbeiten und werben, und dass das im Ausland durch kommerzielle Leihmutterschaft geborene Kind nach Spanien kommt, und dort in eine Familie integriert wird“.
Adoption als Lösungsweg
Deshalb spricht sich das hohe Gericht für eine Lösung aus, die „dem Kindeswohl gerecht“ werde, das „nach den Vorgaben des Straßburger Gerichtshofs Vorrang haben“ müsse. Statt das Kind „auf dem Weg der Abstammung in das Personenstandsregister“ einzutragen, solle „die Anerkennung des Verwandtschaftsverhältnisses zur auftraggebenden Mutter [die also das Kind nicht ausgetragen hat] durch Adoption erfolgen“. Mit dieser Lösung werde versucht, die auch vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte angemahnten Grundrechte und gleichzeitig die Rechte von werdenden Müttern und Kindern im Allgemeinen zu schützen.
Solche Rechte würden „ernsthaft beeinträchtigt“, wenn die Tätigkeit von Leihmutterschaftsagenturen dadurch erleichtert würde, dass sie ihren „potenziellen Kunden“ die „fast automatische Anerkennung der sich aus dem Leihmutterschaftsvertrag ergebenden Abstammung in Spanien zusichern könnten“, obwohl dies „die Rechte der Leihmütter und der Kinder selbst, die als bloße Ware behandelt werden“ verletze, und „ohne überhaupt die Eignung der Auftraggeber als Inhaber der elterlichen Sorge über das Kind zu überprüfen.“ DT/jg
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