Ein US-Bundesgericht im südlichen Bezirk von New York hat zwei Lebensschützern eine Entschädigung in Höhe von einem Dollar zugesprochen. Wie die Nachrichtenagentur „Catholic News Agency“ berichtet, stellte das Gericht am 12. August fest, dass ein Gesetz des Landkreises Westchester das in der amerikanischen Verfassung verankerte Recht auf freie Meinungsäußerung zweier Lebensrechts-Aktivistinnen verletzt habe.
Die beiden Frauen engagierten sich als sogenannte „sidewalk counselors“ (dt.: „Bürgersteig-Berater“) vor Abtreibungskliniken und boten schwangeren Frauen Gespräche über Alternativen zur Abtreibung an. Nach Inkrafttreten des Gesetzes „Chapter 425“ im Jahr 2022 stellten sie ihre Tätigkeit ein, begannen aber einen einen juristischen Kampf gegen die umstrittene Vorschrift.
Das Gesetz stellte es unter Strafe, den Betrieb von Einrichtungen durch „Täuschung oder andere Mittel“ zu beeinträchtigen. Die beiden Frauen erklärten, dass sie ihre Beratung deshalb eingestellt hätten, weil sie befürchteten, dass selbst friedliche Gespräche als strafbar ausgelegt werden könnte. Der zuständige Richter Philip Halpern stellte fest, dass die Formulierung in „Chapter 425“ vage sei und deshalb gegen die Verfassung verstoße.
Schadensersatz ist symbolisch
Die Kläger hatten lediglich einen symbolischen Dollar als Entschädigung gefordert, um die Verletzung ihrer Rechte gerichtlich feststellen zu lassen. Der Landkreis Westchester hatte „Chapter 425“ inzwischen geändert und die beanstandete Formulierung gestrichen, muss aber dennoch für die Grundrechtsverletzung einstehen.
Die katholische Anwaltsvereinigung „Thomas More Society“, welche die beiden Lebensschützerinnen vertreten hat, bezeichnete das Urteil in einer Pressemitteilung als „starkes Signal“. Der Anwalt Christopher Ferrara erklärte: „Dieses Urteil sendet eine klare Botschaft an Gemeinden im ganzen Land: Vage Gesetze, die sich gegen die Meinungsfreiheit von Lebensschützern richten, werden keinen Bestand haben.“
Das Urteil bekräftige die in der US-Verfassung garantierte Freiheit der Lebensschützer, ihre Botschaft auf öffentlichen Gehwegen weiterzugeben. Unverändert bleibt jedoch eine Vorschrift aus „Chapter 425“ bestehen, die sogenanntes „Nachgehen und Belästigen“ betrifft. Die Anwaltsvereinigung kündigte in ihrer Mitteilung zugleich an, auch dagegen Berufung einzulegen. DT/jna
Die Printausgabe der Tagespost vervollständigt aktuelle Nachrichten auf die-tagespost.de mit Hintergründen und Analysen.