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CDL fordert Schutz vor Zwang zu Suizidbeihilfe in Pflegeheimen

Die CDL sieht die Gefahr, dass in Pflegeheimen künftig geschäftsmäßig Suizidbeihilfe geleistet werde. Dass es nun in einem Pflegeheim erstmals nach dem Verfassungsgerichtsurteil zu einer assistierten Selbsttötung durch einen Sterbehilfeverein kam, sei zu erwarten gewesen.
CDL  fodert ein "legislatives Schutzkonzept" bei Sterbehilfe
Foto: Oliver Berg (dpa)

Nachdem es in einem Pflegeheim in Norddeutschland erstmals nach dem neuen Bundesverfassungsgerichtsurteil zu einer assistierten Selbsttötung durch einen Sterbehilfeverein kam, fordern die „Christdemokraten für das Leben“ (CDL) ein „legislatives Schutzkonzept“ bei Sterbehilfe. Die CDL fordert Gesundheitsminister Jens Spahn (CDU), der derzeit eine gesetzliche Neuregelung der Suizidbeihilfe vorbereitet, auf, darin den Gewissensvorbehalt „nicht nur für Ärzte, medizinisches Personal und Apotheker, sondern auch für Betreibergesellschaften von Gesundheitseinrichtungen“, wie etwa Pflege- und Seniorenheimen, festzuschreiben.

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"Verein Sterbehilfe" will Grundrecht auf Suizid in Pflegeheimen festschreiben

Zuvor hatte der „Verein Sterbehilfe“ des ehemaligen Hamburger Justizsenators Roger Kusch mitgeteilt, in einem Pflegeheim in Norddeutschland einem 90-Jährigen Heimbewohner beim Suizid assistiert zu haben. Der Verein will zudem, dass die Betreibergesellschaften von Senioren- und Pflegeheimen in Deutschland ein „Grundrecht auf Suizid“ und die Gelegenheit zur Beihilfe in den Hausordnungen ihrer Einrichtungen festschreiben.

Die CDL kritisiert diese Forderungen und wirft in einer Stellungnahme die Frage auf: „Soll damit etwa schon ein künftiges Geschäftsfeld vorbereitet werden?“ Grundsätzlich sei jedoch zu erwarten gewesen, dass „nicht lange nach dem bedauerlichen Urteil des Bundesverfassungsgerichts im Februar 2020 einer der professionellen Sterbehilfevereine seine ,Dienstleistung' auch in einem Pflegeheim anbieten würde“.

Das Bundesverfassungsgericht hatte im Februar das noch im Herbst 2015 verabschiedete Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung für verfassungwidrig und nichtig erklärt. Damit sind – wie schon vor 2015 – nicht nur der Suizid sondern auch jede Form der Suizidbeihilfe wieder erlaubt.

Kein Anspruch gegenüber Dritten zur Suizidbeihilfe

Die CDL weist aber auch darauf hin, dass sich daraus kein Anspruch gegenüber Dritten zur Suizidbeihilfe ableite. Das Gericht schreibe ausdrücklich fest: „All dies lässt unberührt, dass es eine Verpflichtung zur Suizidbeihilfe nicht geben darf.“ Das Gericht billige dem Staat hingegen zu, dass er einer Entwicklung entgegensteuern dürfe, „welche die Entstehung sozialer Pression befördert, sich unter bestimmten Bedingungen, etwa aus Nützlichkeitserwägungen, das Leben zu nehmen“, wie es in dem Urteil heißt.

Diese Feststellung sei vor allem vor dem Hintergrund des steigenden Kostendrucks und von Versorgungslücken im Gesundheits- und Pflegesystem von Bedeutung, so die CDL.

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