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Staatsrechtler Hillgruber: Sterbehilfe-Urteil war zu erwarten

Auch im Bundesverfassungsgericht (BVerfG) setzte sich mehr und mehr die Auffassung durch, dass die Würde des Menschen vor allem Selbstbestimmung bedeutete, so Christian Hillgruber, Professor für Öffentliches Recht an der Universität Bonn.
Urteil zum Sterbehilfe-Verbot
Foto: Uli Deck (dpa) | "Selbstbestimmung ist weder Synonym noch Kern der grundrechtlich geschützten Menschenwürde, sondern allenfalls einer ihrer Aspekte“, meint Christian Hillgruber. Im Bild: Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe.
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Dem Staatsrechtler Christian Hillgruber zufolge war das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum  „Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Sterbehilfe“ zu erwarten. Auch im Bundesverfassungsgericht (BVerfG) setzte sich mehr und mehr die Auffassung durch, dass die Würde des Menschen vor allem Selbstbestimmung bedeutete, so Hillgruber im Gespräch mit der „Tagespost“. „Dann aber führt die Garantie der Unantastbarkeit der Menschenwürde zu deren Verabsolutierung.“

Individuelle Selbstbestimmung im Kern uneinschränkbar

Tatsächlich erklärt das BVerfG im Ergebnis die individuelle Selbstbestimmung über die Fortsetzung oder Beendigung des eigenen Lebens einschließlich der Inanspruchnahme der Hilfe Dritter bei der Selbsttötung für im Kern uneinschränkbar, so der Professor für Öffentliches Recht an der Universität Bonn. Persönlich halte er die Gleichsetzung von Menschenwürde und Selbstbestimmung allerdings für unrichtig. „Selbstbestimmung ist weder Synonym noch Kern der grundrechtlich geschützten Menschenwürde, sondern allenfalls einer ihrer Aspekte.“

Kein Tun oder Lassen außerhalb jeglichen Grundrechtsschutzes

Hillgruber, der auch Vorsitzender der Juristen-Vereinigung Lebensrecht ist, weist zudem darauf hin, dass verfassungsrechtlich bezweifelt werde, ob man sich für die Zerstörung seiner eigenen menschlichen Existenz auf das Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit berufen könne. „Das BVerfG versteht darunter jedoch in ständiger Rechtsprechung die allgemeine Verhaltensfreiheit jedes Einzelnen.“ Dieses Verständnis habe praktisch zur Konsequenz, dass es kein Tun oder Lassen gebe, dass grundsätzlich außerhalb jeglichen Grundrechtsschutzes liege.

DT/mlu

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Redaktion Christian Hillgruber Menschenwürde Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Staatsrechtler

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