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Abtreibung: Hillgruber sieht kaum Chancen für eine Regelung außerhalb des Strafrechts

Bonner Staatsrechtler kritisiert EKD-Stellungnahme zur Umgestaltung des § 218 StGB.
Staatsrechtler Hillgruber kritisiert geplante Änderung des Paragraphen 218.
Foto: IMAGO/Heike Lyding (www.imago-images.de) | Staatsrechtler Hillgruber kritisiert geplante Änderung des Paragraphen 218.

Die Kritik an der EKD-Stellungnahme zu der von der Bundesregierung erwogenen Änderung des § 218 StGB reißt nicht ab. Wie der Bonner Staatsrechtler und Rechtsphilosoph Christian Hillgruber gegenüber der aktuellen Ausgabe des Informationsdienstes der Katholischen Nachrichten-Agentur (KNA) erklärte, dürfe der Staat beim Schutz des Lebens ungeborener Kinder, ein „Mindestmaß“ nicht unterschreiten („Untermaßverbot“). „Hierzu zählt, dass der Schwangerschaftsabbruch für die ganze Dauer der Schwangerschaft grundsätzlich als Unrecht angesehen wird und demgemäß rechtlich verboten ist“, so Hillgruber. Daher könne nicht auf den Einsatz des Strafrechts und die davon ausgehende Schutzwirkung verzichtet werden, wie auch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden habe.

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Grundsätzliches Verbot von Abbrüchen bei Reformplänen nicht erkennbar

Laut den Inhaber des Lehrstuhls für Öffentlichen Recht an der Universität Bonn, der auch Vorsitzenden der „Juristen-Vereinigung Lebensrecht“ (JVL) ist, könne eine vollständige Entkriminalisierung von Abtreibung nur in Betracht kommen, „wenn gleichzeitig an anderer Stelle der Rechtsordnung hinreichend deutlich ausgesprochen wird, dass Schwangerschaftsabbrüche grundsätzlich verboten sind“. Das sei bei den Reformplänen der Bundesregierung jedoch „nicht einmal ansatzweise erkennbar“. Stattdessen werde ein grundsätzliches „Recht auf Abtreibung“ propagiert. Der EKD warf Hillgruber, selbst evangelischer Christ, vor, ihre Stellungnahme lasse „bewusst offen, wo – wenn nicht im Strafrecht – die Regelung über den Schwangerschaftsabbruch getroffen werden und wie auf andere Weise als durch das geltende Recht für hinreichenden Schutz des ungeborenen Lebens Sorge getragen werden“ solle. DT/reh

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