Logo Johann Wilhelm Naumann Stiftung Ständiger Rat tagt am Montag

Ständiger Rat berät über Satzung des Synodalen Ausschusses

Rom hat grünes Licht für das neue Gremium gegeben. Jetzt fehlt nur noch die rechtliche Grundlage. Wird dies Thema beim Treffen des Ständigen Rates in Würzburg sein? Ein Blick auf die Hintergründe des Ausschusses.
Ständiger Rat in Würburg
Foto: IMAGO/imageBROKER/Karl-Heinz Schein (www.imago-images.de) | Der Ständige Rat der Deutschen Bischofskonferenz kommt am Montag in Rom zusammen.

Der Ständige Rat der Deutschen Bischofskonferenz (DBK) tagt kommenden Montag in Würzburg. Auf der Tagesordnung stehen neben der Weltsynode unter anderem die jüngsten Gespräche in Rom und die Satzung des Synodalen Ausschusses, die immer noch eine offene Baustelle darstellt. Auch die rechtliche Grundlage des Gremiums ist nicht geklärt. Fakt ist: Die DBK kann nicht Träger zur Finanzierung des Ausschusses sein, weil vier Bistümer nicht teilnehmen. Jetzt sollen Diözesanräte die leeren Plätze füllen.

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Die Abstimmung der Satzung bei der letzten Vollversammlung der Bischöfe musste auf Wunsch des Vatikans von der Tagesordnung genommen werden. Seit dem Besuch einiger Bischöfe in Rom am 22. März darf der Synodale Ausschuss seine Arbeit nun doch fortsetzen — unter der Prämisse, dass am Ende alle Entscheidungen dem Vatikan zur Approbierung vorgelegt werden müssen.

Klare Vorgaben aus Rom

Der Vatikan hat damit seine Aussage keinesfalls revidiert, nach der weder der Synodale Weg noch ein von ihm eingesetztes Organ noch eine nationale Bischofskonferenz befugt seien, „den ,Synodalen Rat‘“ — das Hauptziel des Synodalen Ausschusses — „auf nationaler, diözesaner oder pfarrlicher Ebene einzurichten“. Er lässt das vorbereitende Gremium zu, behält sich aber die Letztentscheidung vor.

Auch der Fahrplan wurde klar vorgegeben und in einer gemeinsamen Erklärung festgehalten: Die weitere Arbeit des Synodalen Wegs und des Synodalen Ausschusses müsse konkrete Formen der Synodalität in der Kirche in Deutschland entwickeln, und zwar „in Übereinstimmung mit der Ekklesiologie des Zweiten Vatikanischen Konzils, den Vorgaben des Kirchenrechts und den Ergebnissen der Weltsynode“.

Rechtliche Basis für Ausschuss ist ungeklärt

Offen bleibt allerdings die Frage nach der rechtlichen Basis, auf der das Gremium arbeitet. Damit zusammen hängt auch die ebenfalls noch ungeklärte Finanzierung des Gremiums durch einen Träger. Bislang geht das Bistum Limburg laut DBK-Sprecher Matthias Kopp in Vorleistung, und das Gremium hat seine Arbeit aufgenommen — ohne Rechtsgrundlage; die nächste Sitzung des Gremiums steht fest, die Arbeitsgruppen hat das ZdK vorgestellt.

Geplant war, dass die Generalvikare der am Synodalen Ausschuss beteiligten Bistümer am Freitag nach der Frühjahrsvollversammlung, am 23. Februar, einen Trägerverein gründen sollten. Dies ist aufgrund des Stopps aus Rom nicht geschehen, womit die Frage offenbleibt, ob sich der Verein zu einem anderen Zeitpunkt gegründet hat oder noch gründen wird.

Diözesanrat hat keinen Vertretungsanspruch

Die Crux: Da die Bischöfe Stefan Oster (Passau), Rudolf Voderholzer (Regensburg), Gregor Maria Hanke (Eichstätt) und Kardinal Rainer Maria Woelki (Köln) die Finanzierung des Synodalen Ausschusses abgelehnt haben — und über die Entwicklung des Gremiums nicht informiert werden — kann rechtlich gesehen nicht die Deutsche Bischofskonferenz als Trägerin des Gremiums ausgewiesen werden, wie es nun noch in der Satzung steht, sondern „lediglich die Gruppe der mitfinanzierenden Diözesen beziehungsweise der von diesen gebildete weltlich-rechtliche Trägerverein“, wie Kirchenrechtler Heribert Hallermann auf der Plattform „Synodale Beiträge“ erklärte.

Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass das Zentralkomitee der deutschen Katholiken (ZdK) im Auftrag des DBK-Vorsitzenden Georg Bätzing und der ZdK-Präsidentin Irme Stetter-Karp nun die vier Diözesanräte der fehlenden Bistümer angeschrieben und ins neue Gremium eingeladen hat. Das suggeriert, dass auf diese Weise zumindest alle Bistümer vertreten wären. Dies ist aber nicht der Fall. Denn innerkirchlich ist der Diözesanrat kein Gremium, das einen Vertretungsanspruch für Katholiken besitzt.

Fehlende Bischöfe lassen sich nicht ersetzen

Die fehlenden Bischöfe als sakramental bevollmächtigte Repräsentanten ihrer Bistümer lassen sich nicht ersetzen, „außer, sie bevollmächtigen jemanden damit“, erklärte der Kirchenrechtler Christoph Ohly auf Anfrage der Tagespost. Die Bitte im Anschreiben des ZdK, „man möge unabhängig vom Bischof jemanden ins Gremium schicken, ist aufgrund der Verfasstheit der Kirche nicht möglich“.

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Das Ansinnen, dass auf diese Weise alle Bistümer irgendwie präsent sein sollten, berge Sprengpotenzial gegen die Einheit der Kirche, so Ohly weiter. Denn schnell könnte aus dem „zu-Gast-Sein" — mehr als Gäste sind die DIözesanräte nicht — ein Vertretungsanspruch erwachsen, der nicht möglich sei.

DBK als Träger ist ausgeschlossen

Dass die DBK als Träger des Gremiums fungiert, ist damit ausgeschlossen. Denn dafür müssen die Bischöfe als Vertreter des Bistums selbst der Finanzierung durch den Verband der deutschen Diözesen (VDD) einhellig zustimmen und das Bistum im Gremium vertreten, wie es auch Hallermann erklärte.

Die Bischöfe, die sich gegen die Teilnahme am Synodalen Ausschuss entschieden haben, bleiben dabei — trotz grünem Licht aus Rom. Schon im Juni 2023 erklärten sie, es sei nicht unwahrscheinlich, dass viel Geld in ein Gremium investiert würde, „um am Ende festzustellen, dass wir es so nicht machen können“. Bischof Hanke begründetet seine weitere Nicht-Teilnahme aktuell damit, dass er es als sinnvoller betrachte, den weltweiten synodalen Prozess abzuwarten. Ähnlich äußerte sich Bischof Oster gegenüber dieser Zeitung.

Diözesanräte folgen der Einladung

Was tun die eingeladenen Räte nun? Der Eichstätter Diözesanratsvorsitzende Christian Gärtner erklärte auf Anfrage, dass der Diözesanrat der Einladung der ZDK nachkommen werde. „Der Vorstand hat entschieden, dass die stellvertretende Vorsitzende Marlies Müller am Ausschuss teilnehmen wird“, sagte er und begründete dies damit, dass man über den Verlauf der Debatten immer auf dem neuesten Stand sei und darüber in engem Austausch mit dem Bischof bleiben wolle. Der wisse bereits Bescheid.

„Auch der Passauer Diözesanrat wird auf die Einladung hin jemanden entsenden“, erklärte Diözesanratsvorsitzender Markus Biber der Tagespost. Die Einladung müsse aber noch mit dem Geschäftsführenden Vorstand des Diözesanrats besprochen werden. Der Bischof von Passau wisse bereits, dass eine Einladung an den Diözesanrat Passau ergangen ist, einen Gast aus dem Diözesanrat Passau in den Synodalen Ausschuss zu entsenden — „und dass wir einen Vertreter entsenden werden“, so Biber. Dies habe er bereits mit ihm besprochen, „ohne dass er hiergegen Einwendungen erhoben hätte".

Regensburg: "Interessant, wie sich das Ganze entwickelt"

Das Regensburger Diözesankomitee will in der Vorstandssitzung Ende April über den Brief beraten, sagte Diözesankomitee-Geschäftsführer Manfred Fürnrohr gegenüber dieser Zeitung. Dann solle entschieden werden, ob es sinnvoll ist, in einem Gremium zu sitzen, in dem man kein Stimmrecht habe. „Möglicherweise ist es von Vorteil, dabei zu sein, weil dann Informationen fließen.“

Die Vorsitzende des Diözesankomitees, Martha Bauer, fügte hinzu, dass sie dabei im Austausch mit dem Bischof bleiben würden. Ob er etwas gegen die Teilnahme an Synodalen Ausschuss einzuwenden haben wird, bezweifelt sie. „Es ist ja für uns alle von Interesse, mitzubekommen, wie sich das Ganze entwickelt.“ Vom Diözesanrat in Köln war bislang leider keine Stellungnahme zu bekommen. 

Gremium steht rechtlich auf wackeligen Füßen

Grundsätzlich wirft die Einladung des ZdK die Frage auf, ob und inwieweit die Bischöfe mit diesem Prozedere unterlaufen werden, zumal die Geschäftsordnung, laut der Gäste zu den Sitzungen eingeladen werden dürfen, noch keine Gültigkeit hat und die gesamte Prozedur und bereits aufgenommene Arbeit des Gremiums somit als rechtswidrig angesehen werden muss. Die als (Mit-)Träger genannte DBK kann — wie beschrieben — weder Träger sein noch hat sie Satzung und Geschäftsordnung zugestimmt — und kann es auch nicht.

Insofern stellt sich die nächste Frage, ob nicht ein völlig neues Konstrukt entwickelt werden müsste, das den Vorgaben des Kirchenrechts entspricht und von Rom gebilligt wird, damit das Gremium überhaupt seine Arbeit überhaupt aufnehmen kann. Denn wie Hallermann sagte, enthalte „die Satzung in der vorliegenden Form“ eine Bestimmung, „die rechtlich nicht umsetzbar ist“. Wörtlich schrieb er: Der Synodale Ausschuss „ist weder eine Vereinigung weltlichen oder kirchliche Rechts noch eine Bischöfliche Kommission oder eine Dienststelle der DBK noch besitzt er eine andere rechtskonforme Existenzform.“ Ob der Ständige Rat über diese Frage beraten wird, bleibt abzuwarten.

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