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Schafft das kirchliche Arbeitsrecht ab!

Bischof Hanke schlägt die Abschaffung des kirchlichen Arbeitsrechts vor. Für viele Bereiche wäre das eine sehr gute Lösung. Der Verkündigungsdienst muss trotzdem eigene Regeln bekommen.
Gregor Maria Hanke, Bischof von Eichstätt
Foto: Armin Weigel (dpa) | ARCHIV - 19.02.2018, Bayern, Ingolstadt: Gregor Maria Hanke, Bischof von Eichstätt, nimmt an einem Gottesdienst im Ingolstädter Liebfrauenmünster zu Auftakt der Frühjahrs-Vollversammlung der Deutschen ...

Das kirchliche Arbeitsrecht ist nicht erst seit gestern ein Problem. Bischof Hanke hat das richtig erkannt und liegt mit seinem Vorschlag der Abschaffung völlig richtig. Würde das kirchliche Arbeitsrecht, selbst in seiner seit 2015 entschärften Form, an jeder Stelle in kirchlichen Einrichtungen in letzter Konsequenz angewandt, müsste so mancher Kindergarten und so manches Altenheim in katholischer Trägerschaft wegen Mitarbeitermangel schließen. Neben dem allgemeinen Fachkräftemangel in Deutschland trifft die unhaltbar fortschreitende Säkularisierung die kirchlichen Einrichtungen zusätzlich.

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Fachliche Qualifikation

Im beruflichen Alltag kommt es beispielsweise bei der Erzieherin darauf an, dass sie in jeder Hinsicht gut mit Kindern umgeht. Der Chefarzt einer Chirurgie sollte mit dem Skalpell sicher sein. Einstellungs- oder Entlassungskriterium sollten vor allem in den kirchlichen Sozial- und Gesundheitseinrichtungen allein die Fachkompetenz sein. Dass jemand der absolut kirchenfeindlich ist, sich in einer solchen Einrichtung bewirbt, ist ohnehin nur selten und kann im Bewerbungsverfahren aufgefangen werden. Akzeptanz bestimmter Grundwerte des Trägers in Arbeitsverträgen zu regeln, stellt kein unüberwindliches Hindernis dar. Das müssen andere Arbeitgeber ebenfalls lösen. Für kirchliche Verwaltungen gilt ähnliches. Die Buchhaltung in einem Ordinariat unterscheidet sich nicht wesentlich von der Buchhaltung in einer weltlichen Behörde.

Ausnahme Verkündigung

Bleibt der Verkündigungsdienst, der in der Tat ein äußerst sensibles Alleinstellungsmerkmal der Kirche darstellt. Für alle, die die sakramentale Weihe empfangen haben, also Priester, Diakone und auch Bischöfe gelten ohnehin eigene Regeln auf Grund der geistlichen Dimension. Kleriker sind keine Angestellten, sondern werden gegen Versorgungszusage in Dienst genommen.

Die angestellten Laien im Verkündigungsdienst müssen auf Grund der geforderten Authentizität der Verkündigung im Auftrag der Kirche eine Sonderstellung einnehmen. Für diesen einen Bereich wird sich sicher eine kirchenrechtlich und arbeitsrechtlich tragfähige Lösung finden lassen. Auch in weltlichen Unternehmen finden sich Arbeitsbereiche, die absolute Solidarität mit dem Arbeitgeber erfordern.

Dass die völlige Abschaffung des eigenen kirchlichen Arbeitsrechts an vielen Stellen eine große Entlastung bedeutet und einen deutlichen Gewinn an Ehrlichkeit gegenüber einer völlig säkularisierten Welt darstellt, sollte einsichtig sein. Bleibt am Ende die Frage, ob die Bischöfe den Mut aufbringen, in der säkularen Welt des Wirtschaftens als ganz normale Arbeitgeber aufzutreten.

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Peter Winnemöller Bischof Gregor Maria Hanke Kirchenrecht

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