Logo Johann Wilhelm Naumann Stiftung Neuregelung der Suizidhilfe

Einigkeit im Dissens

Bei der Öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses zur Neuregelung der Suizidhilfe lagen die Meinungen weit auseinander. Allein die Praktiker zeigten sich einig .
Lars Castellucci (SPD)
Foto: IMAGO/Joerg Carstensen/photothek.de (www.imago-images.de) | Drei der fünf geladenen Juristen äußerten teilweise erhebliche Zweifel daran, dass der restriktivste Gesetzesentwurf, der von einer Gruppe um dem SPD-Abgeordneten Lars Castellucci erarbeitet wurde, den Vorgaben des ...

Insgesamt fünf Stunden dauerte die am Montag aus zwei Teilen bestehende Öffentliche Anhörung, die der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestags zur rechtlichen Neuregelung der Suizidhilfe in Deutschland veranstaltete. In einem ersten, vierstündigen Teil nahmen insgesamt elf Sachverständige Stellung zu den drei interfraktionell erarbeiteten Gesetzesentwürfen, zwischen denen sich die Angeordneten demnächst entscheiden sollen. In einem zweiten, einstündigen Teil ging es um einen ebenfalls interfraktionell erarbeiteten Antrag (Bundestagsdrucksache 20/1121), mit dem Parlamentarier hierzulande die Suizidprävention stärken wollen.

Juristen artikulieren verfassungsrechtliche Bedenken

Dabei äußerten drei der fünf geladenen Juristen teilweise erhebliche Zweifel daran, dass der restriktivste Gesetzesentwurf (Bundestagsdrucksache 20/904), der von einer Gruppe um dem SPD-Abgeordneten Lars Castellucci erarbeitet wurde, den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts genüge. Nach Ansicht des Rechtsanwalts Christoph Knauer, Vorsitzender des Ausschuss Strafprozessrecht der Bundesrechtsanwaltskammer, ist der Gesetzesentwurf gar „schlicht verfassungswidrig“.

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Die darin vorgesehenen Regelungen schränkten den Zugang zu einem assistierten Suizid derart stark ein, dass sie die „Grundaussage der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts“, nämlich, dass Menschen ein Recht besäßen, „zu sterben, wann und wo sie wollen“ und dabei auch die Hilfe anderer in Anspruch zu nehmen – „in ihr Gegenteil“ verkehre.

Ähnlich äußerte sich auch die Rechtsanwältin Gina Greeve vom Deutschen Anwaltsverein und der Rechtwissenschaftler Karsten Gaede von der Hamburger Bucerius Law School. Dagegen attestierte der Rechtswissenschaftler Arndt Sinn von der Universität Osnabrück dem Gesetzesentwurf, mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts vereinbar zu sein. Der Rechtswissenschaftler Helmut Frister von der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf wollte sich hingegen diesbezüglich nicht festlegen, bemängelt aber die „teilweise überzogenen Verfahrensanforderungen“.

Abgabe von Suizidmitteln durch Behörden

Bedenken wurden auch gegen die anderen beiden Gesetzentwürfe vorgebracht. So kritisierte etwa Sinn, dass der von einer Gruppe um die FDP-Abgeordneten Katrin Hellig-Plahr erarbeitete Gesetzesentwurf (Bundestagsdrucksache 20/2332) nur ein Recht, aber keine Pflicht von Suizidwilligen vorsehe, sich beraten zu lassen. Inwiefern ein Sterbewunsch freiverantwortlich sei, könne daher gar nicht ermittelt werden.

Umstritten war ferner die Vergabe von Präparaten zur Selbsttötung durch Behörden, wie sie der von einer Gruppe die Grünen-Abgeordnete Renate Künast vorlegte Gesetzesentwurf (Bundestagsdrucksache 20/1121) vorsieht. Während Gaede dies für „zulässig“ und Greeve für „erforderlich“ hielten, sahen Knauer, Sinn und Frister das anders.

Praktiker räumen mit Mythen auf

Keinen Dissens gab es hingegen bei den Praktikern. Barbara Schneider, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie und Chefärztin der Abteilung „Abhängigkeitserkrankungen“ an der Klinik des Landschaftsverbands Rheinland in Köln, räumte mit einer Reihe sich hartnäckig haltenden Mythen auf. Dazu gehöre vor allem die Annahme, dass Menschen, die Suizidgedanken äußerten, auch tatsächlich die Absicht hätten, zu sterben. In Wirklichkeit wollten sie nur „unter den gegebenen oder von ihnen so erlebten Umständen“ nicht weiterleben. Statt von „Freiheit und Wahlmöglichkeit“ sei Suizidalität durch „kognitive Einengung“ und „objektiv und/oder subjektiv erlebte Not“ geprägt.

Auch sei der häufig in „philosophischen und juristischen Diskursen“ angeführte Begriff des „Bilanzsuizids“ in der „wissenschaftlichen Forschung nicht belegt“. Gleiches gelte für die Behauptung, die Legalisierung des assistierten Suizids vermindere die Zahl der sogenannten „Brutalsuizide“. In keinem der Länder, die den assistierten Suizid oder gar die „Tötung auf Verlangen“ legalisiert hätten, sinke die Rate der nicht-assistierten Suizide. Im Vergleich zu Ländern ohne Legalisierung, steige sie sogar „tendenziell“. Statt kurze Beratungsgespräche benötigten Menschen in suizidalen Krisen langfristige Angebote und gegebenenfalls therapeutische Begleitung.

Suizidprävention muss „Pflichtaufgabe der Daseinsvorsorge“ werden

Ähnlich argumentierte auch die Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Ute Lewitzka, die in der Anhörung die Deutsche Gesellschaft für Suizidprävention (DGS) repräsentierte. Die Oberärztin, die die Akutstation der Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie am Carl Gustav Carus Universitätsklinikum Dresden leitet, sagte, die Schutzkonzepte könnten „gar nicht hoch genug sein“. Schon der französische Soziologe Émile Durkheim habe darauf hingewiesen, dass sich an der Suizidrate einer Gesellschaft ablesen lasse, wie „gesund oder krank“ diese sei. Lewitzka forderte eine „gesetzliche Verankerung der Suizidprävention“, die einer Regelung der Suizidassistenz vorausgehen müsse.

Nur die „fundamentale Stärkung aller präventiven Ansätze“ könne die „Entwicklung der zu erwarteten Schieflage“ mildern. So lasse sich in allen Ländern, in denen die Suizidassistenz legalisiert worden sei, eine „erhebliche Zunahme“ mit einer „Verschiebung auf besonders gefährdete Gruppen“ beobachten. Ähnliches gelte für die Streichung öffentlicher Fördergelder für Einrichtungen, die keine Suizidassistenz anböten. Daher müsse Suizidprävention als „Pflichtaufgabe der Daseinsvorsorge“ mit einer „gemeinsamen Verantwortungsübernahme von Bund, Ländern und Kommunen“ rechtlich verankert werden und Eingang in das „Grundgesetz“ beziehungsweise in die „Sozialgesetzbücher“ finden.

Freiwilligkeit der Suizidhilfe muss auch für Einrichtungen gelten

Wie Lewitzka forderten auch Kerstin Kurzke, Leiterin der Hospiz- und Trauerarbeit des Malteser Hilfsdienstes in Berlin, und der Vorsitzende des Deutschen Hospiz- und Palliativverbands (DHPV), Winfried Hardinghaus, die Freiwilligkeit der Teilnahme an einem assistierten Suizid dürfe sich nicht nur auf natürliche Personen erstrecken, sondern müsse auch juristischen Personen offenstehen. So müssten etwa Träger von Einrichtungen im Gesundheitswesen entsprechend ihrem Leitbild Sterbehilfeorganisationen den Zutritt verwehren können, damit Mitarbeiter und Bewohner nicht ungewollt mit assistiertem Suizid konfrontiert würden.

Der Palliativmediziner Hardinghaus wusste von Angehörigen von Patienten zu berichten, „die erben wollen“. Es sei nicht selten, dass man mitbekomme, dass Patienten in solchen Situationen von Angehörigen auch „unter Druck gesetzt werden“. Darüber hinaus würde in vielen Familien „eine Atmosphäre erzeugt“, die gerade alte Menschen dazu brächte, ihren Angehörigen nicht zur Last fallen zu wollen und von sich aus ein frühzeitiges Ende ihres Lebens anzustreben.

Schöne-Seifert: „Es werden mehr Suizide werden“

Die Medizinethikerin Bettina Schöne-Seifert, Direktorin des Instituts für Ethik, Geschichte und Theorie der Medizin der Universität Münster, forderte dagegen, „Suizidprävention“ dürfte nicht zur „Suizidsabotage verkommen“. Ziel des Gesetzes sei es, „mehr Suizide zu ermöglichen.“ Das müsse man „aushalten“. Eine Zunahme der Suizide dürfe daher nicht im Nachhinein als „Versagen dieses Ansatzes“ abgestempelt werden. Schöne-Seifert: „Es werden mehr Suizide werden, ohne jede Frage“.

In Deutschland versterben nach Angaben des Statistischen Bundesamt jährlich mehr als 9.000 Menschen an den Folgen eines Suizidversuchs, mehr als durch Verkehrsunfälle, den Konsum illegaler Drogen und von Dritten verübten Gewalttaten zusammen.

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Stefan Rehder Bundesverfassungsgericht Deutscher Bundestag Heinrich-Heine-Universität Lars Castellucci Malteser Hilfsdienst e.v. Renate Künast Suizidhilfe Émile Durkheim

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