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Bundestag beschließt Änderung des Infektionsschutzgesetzes

Ampelparteien beschließen 3G an Arbeitsplatz und öffentlichem Nahverkehr, Home-Office wo möglich – Ländern können zusätzliche Maßnahmen beschließen – Kein pauschales Verbot von Gottesdiensten möglich.
Coronavirus - Testzentrum
Foto: Sven Hoppe (dpa) | Tritt das neue Gesetz in Kraft, dann gilt bundesweit 3G (geimpft, genesen, getestet) am Arbeitsplatz sowie im öffentlichen Nah- und Fernverkehr.

Rund zwei Stunden hat der Deutsche Bundestag heute in Zweiter und Dritter Lesung über den von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP eingebrachten Gesetzesentwurf „zur Änderung des Infektionsschutzgesetze sowie weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ debattiert. Bei der anschließenden namentlichen Abstimmung stimmten 398 Abgeordnete für den Gesetzentwurf (BT-Drucksache 20/15), 254 stimmten dagegen. 36 enthielten sich der Stimmabgabe. 48 Mitglieder, des nunmehr 736 Sitze umfassenden Parlaments, blieben der Abstimmung fern.

Befristeter und festgelegter Maßnahmenkatalog

Der Gesetzentwurf sieht die Einführung eines bundeseinheitlich anwendbaren Katalogs möglicher Schutzvorkehrungen in Paragraf 28a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vor. Wie es in dem Entwurf heißt, soll es damit möglich sein, je nach Entwicklung der Lage erforderliche Schutzvorkehrung zu treffen. Diese werden in Paragraf 28a, Absatz 7 aufgeführt und sind befristet bis zum 19. März 2022. Danach ist es möglich, Abstandsgebote im öffentlichen Raum zu verhängen und die Bürgerinnen und Bürger zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zu verpflichten. Ferner können die Bürgerinnen und Bürger zur Vorlage von Impf-, Genesenen- oder Testnachweisen verpflichtet werden, wenn sie Zugang zu Betrieben, Einrichtungen und Veranstaltungen wünschen. Betriebe und Veranstalter können zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten – einschließlich der Einführung von Personenobergrenzen – verpflichtet werden. Der Fortbetrieb von Gemeinschaftseinrichtungen wie Hochschulen oder der Erwachsenenbildung kann an Auflagen geknüpft werden.

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Angeordnet werden kann ferner die „Verarbeitung von Kontaktdaten von Kunden, Gästen oder Veranstaltungsteilnehmern“, „um nach Auftreten einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mögliche Infektionsketten nachverfolgen und unterbrechen zu können“. Arbeitgeber erhalten – ebenfalls befristet bis zum 19. März – die Möglichkeit, Daten zum Impf- und Serostatus von Beschäftigten zu verarbeiten, „soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erforderlich ist“.

Länderparlamente können weitergehende Maßnahmen beschließen

Die Länder erhalten die Möglichkeit, weitergehende Regelungen (2 G oder 2 G plus) zu treffen und Personenbeschränkungen für Betriebe, Einrichtungen oder Veranstaltungen zu erlassen sowie Kontaktbeschränkungen im öffentlichen und privaten Raum anzuordnen. Derartige Anordnungen erfordern einen Beschluss der Länderparlamente. Die Anordnung von Ausgangssperren sowie ein generelles Verbot jedweder Veranstaltungen und Versammlungen, wie etwa die von Gottesdiensten, fällt jedoch nicht darunter und soll auch künftig nicht mehr möglich sein. So können künftig zwar Sportveranstaltungen untersagt werden, nicht aber das Sporttreiben selbst. Auch die pauschale Schließung von Schulen oder Kitas soll nicht mehr möglich sein.

Praktische Konsequenzen

Tritt das neue Gesetz in Kraft, dann gilt bundesweit 3G (geimpft, genesen, getestet) am Arbeitsplatz sowie im öffentlichen Nah- und Fernverkehr. Wo möglich soll es zudem eine Pflicht zur Arbeit im Home-Office geben. Vorgesehen ist ferner eine Testpflicht für Arbeitgeber, Beschäftigte und Besucher in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen. Eine Impflicht für bestimmte Berufsgruppen, wie sie zwischenzeitlich diskutiert wurde, enthält der Entwurf nicht.

Fälschung von Impf-, Genesenen-, oder Test-Zertifikaten wird strafbar

Der Gesetzentwurf sieht ferner Änderungen des Strafgesetzbuches vor. Demnach kann die „Herstellung eines unrichtigen Impfausweises“ mit „Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe“ geahndet werden. Wer ein gefälschtes Dokument „zur Täuschung im Rechtsverkehr“ verwendet, kann „mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe“ bestraft werden. Der Gesetzentwurf bedarf der Zustimmung des Bundesrats. In der Länderkammer soll er am Freitag beraten werden. Die Union hat bereits Widerstand angekündigt, dort Widerstand zu leisten und Nachbesserungen gefordert.

 

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