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75 Jahre Grundgesetz: Wir sollten dankbarer sein

Warum der eigentliche Clou des Grundgesetzes noch nicht einmal von den Eliten der Bundesrepublik Deutschland restlos verstanden worden ist.
Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Foto: IMAGO/Janine Schmitz (www.imago-images.de) | In der Konzeption des Grundgesetzes ist jede staatliche Gewalt – vor aller Bindung – selbst eine gebundene ist, die „ihre Grenze an der Würde und der unveräußerlichen Rechten der Person findet“ (Konrad Adenauer).

Wäre das Grundgesetz eine Person, könnte es kommende Woche auf sein 75-jähriges Bestehen zurückblicken. Ursprünglich als Provisorium gedacht, das die „deutsche Frage“ „offen“ halten sollte, wurde es in dem zurückliegenden Dreivierteljahrhundert zu Recht viel gerühmt. Als „Meilenstein der deutschen Geschichte“, als „Glücksfall der deutschen Verfassungsgeschichte“, als „Exportschlager“ oder gar als „Leuchtturm der Freiheitsgeschichte“.

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Zur Wahrheit gehört auch: Der eigentliche Clou, das Bekenntnis der Väter und Mütter des Grundgesetzes zu einer inhärenten, mit dem Menschsein gegebenen „unantastbaren“ Würde des Einzelnen sowie zu den letztlich hieraus resultierenden „vorstaatlichen“ Menschenrechten und daher „unmittelbar“ geltenden Grundrechten, vom ehemaligen bayerischen Kultusminister Hans Maier treffend als „kopernikanische Wende gegenüber der Zeit des Rechtspositivismus“ bezeichnet, wurde damals keineswegs von jedem erkannt. Heute ist das nicht anders.

Was gilt, ist nichts ins Belieben der Mächtigen gestellt

Wäre es anders, genügte der sanfte Hinweis auf das Bekenntnis „zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt“ (Art. 1, Abs. 2) ebenso wie auf Art. 2, Abs. 2 („Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.“), um jede Debatte über ein vermeintliches „Recht auf Abtreibung“ augenblicklich im Keim zu ersticken.

Denn wie könnte das „Recht“, einen wehrlosen und unschuldigen Menschen zu töten, im Einklang mit „dem Frieden und der Gerechtigkeit in der Welt stehen“? Wie sollte es sich „mit dem Recht auf Leben und körperlicher Unversehrtheit“ ins Lot bringen lassen? Wie könnte es gar „Grundlage“ einer menschlichen, einer humanen Gemeinschaft sein?

Was für vorgeburtliche Kindstötungen gilt, gilt auch für eine Embryonen verbrauchende Forschung oder deren Selektion – aus welchem Grund auch immer. Es gilt ferner für jede Diskriminierung (Herkunft, Alter, Geschlecht, sexuelle Orientierung, religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen) geborener Menschen.

Da auch Grundrechte im Konfliktfall nicht schrankenlos gelten, mag, was hier Geltung beanspruchen kann und was nicht, im Einzelfall strittig sein. Fest steht: Was gilt, ist nichts ins Belieben der Mächtigen gestellt. Denn in der Konzeption des Grundgesetzes ist jede staatliche Gewalt – vor aller Bindung – selbst eine gebundene ist, die „ihre Grenze an der Würde und der unveräußerlichen Rechten der Person findet“ (Konrad Adenauer).
Wäre das Grundgesetz eine Person, könnte es kommende Woche nicht nur den Festreden lauschen, mit denen Politiker und Richter sich gegenseitig zu übertreffen suchen werden.

Dem Grundgesetz wird immer wieder Gewalt angetan

Es könnte auch selbst zu uns sprechen und von der Gewalt erzählen, die ihm aus Unachtsamkeit und Schludrigkeit, aus Egoismus und einem, partikulare Interessen rücksichtslos befördernden Gestaltungswillen in dem zurückliegenden Dreivierteljahrhundert zugefügt wurde.

Weil 75 Jahre eine lange Zeit sind, müsste es eine lange Rede werden. Wer von den Eliten das halbrunde Jubiläum würdig begehen will, tut gut daran, zu überlegen, was das Grundgesetz darin alles hervorheben würde. Sicher ist: Vieles davon wird zum Heulen und Zähneknirschen sein.
Denn wir Deutschen mögen ein cleveres Volk sein, als dankbares erweisen wir uns selten.

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Stefan Rehder Hans Maier Kindstötung Konrad Adenauer Recht auf Leben

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