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Lebensrechtler kritisieren Kommissionsbericht: Entwürdigung von Kindern und Frauen

Lebensrechtler üben deutlich Kritik an Empfehlungen der „Kommission zur Reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin“.
Marsch für das Leben in München
Foto: IMAGO (www.imago-images.de) | Die Empfehlungen der Kommission liefen darauf hinaus, Menschenwürde „abhängig von willkürlich gesetzten Bedingungen und Fähigkeiten“, „stufenweise“ zu gewähren und einigen Menschen auch ganz zu verwehren, kritisiert ...

Lebensrechtler wenden sich gegen die Empfehlungen der von der Bundesregierung eingesetzten „Kommission zur Reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin“. Nach der Übergabe des 625 Seiten umfassenden Berichts an die Bundesminister Karl Lauterbach (Gesundheit), Marco Buschmann (Justiz) und Lisa Paus (Familie) erklärte die Vorsitzende des Bundesverband Lebensrecht (BVL), Alexandra Linder am Montag in Berlin: Die Empfehlungen der Kommission, Abtreibungen „erwartungsgemäß“ teilweise zu legalisieren und in denen die Grundrechte von Müttern „höher bewertet“ werden, als die ihrer Kinder, liefen darauf hinaus, Menschenwürde „abhängig von willkürlich gesetzten Bedingungen und Fähigkeiten“, „stufenweise“ zu gewähren und einigen Menschen auch ganz zu verwehren. Dies sei „für alle nicht erwünschten Kinder sowie Kinder mit Krankheiten und genetischen Besonderheiten lebensbedrohlich“. 

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Die „Schutzpflicht des Staates“ solle „für diese Lebensphase aufgegeben“ werden, was durch den „fahrlässigen Umgang“ mit dem bestehenden § 218 Strafgesetzbuch, „ohne vollständige Statistik, Prüfung und Motivforschung, sowie durch teils schlechte Beratung“ bereits jetzt der Fall sei. Linder: „Die Empfehlungen der Kommission bringen Frauen im Schwangerschaftskonflikt in noch größere Nöte. So soll die Beratung zwar ausgebaut werden, aber keine Pflicht mehr sein. Dies entspringt einer vollkommen lebensfremden Einschätzung. Denn in der Realität bekommen vor allem diejenigen Frauen, die Beratung und Schutz vor (männlichem) Druck am meisten brauchen, durch die Beratungspflicht eine Zugangs- und Schutzmöglichkeit, die sie ohne diese Pflicht nicht mehr haben. Besonders in den ersten Wochen einer Schwangerschaft, in denen die Kommission eine schrankenlose Abtreibungsfreigabe empfiehlt, brauchen diese Frauen besonderen Schutz vor Abtreibungsdruck und einen zeitlichen Schutzraum für Lebensentscheidungen. Diese beiden wichtigen Schutzfaktoren für Schwangere in besonderen Konfliktlagen – darunter vor allem sozial benachteiligte Frauen, junge alleinstehende Frauen und Frauen mit Migrationshintergrund – würden bei Umsetzung der Kommissionsvorschläge vollständig entfallen.“

Der Staat kann Bürger nicht aus der Verantwortung für ihr Handeln entlassen

Auch die Aktion Lebensrecht für Alle (ALfA) meldete Widerspruch an: „Keine noch so technokratische Wortwahl vermag darüber hinwegtäuschen, dass die Empfehlungen der von der Bundesregierung eingesetzten ,Kommission zur Reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin‘ die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Schwangerschaftsabbruch negiert und die Konstruktion ,rechtswidrig, aber straffrei‘ über den Haufen wirft“, erklärte deren Bundesvorsitzende, Cornelia Kaminski, am Montag in Augsburg.

„So widersprüchlich die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Teilen sein mag, so liegt ihr doch erkennbar der verfassungsrechtliche Grundsatz zugrunde, dass das ,Recht auf Leben‘ (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG – ,Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit‘) ungeborenen Menschen in gleicher Weise zukommt, wie geborenen: ,…Das Recht auf Leben wird jedem gewährleistet, der lebt; zwischen einzelnen Abschnitten des sich entwickelnden Lebens vor der Geburt oder zwischen ungeborenem und geborenem Leben kann hier kein Unterschied gemacht werden. Jeder im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ist jeder Lebende, anders ausgedrückt: jedes Leben besitzende menschliche Individuum; jeder ist daher auch das noch ungeborene menschliche Wesen‘ (Vgl. BVerfGE 39, 1). Das macht auch insofern Sinn, als das ,Recht auf Leben‘ nicht einfach ein Grundrecht unter anderen ist, sondern eben jenes, dessen Gewährleistung Menschen die Wahrnehmung aller anderen erst ermöglicht.“

Entwicklungsprozess ist ein kontinuierlicher Vorgang

Die Empfehlungen der Kommission nähmen hiervon Abschied. So etwa, wenn es in dem Kommissionsbericht heiße: „Dem Lebensrecht des Embryos/Fetus kommt geringeres Gewicht zu als dem Lebensrecht des Menschen nach der Geburt“, und wenn dem Gesetzgeber empfohlen werde, den frühen Schwangerschaftsabbruch – „anders als bislang – rechtmäßig zu stellen“.

Kaminski: „Dem zunächst rechtlos gestellten Embryo das Recht auf Leben zu einem späteren Zeitpunkt zuzuerkennen, mutet angesichts des seit langem bestehende Konsens in der Embryologie willkürlich an. Einen, den das Bundeverfassungsgericht einst auf die Formel brachte: ,Leben im Sinne der geschichtlichen Existenz eines menschlichen Individuums besteht nach gesicherter biologisch-physiologischer Erkenntnis jedenfalls vom 14. Tage nach der Empfängnis (Nidation, Individuation) an … Der damit begonnene Entwicklungsprozess ist ein kontinuierlicher Vorgang, der keine scharfen Einschnitte aufweist und eine genaue Abgrenzung der verschiedenen Entwicklungsstufen des menschlichen Lebens nicht zulässt. Er ist auch nicht mit der Geburt beendet; die für die menschliche Persönlichkeit spezifischen Bewusstseinsphänomene z. B. treten erst längere Zeit nach der Geburt auf‘ (BVerfGE 39, 1). Auch beantwortet die Kommission erstaunlicherweise die Frage nicht, wodurch der durch einen ,rechtmäßigen‘ Schwangerschaftsabbruch de facto rechtlos gestellte Embryo das ,Recht auf Leben‘ zu einem späteren Zeitpunkt dann ,erwirbt‘. Da Grundrechte wie Menschenrechte vorstaatliche Rechte sind, die ein Staat auf seinem Territorium lediglich anzuerkennen, nicht aber zuzuerkennen vermag, bleibt die Frage danach, wie dann der ungeborene Mensch zu Grundrechten kommen soll, virulent. Auch kann ,reproduktive Selbstbestimmung‘, die diesen Namen verdient, unmöglich erst dann einsetzten, wenn ein Schwangerschaftstest positiv ausgefallen ist.“

Da in der Demokratie das Volk „der Souverän“ sei, „muss jede staatliche Gewalt die den Staat bildenden Bürger bis zum Erweis des Gegenteils ,für voll‘ nehmen und folglich auch für die Folgen der von ihnen vollbrachten Handlungen, einschließlich ihrer intimen, verantwortlich erachten. ,Korrekturen‘ vorgenommener Handlungen (z.B. Widerruf von Verträgen) können zwar statthaft sein, müssen aber spätestens dort eine Grenzen finden, wo sie die existenziellen Rechte anderer verletzten. Einen Embryo rechtlos zu stellen, um der Schwangeren eine ,rechtmäßige‘ vorgeburtliche Kindstötung zur ,Korrektur‘ von dessen Zeugung zu ermöglichen, übergeht nicht nur die Rechte des Embryos, sondern entwürdigt in Wahrheit auch die Frau“, so Kaminski weiter.

Eizellen werden gekauft, statt gespendet, Gebärmütter gemietet, statt Mütter geliehen

Gleiches gelte auch „für die Eizellspende und die sogenannte Leihmutterschaft.“ Kaminski: „Beide Begriffe verschleiern Tatsachen: Einerseits, dass Eizellen nicht gespendet, sondern gekauft werden, und andererseits, dass Mütter nicht geliehen, sondern Gebärmütter gemietet werden. Auch wenn die diesbezüglichen Empfehlungen der Kommission zur Reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin der Leihmutter erfreulicherweise immerhin das Recht einräumen, a) nicht eine von den Wunscheltern geforderte Abtreibung erleiden zu müssen und b) das Kind auch ,entgegen der getroffenen Elternschaftsvereinbarung‘ zu behalten und selbst auch als ,rechtliche Mutter‘ aufzutreten, vermögen diese doch nicht darüber hinwegzutäuschen, dass hier letztlich Gameten und mehr noch, Kinder, wie Waren gehandelt werden. Zumindest Letzteres ist aber nicht mit der Menschenwürde – weder der des Kindes noch der der Leihmutter – vereinbar. Überdies macht die von der Kommission empfohlene finanzielle Ausgestaltung der ,altruistischen Leihmutterschaft‘ offenkundig, dass es sich hierbei um ein ,Geschäft‘ handelt, das sich von einer ,kommerziellen Leihmutterschaft‘ nicht mehr trennscharf unterscheiden lässt.“ Daher sei zu befürchten, dass eine Aufhebung der geltenden Verbote auch „als Türöffner für nachfolgende kommerzielle Varianten“ fungierten.  DT/reh

Lesen Sie weitere Hintergründe in der kommenden Ausgabe der "Tagespost".

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