Die Selbstständige Evangelisch-Lutherische Kirche (SELK) erlaubt es unter bestimmten Voraussetzungen, dass ein römisch-katholischer Ehepartner eines SELK-Kirchgliedes die Kommunion an einem Altar der SELK empfängt. „Dann nämlich, wenn der zuständige Pfarrer in diesem Wunsch ein ernsthaftes, geistlich begründetes Begehren erkennen kann“, erkärt Propst Gert Kelter, Ökumenereferent der SELK in Görlitz, in einem Gastbeitrag für die „Tagespost“. Zudem müsse der römisch-katholische Ehepartner in Glauben und Bekenntnis mit der in der SELK geltenden Lehre übereinstimmen und der Ortspfarrer diese Sakramentszulassung in Wahrnehmung seiner persönlichen seelsorglichen Verantwortung aussprechen. „In der Regel wird der lutherische Pfarrer den römisch-katholischen Ehepartner darauf hinweisen, dass dessen Kommunionsempfang außerhalb seiner Kirche nicht mit dem dort geltenden Kirchenrecht übereinstimmt und gegebenenfalls auch auf die kirchenrechtlichen Konsequenzen aufmerksam machen“, so Propst Kelter weiter.
Zudem weist Kelter darauf hin, dass in der SELK wie auch in der römisch-katholischen Kirche ekklesiologisch gelte, dass Kirchengemeinschaft und Sakramentsgemeinschaft sich gegenseitig bedingten und die Feststellung von Lehr- und Bekenntnisgemeinschaft voraussetzten. Den Wunsch zweier gläubiger, eucharistisch-frommer Eheleute, gemeinsam das Heilige Mahl zu empfangen, sei „seelsorglich nachvollziehbar“. Propst Kelter betont allerdings, dass Pfarrer der SELK ihren in gemischtkonfessionellen Ehen lebenden Kirchgliedern nicht raten, die nun durch die Deutsche Bischofskonferenz eröffnete Möglichkeit in Anspruch zu nehmen.
DT