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Gewissen vor Gehorsam

Ein Studientag des Neuen Anfangs beleuchtet die Frage, wie sich Gläubige angesichts dogmatischer Zumutungen seitens der Hirten verhalten .
Kirchenrechtler Stefan Mückl sprach über den Gehorsam.
Foto: privat | Auf einem Studientag des Neuen Anfangs sprach der Kirchenrechtler Stefan Mückl über den Gehorsam.

Angesichts des Zusammenbruchs kirchlicher Disziplin und dogmatisch fragwürdiger Entscheidungen unter Berufung auf die deutsche Reformdebatte befasste sich ein Studientag des „Neuen Anfangs“ mit der Frage: „Mein Bischöfe setzt den Synodalen Weg  um: Muss ich ihm folgen?“ Der Staats- und Kirchenrechtler  erläuterte den Teilnehmern des Studientages des Neuen Anfangs Begriff und Bedeutung des Begriffs des Gehorsams im Allgemeinen und die daraus folgenden Bestimmungen in der kirchlichen Rechtsordnung.

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Zumutung einer Unterordnung

Gerade letztere ist durchaus komplex und lasse sich nicht mit der einfachen Formel „Die Hirten befehlen, die Schafe gehorchen“ auf den Punkt bringen. Ganz im Gegenteil. Denn die „Zumutung einer Unterordnung“ unter eine Autorität, der in der Tradition Kants „auch  wider Neigung Folge geleistet werden muss“ bestehe ja nicht nur für die Untergebenen sondern im Sinne des Wahrheitsethos für alle Gläubigen, also auch und gerade für diejenigen, die befehlen. Sie sind der Wahrheit unbedingt verpflichtet.

„Mit Recht bindet das kanonische Recht in seiner Grundnorm des c.212§ 1 den Gehorsam da die Beziehung zu Christus zurück“, so Mückl und daher „bleibt die Mahnung von Karl Rahner bedenkenswert, dass wenn einen Gehorchenden ein in der Sache nicht berechtigter Gehorsamsanspruch treffe, dieser in Bezug auf sein Gewissen den Mut haben müsse, zu sagen: Nein, das tue ich nicht. Welche kirchenrechtlichen Gegebenheiten vorliegen müssen, um, einen solchen Widerspruch auch rechtswirksam zu leisten, wenn etwa der Pfarrer am Sonntag eine Hochzeit oder der Diözesanrat einen Tag der Frauenpredigt ansetzt und der Organist in diesem Gottesdienst spielen soll, erläuterte der Referent ebenfalls. Im Falle von Regelwidrigkeiten sollten Untergebene auf schriftlichen Anweisungen bestehen, um klare Rechtsverhältnisse zu schaffen und ihrem Widerstand ein faktenbasiertes Fundament zu geben. DT/reg

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