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„Urteil folgt leider recht gefestigter Linie“

Justitia und Schriftzug EuGH-Urteil
Foto: Imago/Steinach | Eine Kündigung wegen eines Kirchenaustritts ist laut dem jüngsten EuGH-Urteil nur unter strengen Voraussetzungen zulässig. Aber was ist mit dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht?

Am Dienstag hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) entschieden, dass eine Kündigung wegen eines Kirchenaustritts nur unter strengen Voraussetzungen zulässig ist. Ausgangspunkt des Verfahrens war die Kündigung einer Schwangerschaftsberaterin in einer katholischen Einrichtung der Caritas.

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Zu dem EuGH-Urteil hat die „Tagespost“ Vertreter aus dem kirchlichen Umfeld und der Politik um eine Einschätzung gebeten. Alessandro Calcagno, der stellvertretende Generalsekretär der Kommission der Bischofskonferenzen der Europäischen Gemeinschaft (COMECE), ordnet die Entscheidung in eine bestehende Rechtsprechungslinie ein. Das Urteil folge einer Linie, die bereits recht gefestigt sei, insbesondere im Bereich des europäischen Antidiskriminierungsrechts gegenüber kirchlichen Arbeitgebern.

Calcagno verweist auf Artikel 17 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, wonach die Union den Status der Kirchen in den Mitgliedstaaten achten müsse. Die bisherige Auslegung dieser Vorschrift durch die Rechtsprechung sei jedoch „eng und unzureichend“. Auch im aktuellen Urteil mache der Gerichtshof „keine Ausnahme in dieser Hinsicht“.

Institutionelle Dimension wird vernachlässigt

Mit Blick auf das kirchliche Selbstbestimmungsrecht erklärt Calcagno, dessen Schutz sei „ebenfalls unzureichend“. Bereits im Vorfeld habe man kritisiert, dass der Fokus zu stark auf der individuellen Religionsfreiheit liege, während deren institutionelle Dimension vernachlässigt werde.

Demgegenüber bewertet die religionspolitische Beauftragte der Grünen, Lamya Kaddor, das Urteil positiv. Der EuGH habe „eine überzeugende Balance zwischen dem berechtigten Interesse von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern am Schutz vor Diskriminierung und dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht gefunden“. Es sei richtig, dass ein Kirchenaustritt nicht automatisch einen Kündigungsgrund darstellen dürfe.

Zugleich betont Kaddor, das Gericht habe klargestellt, dass religiöse Anforderungen weiterhin zulässig sein können, wenn sie „wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt“ sind. Das Urteil schränke das kirchliche Selbstbestimmungsrecht daher nicht unzulässig ein, sondern konkretisiere dessen Grenzen im Lichte europäischer Grundrechte. Gesetzgeberischen Handlungsbedarf sieht sie nicht.

Ein Schritt in die falsche Richtung

Kritischer äußert sich hingegen Christian Mack, Vorsitzender des FDP-nahen Vereins „Christliche Liberale“. Das Urteil sei Teil einer Entwicklung, die „die Rechte der Individuen gegenüber gesellschaftlichen Verbänden“ zunehmend stärke. Dies dürfe jedoch nicht dazu führen, dass Körperschaften wie die Kirchen „über überhaupt keine Rechte mehr verfügen und insofern funktionsunfähig werden“. Das Urteil bezeichnet er als „Schritt in die falsche Richtung“.

Mack sieht das kirchliche Selbstbestimmungsrecht durch die Entscheidung „unzulässig eingeschränkt“ und hält einen Handlungsbedarf des Gesetzgebers für erforderlich. Zugleich betont er, dass die grundsätzliche Zusammenarbeit zwischen Staat und Kirche nicht infrage gestellt werden müsse.

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Oliver Barth vom Caritasverband für das Erzbistum Köln erklärt, die Entscheidung sei nach den Schlussanträgen des Generalanwalts im Juli 2025 „nicht überraschend“ gewesen. Der EuGH habe – wie bereits in früheren Fällen – zwischen dem kirchlichen Selbstverwaltungsrecht und dem europäischen Antidiskriminierungsrecht abwägen müssen. DT/jna

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