Logo Johann Wilhelm Naumann Stiftung Leitartikel

Menschenwürde kennt keinen Preis

Das Verbot des Erwerbs zur Selbsttötung geeigneter Betäubungsmittel ist mit dem Recht auf selbstbestimmtes Sterben vereinbar.
Betäubungsmittel Pentobarbital
Foto: Felipe Caparrós via www.imago-im (http://www.imago-images.de/) | Welche immense Bedeutung die am Dienstag dieser Woche ergangene Entscheidung des BVerwG hat, erkennt am zuverlässigsten, wer sich vor Augen führt, welche Konsequenzen ein gegenteiliges Urteil gehabt hätte.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat entschieden: Das gesetzliche Verbot, zur Selbsttötung geeignete Betäubungsmittel an Sterbewillige abzugeben, widerspricht nicht dem vom Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts mutwillig erfundenen neuen „Super-Grundrecht“ auf „selbstbestimmtes Sterben“. Zugegeben, ganz genauso hat das der Dritte Senat des BVerwG nicht formuliert.

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Im Gegenteil: Die Formulierungen der Pressemitteilung – bis zur Veröffentlichung des eigentlichen Urteils werden erfahrungsgemäß noch einige Wochen verstreichen – lassen vielmehr vermuten, dass die Richter des Dritten Senats des BVerwG zumindest im Grundsatz mehrheitlich die Auffassung der Richter des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts teilen, wonach es Ausdruck des „allgemeinen Persönlichkeitsrechts“ sei und zur „Menschenwürde“ gehöre, Art und Zeitpunkt des Sterbens selbst zu wählen. „Schlechte Metaphysik tollkühner Richter“ hatte diese Zeitung damals ihre Kommentierung der am Aschermittwoch des Jahres 2020 ergangenen fatalen Fehlentscheidung Deutschlands oberster Richter überschrieben. Auch drei Jahre danach gibt es kein Jota davon zurückzunehmen.

Beamte hätten über Leben und Tod entschieden

Und doch gilt: Welche immense Bedeutung die am Dienstag dieser Woche ergangene Entscheidung des BVerwG hat, erkennt am zuverlässigsten, wer sich vor Augen führt, welche Konsequenzen ein gegenteiliges Urteil gehabt hätte. Nach Lage der Dinge hätte das Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) dann all die Anträge zu entscheiden, mit denen Sterbewillige oder ihrer Angehörigen Überdrüssige, die sich als solche tarnen, um Herausgabe tödlicher Dosen solcher Präparate nachsuchen.

Mit anderen Worten: Beamte hätten nach Aktenlage zu entscheiden, wer in den Besitz tödlicher Dosen von Betäubungsmitteln gelangt und wer nicht. Ob diese zur Selbsttötung oder zur Fremdtötung verwandt werden, könnten sie genauso wenig kontrollieren, wie sie zuverlässig die Frage beantworten könnten, wie „autonom“ und „selbstbestimmt“ der in Anschlag gebrachte Sterbewunsch ist, oder wer diesem – etwa bei dementen Angehörigen – wo möglich die Feder geführt hat und dergleichen mehr.

Wer dies ins Wort hebt, ignoriert weder das Leiden, das viele Schwerstkranke erdulden, noch leugnet er, dass eine menschenwürdige Pflege und Begleitung bis zum natürlichen Tod heute auch zu einer Frage der Solvenz geworden ist. Er besteht lediglich darauf, dass „Mitleid“ erst dann diesen Namen verdient, wenn es, statt den Leidenden zu beseitigen, das Leiden der Betreffenden effektiv zu mildern sucht.

"Palliative Care“ ist viel mehr als „bloße“ Schmerzmedizin

Dank des Fortschritts in der Medizin gibt es heute so gut wie keinen Fall, in dem professionelle „Palliative Care“, die viel mehr ist, als „bloße“ Schmerzmedizin, dies nicht zu leisten vermag.

Das kostet Geld, gar keine Frage. Hospize werden nie profitabel sein. Es geht also um Investitionen, die sich weder amortisieren noch tilgen lassen. Es geht darum Geld, zu verbrennen, um aus dessen Asche Menschlichkeit zurückzugewinnen.

Wer das für einen schlechten Tausch hält, der steht nicht bloß außerhalb des Grundgesetzes, wie es von seinen Vätern und Müttern gedacht war und abseits dessen, was „Menschenwürde“, die keinen Preis kennt, eigentlich meint. Dem ist, mit Verlaub gesagt, auch sonst nicht mehr zu helfen.

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Stefan Rehder Bundesverfassungsgericht Hospize Lebensschutz Menschenwürde

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