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Jusos fordern Recht auf selbstbestimmten Schwangerschaftsabbruch

Die Jungsozialisten starten eine Kampagne für die Streichung der §§ 218 und 219a aus dem Strafgesetzbuch.
Jungsozialisten starten eine Kampagne für die Streichung der §§ 218 und 219a
Foto: Boris Roessler (dpa) | Die Jusos rufen „die Medien“ auf, die „aktuelle Situation zum Schwangerschaftsabbruch und die Geschichte des § 218 StGB zu beleuchten“.

Die Jugendorganisation der SPD (Jusos) ruft dazu auf, die § 218 und 219a aus dem Strafgesetzbuch zu streichen. In einem auf ihrer Homepage veröffentlichten Aufruf fordern die Jungsozialisten „die Politik“ auf, „eine Neuregelung des Rechts auf einen selbstbestimmten Schwangerschaftsabbruch in ihren Wahlprogrammen zu verankern (...) und dies nach der Wahl durchzusetzen“.

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Aufruf an die Medien

Außerdem rufen die Jusos „die Medien“ auf, die „aktuelle Situation zum Schwangerschaftsabbruch und die Geschichte des § 218 StGB zu beleuchten“. Weiter heißt es: „Wir unterstützen gerne! Presseinformationen siehe unten“. Dort „empfehlen“ die Jungsozialisten „der Presse“ exakt vier Kontakte: „Das Bündnis für sexuelle Selbstbestimmung“, den Bundesverband „pro familia“ sowie „Doctors for Choice“ und „Pro Choice Deutschland e.V.“ Alle vier Organisationen zählen zu den Gegendemonstranten beim jährlichen „Marsch für das Leben“ in Berlin.

#218abwählen

„Aktivisten*innen und Einzelpersonen“ werden aufgerufen, „deutschlandweit ganzjährig Veranstaltungen zu organisieren“, das Thema „auch sonst in die Öffentlichkeit“ zu bringen, „Social Media Kampagnen“ zu verbreiten und Petitionen zu unterschreiben. Anlass für den Aufruf ist der 150. Jahrestag des 15. Mai 1871, an dem das erste Reichstrafgesetz verabschiedet wurde. Damals hatte das Deutsche Kaiserreich das Abtreibungsverbot aus dem Allgemeinen Preußischen Landrecht (1794) übernommen. Das war dort in den §§ 10, 11 formuliert. Der genaue Gesetzestext lautete:

„§ 10 Die allgemeinen Rechte der Menschheit gebühren auch den noch ungeborenen Kindern, schon von der Zeit ihrer Empfängniß. § 11 Wer für schon geborne Kinder zu sorgen schuldig ist, der hat gleiche Pflichten in Ansehung der noch in Mutter Leibe befindlichen.“  DT/reh

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