Logo Johann Wilhelm Naumann Stiftung Gebet vor Abtreibungskliniken und Beratungsstellen

Gebetsfreie Zonen mit Grundgesetz unvereinbar

Rechtsanwalt Böllmann verweist in Diskussion um Zensurzonen um abtreibungsbezogene Einrichtungen auf den Schutz der Meinungs-, Versammlungs- und Religionsfreiheit.
„40 Tage für das Leben“-Gruppe in Pforzheim
Foto: ADF International | Pavica Vojnovic und die von ihr geleitete „40 Tage für das Leben“-Gruppe in Pforzheim : Stilles Gebet in der Nähe der örtlichen Abtreibungsberatungsstelle von Pro Familia.

Die Kriminalisierung von Gebeten sei grundrechtswidrig, so Felix Böllmann, Menschenrechtsexperte und Anwalt bei der juristischen Menschenrechtsorganisation ADF International. „Bundesministerin Lisa Paus hat wiederholt angekündigt, bestimmten Versammlungen in der Nähe von abtreibungsbezogenen Einrichtungen ‚gesetzliche Maßnahmen‘ entgegenzusetzen“, so Böllmann. Dabei seien „Belästigungen“ sowieso rechtlich bereits verboten und je nach Intensität sogar strafbar. Unzulässig seien „beispielsweise die Blockade von Eingängen oder die Ausübung von Druck, z.B. durch Geschrei.“

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Bestätigung durch Oberlandesgerichte

Die Grundrechtslage auf Seite der Beter sei jedoch eindeutig: „Versammlungsfreiheit, Meinungsfreiheit und Religionsfreiheit seien elementarste Grundrechte“. Deswegen seien „pauschale Zensurzonen und Bannmeilen grundrechtswidrig und mit dem Grundgesetz unvereinbar.“ Dies sei auch durch Urteile der Oberlandesgerichte der letzten Jahre bestätigt worden. 
Ein Beispiel sei der Fall von Pavica Vojnovic, die mit der von ihr geleiteten „40 Tage für das Leben“-Gruppe Pforzheim in der Nähe der örtlichen Abtreibungsberatungsstelle von Pro Familia still gebetet hatte und von der Stadt Pforzheim an einen abgelegenen Platz jenseits Hör- und Sichtweite verbannt worden war. Gegen den Platzverweis hatte Pavica Vojnovic daraufhin vor Gericht geklagt und Recht bekommen: Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim betonte im August 2022 die „besondere Bedeutung“ der „geschützten Versammlungsfreiheit“, „die als Freiheit zur kollektiven Meinungskundgabe auch und vor allem andersdenkenden Minderheiten“ zugutekomme und „für eine freiheitlich demokratische Staatsordnung konstituierend“ sei. Sie umfasse auch „das Selbstbestimmungsrecht über die Durchführung der Versammlung als Aufzug, die Auswahl des Ortes und die Bestimmung der sonstigen Modalitäten der Versammlung“. 

Großbritannien: Form von Christenverfolgung

Auch Gerichte in Kassel und Frankfurt hätten in letzter Zeit ähnlich Urteile getroffen und die Rechte von betroffenen Betern geschützt. Böllmann erklärt: „Egal wo man in der Diskussion über das Lebensrecht ungeborener Kinder steht, wir sollten uns einig sein über den Schutz für Meinungs-, Versammlungs- und Religionsfreiheit. Zensurzonen, Gebetsverbote und die Verbannung von Hilfsangeboten haben in einem freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat keinen Platz.“
Der Anwalt von ADF International warnt davor, sich Großbritannien anzugleichen. In den letzten Monaten seien dort mehrere friedlich betende Menschen aufgrund von lokalen Zensurzonen festgenommen worden. „Die Einschränkungen stellen eine spezifische Form der Christenverfolgung dar, denn die lokalen Gesetze verbieten unter anderem das Lesen der Bibel oder das Kreuzzeichen.“ DT/sha

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