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Ist der Synodale Weg mit dem Konzil vereinbar?

Der römische Kirchenrechtler Markus Graulich sieht theologische und rechtliche Defizite in der Satzung des Synodalen Wegs.
Prälat Markus Graulich SDB.
Foto: Archiv | Prälat Markus Graulich SDB.

Das 2. Vatikanum hat nicht nur die Sakramentalität der Bischofsweihe definiert, sondern auch Weihegewalt und Leitungsvollmacht aneinander gebunden, so der Kirchenrechtler Markus Graulich. Damit komme jedem Diözesanbischof „in der ihm anvertrauten Diözese alle ordentliche, eigenberechtigte und unmittelbare Gewalt zu, die zur Ausübung seines Hirtendienstes erforderlich ist“, wie es im Kirchenrecht heißt. Das hat sich auch in der rechtlichen Ausgestaltung der Synoden niedergeschlagen, schreibt Graulich in der „Tagespost“-Beilage „welt&kirche“. So bleibe der Bischof im Falle einer Diözesansynode einziger Gesetzgeber, während die anderen Teilnehmer der Synode nur beratendes Stimmrecht haben, wie der Untersekretär des Päpstlichen Rates für die Gesetzestexte weiter ausführt.

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Satzung stellt DBK und ZdK auf gleiche Stufe

Doch weiche der Synodale Weg von dieser Praxis ab, da er gemeinsam von der Deutschen Bischofskonferenz und dem Zentralkomitee der deutschen Katholiken veranstaltet wird. Dabei würden beide Institutionen auf die gleiche Stufe gestellt: Innerhalb der Versammlung des Synodalen Weges hätten alle (Bischöfe, Priester und Laien) gleiches Stimmrecht.

Doch widerspräche das der Lehre des II. Vatikanischen Konzils und dem geltenden Kirchenrecht. Denn den Bischöfen kommt in der communio des Volkes Gottes eine andere Verantwortung und Vollmacht zu als den Priestern und den Laien, da sie Stellvertreter und Gesandte Christi sind. DT/ska

Welche kirchenrechtlichen Defizite der Kirchenrechtler Markus Graulich dem Synodalen Weg attestiert, lesen Sie in der der kommenden Ausgabe der "Tagespost"-Beilage "welt&kirche".

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Vorabmeldung Bischofsweihen Jesus Christus Kirchenrechtler Markus Graulich Vatikanisches Konzil Zentralkomitee der deutschen Katholiken

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