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Strafrechtler Gercke weist Vorwüfe zurück: „Selbsternannte Experten“

Der Strafrechtsprofessor Björn Gercke wehrt sich gegen den Vorwurf zu den Missbrauchstaten im Erzbistum Köln ein Gefälligkeitsgutachten erstattet zu haben.
Anwalt Björn Gercke übergibt Erzbischof Woelki Exemplar eines Gutachtens zum Umgang des Erzbistums Köln mit sexuellem Missbrauch
Foto: Ina Fassbender (AFP Pool) | Rechtsanwältin Kerstin Stirner (M) schaut zu, wie der von der Kirche beauftragte Anwalt Björn Gercke (r) dem Kölner Erzbischof Rainer Maria Woelki (l) während einer Pressekonferenz ein Exemplar eines Gutachtens zum ...

Einmal mehr steht das Gercke-Gutachten zu den Missbrauchsfällen im Erzbistum Köln in der Diskussion. Drei Juristen haben in einem Beitrag für die Zeitschrift „Christ & Welt“ die These aufgestellt, die Bewertung der Kölner Strafrechtskanzlei sei nicht streng genug mit den Verantwortlichen des Erzbistums ins Gericht gegangen. Es weise die Merkmale eines Gefälligkeitsgutachtens auf. 

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Journalistische und rechtliche Standards über Bord geworfen

Diesem Vorwurf tritt die Kölner Kanzlei des Strafrechtsprofessors Björn Gercke energisch entgegen. „Die Ausführungen der drei selbsternannten Experten sind hanebüchen. Sie stehen im offenen Widerspruch zu führenden deutschen Strafrechtswissenschaftlern, zu denen die drei ganz sicherlich nicht gehören“, betont Gercke. Ihn beschleiche das Gefühl, dass „Christ & Welt“ hier „allein für eine billige Schlagzeile die journalistischen und rechtlichen Standards über Bord geworfen“ habe. Das kenne man sonst eher vom Boulevard. Kein Vertreter von Rang in der deutschen Strafrechtslehre habe bislang die Expertise oder die juristische Qualität seines Gutachtens auch nur im Ansatz in Zweifel gezogen, heißt es weiter in der Stellungnahme der Kanzlei Gercke.

Soweit die Kritiker Gercke vorgeworfen hatten, er habe die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur strafrechtlichen Geschäftsherrenhaftung bei der Begutachtung der Kölner Fälle außer Acht gelassen, stellt dieser klar, dass eine Anwendbarkeit auf die zur Prüfung stehenden Sachverhalte nicht gegeben sei. Insoweit fehle es an der vom Bundesgerichtshof geforderten Betriebsbezogenheit der Straftaten. Eine strafrechtliche Haftung Vorgesetzter für das Verhalten voll verantwortlicher Personen stelle nach der Rechtsprechung des BGH einen absoluten Ausnahmefall dar. Jeder Täter sei selbst für seine Taten verantwortlich. Diese Verantwortung könne er auch nicht auf Bischöfe oder Kardinäle abwälzen. Eine Haftung der Verantwortungsträger eines Unternehmens sei nach den vom BGH aufgestellten Regeln nur dann möglich, wenn die Tat Ausdruck der dem konkreten Betrieb und der speziellen Tätigkeit des Mitarbeiters spezifisch anhaftenden Gefahr sei und sich nicht außerhalb des Betriebes ebenso ereignen könne. 

Betriebsbezogenheit ist abzulehnen

Die Straftaten des sexuellen Missbrauchs müssten demnach eine speziell der kirchlichen oder seelsorgerischen Tätigkeit eines Priesters anhaftende Gefahr darstellen. Eine solche Betriebsbezogenheit sei hier allerdings abzulehnen, da die Taten auch außerhalb des beruflichen Zusammenhangs hätten geschehen können. „Üblicherweise fanden Missbrauchstaten und Übergriffe häufig im Kontext von Freizeitveranstaltungen oder privaten Treffen und eben nicht im Kontext der typischen kirchlichen Aufgabenerfüllung statt“, betont Gercke. 

Der Vorwurf, das Gercke-Gutachten habe im Vergleich zu dem Gutachten der Münchener Kanzlei den Anschein eines Gefälligkeitsgutachtens, sei darüber hinaus geradezu absurd, wenn man sich vor Augen führe, dass es mehr Pflichtverletzungen und Verantwortliche benenne als das Gutachten der Münchener Anwälte.

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Heinrich Wullhorst Bischof Geistliche und Priester Kardinäle Kirchen und Hauptorganisationen einzelner Religionen Missbrauchsaffären Sexueller Missbrauch Straftaten und Strafsachen

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