Die Leserfrage lautet: Wie ist es möglich, dass auch diejenigen Bestelleltern, die nicht genetisch mit einem von einer Leihmutter ausgetragenen und geborenen Kind verwandt sind, als Elternteil des betroffenen Kindes anerkannt werden können, obwohl Leihmutterschaft in Deutschland verboten ist?
Antwort: Möglich ist das seit einem Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 10. Dezember 2014 (XII ZB 463/13). Mit dieser Entscheidung hat sich der BGH erstmals für eine Anerkennung der im Ausland (hier Kalifornien) durch Gerichtsbeschluss festgestellten Verwandtschaft der Bestelleltern bei der Geburt durch eine Leihmutter auch in Deutschland ausgesprochen.
Die Rechtslage in Deutschland
Zum Hintergrund: Leihmutterschaft ist in Deutschland gemäß Paragraf 1 Absatz 1 Nummer 7 Embryonenschutzgesetz (EschG), die Anbahnung und Vermittlung gemäß Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG) strafbar. Allerdings bedrohen die Gesetze mit Strafe bislang ausschließlich Ärzte und Vermittler, weder die Leihmütter noch die ein Kind in Auftrag gebenden Personen.
Nach deutschem Recht ist die Mutter immer die Frau, die das Kind geboren hat (§ 1591 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB). Die Vaterschaft beruht nach § 1592 BGB auf der im Zeitpunkt der Geburt bestehenden Ehe des Mannes mit der Mutter (§ 1592 Nr. 1 BGB), der Anerkennung (Nr. 2) oder der gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft (Nr. 3) durch deutsche Gerichte.
Ferner gilt: Eine gemeinsame Elternschaft von zwei, die Vaterschaft anerkennenden Männern ist im deutschen Abstammungsrecht ebenso wenig vorgesehen wie eine kraft Gesetzes erfolgende Zuordnung des Kindes zu dem (Ehe-)Partner oder der (Ehe-)Partnerin eines Elternteils.
Allerdings: Bei einem im Ausland entstandenen Elternstatus prüfen deutsche Behörden derzeit nicht, ob dieser nach dem deutschen Abstammungsrecht auch tatsächlich vorliegt, sondern lediglich, ob ein im Ausland wirksam begründeter Elternstatus nach dem internationalen Privat- und Verfahrensrecht hierzulande anzuerkennen ist.
Die Rechtsprechung des BGH
Vor Dezember 2014 konnten mit dem Kind nicht genetisch verwandte Lebenspartner in Deutschland nur durch ein aufwendiges und keineswegs immer erfolgreiches Stiefkindadoptionsverfahren in die rechtliche Position der Eltern einrücken.
Die deutschen Standesämter weigerten sich, eine Nachbeurkundung der Auslandsgeburt vorzunehmen, bei welcher nach § 21 Absatz 1 Nummer 4 Personenstandsgesetz (PStG) auch die Eltern des Kindes einzutragen sind. Die Gerichte schlossen sich der Auffassung der Standesämter an.
Mit seinem Beschluss vom 10. Dezember 2014 (XII ZB 463/13) entschied jedoch der BGH, ausländische Entscheidungen seien gemäß § 108 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) anzuerkennen. Das entspreche dem Wohl des Kindes und stehe überdies nicht dem „ordre public“ entgegen. Dem Urteil ging ein ähnlich gelagerter Fall in Frankreich voraus, der im Juni 2014 durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zum gleichen Ergebnis kam.
Mit seinem Beschluss vom 20. April 2016 (XII ZB 15/15) vertiefte der BGH seine Rechtsprechung dann insoweit, als eine Anerkennung der Elternschaft in Deutschland auch dann zu erfolgen habe, wenn im Ursprungsland eine Elternstellung des Ehepartners, der nicht leiblicher Elternteil ist, zulässig sei und beurkundet wurde.
Folgen und denkbare Lösungen
Die beiden Entscheidungen des BGH haben kinderlosen Paaren die Möglichkeit eröffnet, ohne Adoptionsverfahren eine im Ausland gerichtlich einmal festgestellte Elternstellung auch in Deutschland zu behalten. Auch wenn für die BGH-Richter bei ihrer Entscheidung das Kindeswohl der bereits gezeugten Kinder ausschlaggebend gewesen sein mag, haben sie mit ihnen zweifellos den Leihmutterschaftstourismus gestärkt.
Wer dies ändern will, muss die Gesetze ändern. Nur dann wird er auch die Möglichkeit erhalten, eine andere Rechtsprechung zu bekommen. Um ein Modell ähnlich dem italienischen einzuführen, könnte der Gesetzgeber das bestehende Verbot der Leihmutterschaft ausweiten.
Italien hat 2024 den Straftatbestand der bereits verbotenen Leihmutterschaft erweitert. Seit dem 3. Dezember 2024 machen sich italienische Staatsbürger, die sich an einer Leihmutterschaft beteiligen, auch dann strafbar, wenn die Tat in Staaten erfolgt, in denen Leihmutterschaft legal ist. Die Betreffenden können mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe von 60.000 bis zu einer Million Euro belangt werden.
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