In der Union wie unter Rechtswissenschaftlern mehren sich die Stimmen, die eine Verschärfung des Leihmutterschaftsverbots nach italienischem Vorbild in Betracht ziehen. Vergangenen Freitag hatte zunächst die frauen- und familienpolitische Sprecherin der CDU/CSU-Fraktion im Bundestag, Anne König (CDU), im Interview mit der Neuen Zürcher Zeitung erklärt: „Wenn wir Leihmutterschaft im Inland aus guten Gründen für ethisch unvertretbar halten, sie verbieten und das strafbewehren, gibt es keinen Grund, dies nicht auch für eine ausländische Leihmutterschaft so zu regeln. Damit würde gleichzeitig die Ungerechtigkeit beseitigt, dass Menschen mit viel Geld die Möglichkeit haben, das inländische Verbot gefahrlos zu umgehen.“
Nun sagte die rechtspolitische Sprecherin der Unionsfraktion, Susanne Hierl (CSU), der „Tagespost“: „Kinderlosigkeit ist für viele Betroffene ein schweres persönliches Schicksal. Der verständliche Wunsch nach einem eigenen Kind rechtfertigt jedoch nicht die Inanspruchnahme von Leihmutterschaft, die in Deutschland aus guten Gründen nach dem Embryonenschutzgesetz und dem Adoptionsvermittlungsgesetz verboten ist. Deshalb sollten wir bestehende Verbote bei Vermittlung, Anbahnung und Werbung konsequenter durchsetzen und zugleich prüfen, wie Leihmutterschafts-Arrangements mit Inlandsbezug auch dann wirksam vom Verbot erfasst werden können, wenn sie im Ausland durchgeführt werden.“ Es sei „schwer vermittelbar, dass die in Deutschland bewusst getroffene Wertentscheidung gegen die Leihmutterschaft durch die Wahl eines ausländischen Verfahrens faktisch umgangen werden kann und dies je nach Geburtsstaat sogar zu unterschiedlichen Rechtsfolgen in Deutschland führt“.
Italien gilt vielen als Vorbild
Der Tübinger Bundestagsabgeordnete Christoph Naser (CDU) ließ diese Zeitung wissen: „Es widerspricht meinem Menschenbild, menschliches Leben sowie die Beziehung zwischen einer Frau und dem Kind, das sie austrägt, einem Kaufvertrag unterzuordnen. Wer die ethischen Bedenken konsequent zu Ende führt, sollte deshalb auch dafür eintreten, die Umgehung des geltenden deutschen Rechts durch Leihmutterschaft im Ausland wirksam zu unterbinden.“
Vielen gilt dabei Italien als Vorbild. 2024 verschärfte das italienische Parlament das bis dato auf das Inland beschränkte Verbot von Leihmutterschaft durch Einführung eines Auslandstraftatbestandes. Mit dem am 3. Dezember 2024 in Kraft getretenen „Legge Nr. 169“ erweiterte die Regierung Meloni Artikel 12, Absatz 6 des Gesetzes Nr. 40 („Vorschriften im Bereich der medizinisch unterstützten Fortpflanzung“). Seitdem machen sich italienische Staatsbürger, die sich an einer Leihmutterschaft beteiligen, auch dann strafbar, wenn sie die Tat in einem Land begehen, in dem Leihmutterschafts-Arrangements legal sind. Bei ihrer Rückkehr nach Italien können die Betreffenden mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zwei Jahren und mit Geldstrafe von 600.000 bis zu einer Million Euro belangt werden.
Der frühere Vorsitzende Richter am Landgericht Ravensburg und direkt gewählte Abgeordnete für Oberschwaben und das Allgäu, Axel Müller (CDU), sagte der „Tagespost“: Auch in Deutschland bestehe „grundsätzlich die Möglichkeit, Straftaten, die im Ausland von einem Inländer begangen werden, wenn ein besonderer Inlandsbezug vorliegt (§ 5 StGB), durch die deutsche Strafjustiz zu verfolgen. Dazu müsste der Katalog der Straftaten, die darunterfallen, um den Tatbestand der Leihmutterschaft ergänzt werden.“ Obwohl dies „rechtstechnisch vergleichbar einfach zu regeln“ sei, komme das Parlament seiner Ansicht nach „nicht umhin, vorab eine ethische Grundsatzdebatte zum Thema Embryonenschutz und Leihmutterschaft zu führen“. Auch der Vorsitzende des Deutschen Ethikrates, Helmut Frister, hatte eine solche unlängst gefordert. Der Bundestag sei „ein Ort“, an dem eine solche Debatte über die Fraktions- und Parteigrenzen hinweg geführt werden kann und sollte“, so Müller.
Kubiciel: Ungleiche Behandlung zwischen Inlandsfällen und solchen mit Auslandsbezug abmildern
Eine Verschärfung des Leihmutterschaftsverbots nach dem italienischen Modell hält auch der Ordinarius für Deutsches, Europäisches und Internationales Straf- und Strafprozessrecht, Medizin- und Wirtschaftsstrafrecht der Universität Augsburg, Michael Kubiciel, für sinnvoll. Der „Tagespost“ sagte Kubiciel: „In der Tat wäre das ein gangbarer Weg, die ungleiche Behandlung zwischen Inlandsfällen und solchen mit Auslandsbezug abzumildern und damit der Norm stärkere Geltung zu verschaffen.“ Zu bedenken sei, dass an einer Leihmutterschaft interessierte Personen nicht nur in Länder auswichen, „in denen solche Angebote besonders kostspielig und qualitätsgesichert sind, sondern es auch den umgekehrten Fall geben kann, in dem Frauen in prekären Verhältnissen oder sehr armen Ländern solche Dienste anbieten. Allerdings müsste dafür Sorge getragen werden, dass es einen Inlandsbezug gibt, etwa durch eine Anknüpfung an die deutsche Staatsbürgerschaft des Auftraggebers, um dem völkerrechtlichen Gebot der Nichteinmischung in rein innerstaatliche Angelegenheiten fremder Länder Rechnung zu tragen.“
Der Ordinarius für Öffentliches Recht, Staatsrecht, allgemeine Staatslehre und Verfassungstheorie an der Universität Leipzig, Arnd Uhle, gibt noch einen weiteren Aspekt zu bedenken. Der „Tagespost“ sagte Uhle, der auch Richter des Verfassungsgerichtshofes des Freistaats Sachsen ist: „Natürlich ist es wichtig, dass solche Leihmutterschafts-Arrangements auch für das Ausland verboten werden. Ganz offenkundig braucht es entsprechende Regelungen, um das nationale Recht, wie wir es heute haben, konsequent durchzusetzen und vor Missbrauch und Aushöhlung zu schützen.“ Letztlich brauche es eine Regelung ähnlich dem italienischen Modell bereits, „um das geltende Recht dauerhaft zu schützen“. Denn würde dieses „der permanenten Aushöhlung preisgegeben, führe dies vorhersehbar dazu, dass seine rechtspolitische Überzeugungskraft infrage gestellt werde und eine gegenteilige Rechtsentwicklung einträte, die dann auf eine Abschwächung oder gar Abwicklung des nationalen Verbots hinausliefe, was in der Sache nicht gerechtfertigt und gänzlich verfehlt wäre.“
UN-Sonderberichterstatterin Alsalem: Leihmutterschaft ist Ausbeutung
Weltweit zeigt der Trend bereits erkennbar in diese Richtung. Anfang März verurteilte die UN-Sonderberichterstatterin zu Gewalt gegen Frauen und Mädchen, Reem Alsalem, Leihmutterschaft erneut als Ausbeutung von Frauen und Kinderhandel und forderte ein weltweites Verbot – unterstützt von 215 NGOs aus 40 Ländern. Im April stoppte die Haager Konferenz für internationales Privatrecht (HCCH) nach 15 Jahren die Erarbeitung eines Protokolls, mit dem die Anerkennung von Abstammungsverhältnissen aus grenzüberschreitender Leihmutterschaft geregelt werden sollte. Und auch die Europäische Union nahm Leihmutterschaft – neben Sklaverei und Zwangsheirat – in ihre Richtlinie gegen Menschenhandel auf, die jetzt in deutsches Recht überführt werden soll. Der entsprechende Gesetzesentwurf (Bundestagdrucksache 21/6584) wurde bereits in Erster Lesung vom Bundestag beraten.
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