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Suizidassistenz: Der Arzt soll’s richten

Vier Hochschullehrer wollen die Suizidassistenz In Deutschland nun in die Hände der Ärzte legen – Werbung dafür soll hingegen mit Geld- oder Haftstrafe bis zu zwei Jahren bestraft werden.
Vier Hochschullehrer wollen die Suizidassistenz In Deutschland nun in die Hände der Ärzte legen
Foto: Karl-Josef Hildenbrand (dpa) | Der Gesetzentwurf der Hochschullehrer sieht vor, dass Ärzte volljährigen Suizidwilligen mit ständigem Wohnsitz in Deutschland bei der Selbsttötung assistieren dürfen, wenn sie gewisse Bedingungen erfüllen.

Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Suizidassistenz haben vier Hochschullehrer Anfang der Woche im Presseclub München nun einen ersten Gesetzentwurf zur Regelung des assistierten Suizids vorgestellt. Bei den vier Professoren handelt es sich um den Palliativmediziner Gian Domenico Borasio (Universität Lausanne), die beiden Medizinethiker Ralf Jox (LMU München) und Urban Wiesing (Universität Tübingen) sowie den Mannheimer Medizinrechtler Jochen Taupitz.

Bei ihrem Entwurf handelt es sich um die überarbeitete Fassung eines Gesetzvorschlags, den die vier Hochschullehrer bereits 2014 in Zuge der damaligen Debatte vorgestellt hatten. Diese endete mit der Verabschiedung des gesetzlichen „Verbots der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung“, das der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts mit seinem Urteil vom 26. Februar kassierte. Mit dem recycelten Gesetzentwurf wollen die vier Autoren „den vom Verfassungsgericht vorgegebenen Freiraum für selbstbestimmtes Sterben absichern“ und zugleich „nicht-freiverantwortliche Suizide“ verhindern.

Die Sorgfaltspflichten für den Arzt

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Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Ärzte volljährigen Suizidwilligen mit ständigem Wohnsitz in Deutschland bei der Selbsttötung assistieren dürfen, wenn sie fünf Bedingungen erfüllen. Diese sollen in einem neuen § 217 StGB (Strafgesetzbuch) gefasst werden. Danach muss der Arzt zunächst „aufgrund eines persönlichen Gesprächs mit der Person zu der Überzeugung gelangt“ sein, „dass der Entschluss zur Selbsttötung auf reiflicher Überlegung beruht, dauerhaft besteht und nicht durch eine akute psychische Störung oder eine vorübergehende Lebenskrise bedingt“ und nicht „auf Zwang, Drohung, Täuschung oder sonstige unzulässige Einflussnahme durch Dritte zurückzuführen ist“.

Ferner muss der Arzt den Suizidwilligen „umfassend und lebensorientiert“ über seinen „Zustand, dessen Aussichten, mögliche Formen der Suizidhilfe sowie über Handlungsalternativen zur Selbsttötung – insbesondere palliativmedizinische Möglichkeiten“ aufklären und dies „sowie den Sterbewunsch und den Wunsch nach Suizidhilfe“ dokumentieren. Des Weiteren muss der Arzt „mindestens einen anderen, unabhängigen Arzt“ hinzuziehen. Dieser muss ebenfalls mit dem Suizidwilligen „persönlich“ sprechen und „in einer schriftlichen Stellungnahme“ bestätigen, dass sämtliche Vorgaben „in Bezug auf den Entschluss zur Selbsttötung“ erfüllt seien. Schließlich sieht der Gesetzentwurf vor, dass zwischen dem Aufklärungsgespräch und dem ärztlich assistierten Suizid, mit dem der Wunsch des Suizidenten in die Tat umgesetzt wird, „mindestens zehn Tage“ liegen müssen.

Werbung verboten

In einem eigenen Paragraf 217a StGB sieht der Gesetzentwurf ein mit „Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe“ bewehrtes Werbeverbot für die „Beihilfe zur Selbsttötung“ vor. Darunter soll jedoch nicht fallen, „wenn Ärzte, Krankenhäuser oder andere Leistungserbringer der gesundheitlichen Versorgung darüber unterrichten oder unterreichtet werden, welche Ärzte bereit sind, Beihilfe zur Selbsttötung unter den Voraussetzungen des § 217 Abs. 1 zu leisten“.

Welche Anforderungen an die „fachliche Qualifikation der beteiligten Ärzte“, die „Aufklärungspflicht“ sowie an die „Dokumentation“ und die „Meldepflichten“ zu stellen sind, wollen die Autoren des Gesetzentwurfes nicht in diesem selber, sondern, ähnlich wie schon bei der Zulassung der heftig umstrittenen Präimplantationsdiagnostik mittels einer „Rechtsverordnung“ des Bundesgesundheitsministeriums regeln lassen. Rechtsverordnungen werden erlassen, um die einheitliche Anwendung von Gesetzen zu regeln, deren Bestimmungen Interpretationsspielräume lassen. Sie können von der zuständigen Behörde erlassen werden und müssen nicht vom Bundestag beschlossen werden.

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Stefan Rehder Bundesverfassungsgericht Deutscher Bundestag Medizinethiker Palliativmedizin

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