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Straf-, sanktions- und kostenfreie vorgeburtliche Kindstötungen bis zu 25. Woche

Das umfasst das neue Regelungsmodell für den Schwangerschaftsabbruch es Deutschen Juristinnenbund.
Ungeborenes Kind
Foto: imago stock&people | Der "Deutsche Juristinnenbund" setzt sich für eine Regelung der Tötung ungeborener Menschen außerhalb des Strafgesetzbuches ein und plädiert dafür, die §§ 218 ff. aus dem Strafgesetzbuch zu streichen.

Der Deutsche Juristinnenbund (DJB) hat heute seine Vorstellungen für eine gesetzliche Neuregelung vorgeburtlicher Kindstötungen veröffentlicht. Das 10-seitige Dokument trägt den Titel „Policy Paper: Neues Regelungsmodell für den Schwangerschaftsabbruch“. Laut Impressum zeichnet für den Text die Vorsitzende der „interkommissionellen Arbeitsgruppe Schwangerschaftsabbruch“, Céline Feldmann. Das Max-Planck-Institut zur Erforschung von Kriminalität, Sicherheit und Recht in Freiburg führt Feldmann auf seiner Webseite als Doktorandin.

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Wie es in der von DJB herausgegebenen Stellungnahme heißt, zeige der Koalitionsvertrag der Ampelparteien den „politischen Willen der Bundesregierung zu einer Stärkung der reproduktiven Rechte“. Dies gebe „auch der Zivilgesellschaft Anlass zur erneuten Auseinandersetzung mit dem Thema Schwangerschaftsabbruch“. Vor diesem Hintergrund setze sich der Deutscher Juristinnenbund e.V. (DJB) für „eine Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs ein, die sich am reproduktiven Selbstbestimmungsrecht und der körperlichen Integrität schwangerer Personen orientiert“.

Ausweitung der Frist für „selbstbestimmte Schwangerschaftsabbrüche“

In Einzelnen sieht das „neue Regelungsmodell“ vor, im Strafrecht nur noch solche vorgeburtliche Kindstötungen zu regeln, die „gegen oder ohne den Willen der schwangeren Person vorgenommen“ werden. Dazu solle „ein neuer Straftatbestand“ eingeführt werden, „der sich gegen die körperliche Unversehrtheit und reproduktive Selbstbestimmung richtet“. Als Regelungsort schlägt der DJB den § 226 StGB vor, der um einen neuen § 226b StGB ergänzt werden solle. Darin sollte der „vorsätzliche Abbruch einer Schwangerschaft gegen oder ohne den Willen der schwangeren Person“ als „Verbrechen“, die „entsprechende Fahrlässigkeitstat“ als „Vergehen“ ausgestaltet werden.

„Selbstbestimmte Schwangerschaftsabbrüche“ seien dagegen „außerhalb des Strafrechts zu regeln“. Für „angezeigt“ hält der DJB hier eine „Fristenregelung im Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG)“. Ihr zufolge sollten „Schwangerschaftsabbrüche bis zu einem bestimmten Zeitpunkt ohne Indikation zulässig sein“. Die derzeit bestehende 12-Wochen-Frist solle „deutlich ausgeweitet“ werden. Zur Begründung heißt es: „Der aus der kurzen Frist resultierende Zeitdruck“ beeinträchtige „das Recht auf reproduktive Selbstbestimmung ungewollt schwangerer Personen in einem nicht zu rechtfertigenden Maße“. Auch werde eine Schwangerschaft „häufig nicht unmittelbar bemerkt“.

„Schwangere Personen“ sollen ausnahmslos „straf- und sanktionsfrei“ bleiben

Als neue Frist für einen „zulässigen Schwangerschaftsabbruch“ schlägt der DJB den „Zeitrahmen der 22. bis 25. Schwangerschaftswoche“ vor. Nach Anlauf der Frist, sollten „nur noch“ Abtreibungen bei „medizinischer Indikation“ zulässig sein. Verstöße dagegen dürften jedoch nicht strafbar sein, sondern müssten nach dem ärztlichen Berufsrecht sanktioniert werden. Anderes soll für Schwangere gelten: „Um dem reproduktiven Selbstbestimmungsrecht der schwangeren Person Rechnung zu tragen, muss sie in allen Fällen straf- und sanktionsfrei bleiben“.

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Kostenübernahme der Kassen und Beschränkung des Weigerungsrechts

Die derzeitige „Beratungspflicht“ der Schwangeren soll durch ein kostenfreies „Recht auf Beratung“ ersetzt werden. Die „Kosten für alle Schwangerschaftsabbrüche“ sollten als Teil einer „verlässlichen Gesundheitsversorgung“ von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) übernommen werden. Ferner müssten Schwangerschaftsabbrüche „in die Bedarfsplanung“ der Länder aufgenommen werden. Krankenhäusern, die „Teil der GKV-Versorgung“ seien, müsse „gestattet“ werden, „die Bereitschaft zur Vornahme eines Schwangerschaftsabbruchs zur Einstellungsvoraussetzung zu machen“.

Ein „korporatives Verweigerungsrecht“ sei „abzulehnen“. Dies gelte „insbesondere für Körperschaften des öffentlichen Rechts und Strukturen der öffentlichen Gesundheitsfürsorge“. Dagegen sollten „Private Unternehmen, die Plan- oder Vertragskrankenhäuser im System der GKV sind oder einen entsprechenden Antrag auf Aufnahme in den Landeskrankenhausplan stellen bzw. den Abschluss eines Versorgungsvertrags in Bezug auf gynäkologische und chirurgische Leistungen begehren, „per Gesetz“ zur Vornahme vorgeburtlicher Kindstötungen „verpflichtet werden“. Seien sie dazu nicht bereit, „sollten sie auf die Versorgung außerhalb der GKV sowie außerhalb der öffentlichen Gesundheitsfürsorge“ verwiesen werden. Last but not least solle „der Leistungsbereich des Schwangerschaftsabbruchs zum verpflichtenden Programm der medizinischen Ausbildung im Studium sowie der Weiterbildung für die gynäkologische Facharztausbildung werden.“ DT/reh

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