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Richter schleifen Embryonenschutz weiter

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts dehnt den erlaubten Einsatz der grundsätzlich verbotenen Präimplantationsdiagnostik erheblich aus.
Bundesregierung hält an Embryonenschutzgesetz fest
Foto: Rainer Jensen (dpa) | Bei der PID werden im Labor erzeugte Embryonen einem Gencheck unterzogen. Ziel ist es, nur solche Embryonen in den Uterus der Mutter zu übertragen, die genetisch unauffällig sind.

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute eine Entscheidung der Bayerischen Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik aufgehoben, die den Antrag eines Paares auf Durchführung der verbotenen Präimplantationsdiagnostik (PID) abgelehnt hatte. Nach Ansicht der Kommission besaß das Paar kein Risiko eine schwerwiegende Erbkrankheit auf mögliche Kinder zu übertragen.

Bei der PID werden im Labor erzeugte Embryonen einem Gencheck unterzogen. Ziel ist es, nur solche Embryonen in den Uterus der Mutter zu übertragen, die genetisch unauffällig sind. Genetisch auffällige Embryonen werden vernichtet. In Deutschland ist die Durchführung der PID grundsätzlich verboten. Ausnahmen sieht das Gesetz „nur“ vor, um Eltern vor der Übertragung einer schwerwiegenden Erbkrankheit auf ihre Kinder zu bewahren.

Klägerin blieb in Vorinstanzen erfolglos

In dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegten Fall besitzt der Partner der Klägerin eine genetische Disposition für die Muskelerkrankung Myotone Dystrophie Typ 1. Charakteristische Symptome für die Krankheit sind Muskelsteifheit sowie eine langsam fortschreitende Muskelschwäche, die jedoch meist erst im höheren Lebensalter auftreten. Für eine schwere kindliche Form des Krankheitsbildes besteht nach Ansicht von Experten in dem vorliegenden Fall lediglich eine sehr geringe Wahrscheinlichkeit, da die Krankheit in der Regel nur über die Mutter vererbt wird.

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In den Vorinstanzen war die Klägerin erfolglos geblieben. Sowohl das Verwaltungsgericht München als auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof sahen im vorliegenden Fall die Bedingungen für nicht erfüllt an, die das Embryonenschutzgesetz (EschG) an die Durchführung der nur in Ausnahmefällen erlaubten PID stellt.

§ 3 EschG sieht vor: „Wer es unternimmt, eine menschliche Eizelle mit einer Samenzelle künstlich zu befruchten, die nach dem in ihr enthaltenen Geschlechtschromosom ausgewählt worden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Dies gilt nicht, wenn die Auswahl der Samenzelle durch einen Arzt dazu dient, das Kind vor der Erkrankung an einer Muskeldystrophie vom Typ Duchenne oder einer ähnlich schwerwiegenden geschlechtsgebundenen Erbkrankheit zu bewahren, und die dem Kind drohende Erkrankung von der nach Landesrecht zuständigen Stelle als entsprechend schwerwiegend anerkannt worden ist.“ Eine Muskeldystrophie vom Typ Duchenne führt in der Regel bereits im jungen Erwachsenalter zum Tode. Auch sind an ihr erkrankte Kinder schon früh auf intensive Pflege angewiesen.

Muskeldystrophie vom Typ Duchenne kein Maßstab

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Wie das Bundesverwaltungsgericht jedoch nun entschied, erlaube es die Nennung der Muskeldystrophie vom Typ Duchenne im Gesetzestext keinesfalls, diese als Maßstab für Krankheiten heranzuziehen, die die Durchführung einer PID gestatten. Nach der Gesetzesbegründung seien Erbkrankheiten dann als schwerwiegend zu betrachten, wenn sie sich „durch eine geringe Lebenserwartung oder Schwere des Krankheitsbildes und schlechte Behandelbarkeit von anderen Erbkrankheiten wesentlich unterscheiden“.

Sei fraglich, ob die Erbkrankheit wegen der genetischen Disposition eines Elternteils als hinreichend schwer betrachtet werden könne, seien weitere Gesichtspunkte zu berücksichtigen. So etwa „der Umstand, dass die Eltern bereits ein Kind mit der schweren Erbkrankheit haben oder die Frau nach einer Pränataldiagnostik und ärztliche Beratung einen Schwangerschaftsabbruch (...) hat vornehmen lassen, oder dass das Elternteil mit der genetischen Disposition selbst hieran erkrankt ist.“

Weitere Hintergründe erfahren Sie in der kommenden Ausgabe der Tagespost.

Themen & Autoren
Stefan Rehder Embryonen Embryonenschutzgesetz Genetik

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