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Österreich erlaubt Suizid-Beihilfe

Tötung auf Verlangen abgelehnt. Der Verfassungsgerichtshof in Wien hebt das Verbot der „Mitwirkung am Selbstmord“ als verfassungswidrig auf. Ein Urteil mit einer langen Vorgeschichte wurde nun gefällt.
Verfassungsgerichtshof (VfGH) in Wien
Foto: Georg Hochmuth (APA) | Monatelang beriet der österreichische Verfassungsgerichtshof die Klagen gegen das Verbot der "Tötung auf Verlangen" und der "Mitwirkung am Selbstmord".

Euthanasie-Befürworter können jubeln: Der österreichische Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat am Freitagabend das bisher geltende Verbot der „Mitwirkung am Selbstmord“ als verfassungswidrig aufgehoben. Die Richter begründeten dies in der Urteilsverkündung in Wien damit, dass die freie Selbstbestimmung des Menschen das Recht auf die Gestaltung des Lebens wie auch das Recht auf ein menschenwürdiges Sterben umfasse. Dies schließe die Entscheidung des Einzelnen darüber ein, ob und auf welche Weise er sein Leben beenden will. Zurückgewiesen wurde der Antrag der Kläger, auch die „Tötung auf Verlangen“ zu legalisieren.

Neue Art der Selbstbestimmung

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Die freie Selbstbestimmung umfasse auch das Recht des Suizidwilligen, die Hilfe eines dazu bereiten Dritten anzunehmen, wenn er darauf angewiesen ist, hieß es in der mündlich vorgetragenen Urteilsbegründung. Bisher war in Österreich die versuchte Selbsttötung nicht strafbar, die Hilfestellung dazu allerdings schon. Nach Ansicht des VfGH kann das absolute Verbot der Selbsttötung mit Hilfe Dritter ein intensiver Eingriff in die Selbstbestimmung sein. Der Betroffene könne etwa Lebenszeit gewinnen, wenn er sich nicht genötigt sehe, sein Leben unwürdig zu beenden, weil er es mit Hilfe Dritter auch später beenden kann.

 

Dauerhafte Entscheidung erfordert

Die Richter betonten, dass die Selbsttötung „auf einer dauerhaften Entscheidung beruhen“ müsse. Sie verpflichten darum in ihrem Urteil den Gesetzgeber, die Hilfe Dritter bei der Selbsttötung zuzulassen, wenn die Entscheidung auf freier Selbstbestimmung gründet. Der Gesetzgeber müsse Maßnahmen gegen Missbrauch vorsehen, damit die Entscheidung des Sterbewilligen nicht unter dem Einfluss Dritter getroffen wird. Auch seien gesetzgeberische Maßnahmen erforderlich, um allen einen Zugang zu palliativmedizinischer Versorgung zu ermöglichen. Das Urteil wird am 1. Januar 2022 rechtswirksam.

 

 

Dignitas unterstützt die Kläger

Vier Betroffene hatten gegen die „Tötung auf Verlangen“ (§ 77 Strafgesetzbuch) und die „Mitwirkung am Selbstmord“ (§ 78 StGB) geklagt. Der Wiener Anwalt der vom Schweizer Sterbehilfeverein „Dignitas“ unterstützten Kläger, Wolfram Proksch, hatte in den vergangenen Monaten mehrfach die katholische Kirche kritisiert, weil Österreichs Bischöfe eindringlich vor der Lockerung der bestehenden Verbote warnten. Proksch machte in einer öffentlichen Anhörung des VfGH im Sommer deutlich, dass die „völlige Freigabe“ der Sterbehilfe sein Endziel ist. DT/sba

Lesen Sie einen umfassenden Bericht zu Euthanasie und Beihilfe zum Suizid in Österreich und weltweit nach der jüngsten Entscheidung des Verfassungsgerichts in Wien in der kommenden Ausgabe der Tagespost.

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