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Katholischer Rechtswissenschaftler ergänzte Brosius-Gersdorfs Wikipedia-Eintrag um Passage zum Lebensschutz

Er nehme die Juristin als Aktivistin wahr, so der Leiter des Cusanuswerks, Ekkehart Reimer. Er habe ihren Eintrag in der Online-Enzyklopädie ergänzt, da dieser zuvor „unterbelichtet, ungenau und unbelegt“ gewesen sei.
Frauke Brosius-Gersdorf bei Markus Lanz
Foto: IMAGO/teutopress GmbH (www.imago-images.de) | Inzwischen enthält Brosius-Gersdorfs Eintrag in der Online-Enzyklopädie ein ausführliches Kapitel zum Thema „Schwangerschaftsabbruch und Lebensschutz“, das in den vergangenen Wochen sukzessive erweitert wurde.

In der Debatte um die von der SPD für einen Posten am Bundesverfassungsgericht nominierte Potsdamer Staatsrechtlerin Frauke Brosius-Gersdorf kommen immer mehr Details ans Licht, die belegen, wie deren umstrittene Positionen zum Lebensschutz noch vor der umfassenden medialen Berichterstattung einer breiteren Öffentlichkeit zugänglich wurden.

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Aus am Mittwoch von dem Portal „t-online.de“ veröffentlichten Recherchen geht hervor, dass Brosius-Gersdorfs Wikipedia-Eintrag um eine Passage zu ihrer Haltung zum Lebensschutz ergänzt worden war – und zwar mehrere Tage, bevor die „FAZ“ und weitere Medien, unter anderen auch diese Zeitung, die Personalie aufgriffen. Demnach soll der Heidelberger Rechtswissenschaftler Ekkehart Reimer die Ergänzungen vorgenommen haben. Reimer, der auch dem Begabtenförderungswerk der Deutschen Bischofskonferenz (DBK), dem Cusanuswerk, vorsitzt, bestätigte dies auf Anfrage von „t-online.de“.

Reimer: Nehme Brosius-Gersdorf als Aktivistin wahr

Wie Reimer dem Portal mitteilte, habe er Brosius-Gersdorfs Wikipedia-Eintrag erweitert, da die Positionierung der Juristin zum Lebensschutz „in der in diesen Tagen aufkeimenden politischen und wissenschaftlichen Diskussion zentral, in der vorherigen Wikipedia-Fassung aber unterbelichtet, ungenau und unbelegt war“. Seinen Klarnamen habe er für die Bearbeitung bewusst verwendet, so Reimer.

In seiner Stellungnahme gegenüber „t-online.de“ führte Reimer weiter aus, dass er Brosius-Gersdorf, deren Wahl vor einer Woche aufgrund mangelnder Unterstützung innerhalb der Unionsfraktion ausgesetzt worden war, als Aktivistin wahrnehme, „die über eine Neuinterpretation des Grundgesetzes ein deutsches ,Roe v. Wade‘ erreichen will“. Darin sehe er einen „Bruch mit der gesamten bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 2 Abs. 2 GG“. Jener Artikel besagt: „Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.“

Reimers ergänzte Passage

Inzwischen enthält Brosius-Gersdorfs Eintrag in der Online-Enzyklopädie ein ausführliches Kapitel zum Thema „Schwangerschaftsabbruch und Lebensschutz“, das in den vergangenen Wochen sukzessive erweitert wurde. Die vom Rechtswissenschaftler Reimer ursprünglich am 25. Juni ergänzte Passage dokumentiert „t-online.de“ wie folgt: „2023/24 engagierte sie sich als stellvertretende Koordinatorin der von der damaligen Bundesregierung eingesetzten Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin (Arbeitsgruppe 1). In der Auseinandersetzung um die Abtreibung setzt sich Brosius-Gersdorf für das Recht des Gesetzgebers ein, die Abtreibung in den ersten 12 Schwangerschaftswochen zu erlauben. Der Gesetzgeber sei nicht an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebunden, nach der die Abtreibung wegen des Lebensrechts des Embryos (Art. 2 Abs. 2 GG) zwar straffrei, aber – von Sonderfällen abgesehen – nicht rechtmäßig sein dürfe.“

Im Laufe des umfangreichen Änderungsprozesses, so „t-online.de“, sei Reimers Passage zum Schwangerschaftsabbruch zwischenzeitlich auch entfernt worden. Er stellte sie am 10. Juli jedoch wieder online. In seiner Stellungnahme gegenüber dem Portal kritisiert Reimer auch, es fehle in Brosius-Gersdorfs Ausführungen bis heute „die verfassungsrechtlich zentrale Unterscheidung zwischen Eingriffsabwehr (Grundrechtsverletzungen durch den Staat) einerseits und grundrechtlichen Schutzpflichten andererseits“. Ohne diese Unterscheidung könne man die verfassungsrechtlichen Maßstäbe für die Abtreibungsgesetzgebung allerdings nicht seriös führen.  DT/mlu

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