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Bundesverfassungsgericht verhandelt über § 217 StGB

Das Oberste Deutsche Gericht muss klären, ob das Verbot der „geschäftsmäßigen Beihilfe zum Suizid“ gegen die Verfassung verstößt. Von Stefan Rehder
Bundesverfassungsgericht verhandelt zu Sterbehilfe
Foto: Uli Deck (dpa) | Bundesverfassungsgericht verhandelt heute und morgen zu Sterbehilfe. (Symbolbild)

In Karlsruhe verhandelt der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts heute und morgen zwei Tage lang sechs Verfassungsbeschwerden gegen das gesetzliche Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung. Mit einem Urteil ist erst in einigen Monaten zu rechnen.

Im Herbst 2015 hatte der Deutsche Bundestag mit dem neu geschaffenen § 217 StGB die „geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung“ unter Strafe gestellt und mit Haft von bis zu drei Jahren bedroht. Bis dahin war jede Form der Beihilfe zum Suizid straflos. Wörtlich lautet der neu geschaffene Paragraf: „Wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“ Für die Abstimmung war der Fraktionszwang aufgehoben worden.

Sterbehelfer unter den Beschwerdeführern

Mit dem Verbot wollte der Gesetzgeber Sterbehilfevereinen, wie sie unter anderem von dem ehemaligen Hamburger Justizsenator, Roger Kusch, gegründet worden waren, das Handwerk legen. Der von Kusch mitgegründete Verein ist einer der Beschwerdeführer. Der Verein argumentiert, durch die neue Norm könne er seine Tätigkeit nicht mehr ausüben. Dies sei ein Verstoß gegen das in Artikel 9 GG garantierte Recht auf Vereinsfreiheit. Geklagt haben zudem Menschen, die Suizidhilfe in Anspruch nehmen wollen, sowie Ärzte.

Bei der mündlichen Verhandlung wollen die Richter sechszehn „sachverständige Dritte“ hören. Außerdem hat das Gericht Stellungnahmen von staatlichen Stellen und zivilgesellschaftlichen Organisationen, darunter auch den Kirchen, eingeholt.

Richter wegen Befangenheit abgelehnt

Nicht verhandeln und mitentscheiden darf der Bundesverfassungsrichter und frühere saarländische Ministerpräsident Peter Müller (CDU). Müller, seit 2011 Mitglied des Zweiten Senats, wurde wegen möglicher Befangenheit abgelehnt und – wie in solchen Fällen vorgesehen – per Losverfahren durch den Richter Johannes Masing aus dem Ersten Senat ersetzt. Müller hatte sich 2001 bei einer Kanzelrede in einer Kirche zur „Nichtverfügbarkeit des Lebens“ bekannt.

DT/reh (jobo)

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