Zur Bekämpfung von Kinderehen und Zwangsehen wird in Österreich ab 1. August eine Eheschließung sowie die Begründung eingetragener Partnerschaften von Unter-18-Jährigen rechtlich nicht mehr möglich sein. Bisher gab es vom Eheverbot unter 18 eine Ausnahme (ab 16 Jahren), wenn ein Gericht die Person auf Antrag für ehefähig erklärte.
Durch die Gesetzesänderungen werden das Eheverbot und das Verbot der eingetragenen Partnerschaft außerdem auf Verwandte bis zum vierten Grad der Seitenlinie ausgeweitet, um Ehen zwischen Cousin und Cousine – wie sie in Teilen des islamischen Kulturkreises weit verbreitet sind – oder zwischen Neffe oder Nichte und Onkel oder Tante zu verhindern.
Risiko genetischer Erkrankungen bei Verwandtenehen doppelt so hoch
Nach dem Nationalrat sprach sich auch der Bundesrat, die Länderkammer der österreichischen Gesetzgebung, für diese Änderungen aus. Mit der Regelung werde mit internationalen Standards gleichgezogen, meinte Justizministerin Anna Sporrer (SPÖ). Integrationsministerin Claudia Plakolm (ÖVP) hatte die Reform damit begründet, dass jede Eheschließung aus freiem Willen erfolgen müsse, und nicht, weil Familie oder Tradition dies verlangten. Zudem sei das Risiko genetischer Erkrankungen bei Verwandtenehen doppelt so hoch.
Plakolm bezeichnete unfreiwillige Kinderehen als „kulturelle, geschlechtsbezogene Gewalt“. Sie will künftig auch gegen im Ausland geschlossene Kinderehen vorgehen, „um Kinder wirksam zu schützen“. Vor dem 1. August geschlossene Ehen behalten jedoch jedenfalls ihre volle Gültigkeit, auch wenn sie der Neuregelung widersprechen. DT/sba