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Kirchenrechtler: Synodalen Ausschuss gibt es nicht

Nach Kirchenrecht können Beschlüsse eines Synodalen Ausschusses nur Empfehlungen ohne rechtliche Bindung sein. Norbert Lüdecke schreibt über rechtliche Aspekte der Reformpläne.
Beschlüsse eines Synodalen Ausschusses nur Empfehlungen ohne rechtliche Bindung
Foto: Maximilian von Lachner (Synodaler Weg / Maximilian von L) | Die von der Synodalversammlung verabschiedeten Beschlüsse haben dem Bonner Kirchenrechtler Norbert Lüdecke zu Folge nur unverbindlichen Empfehlungscharakter.

Der Beschluss über die Einsetzung des sogenannten Synodalen Ausschusses hat dem emeritierten Bonner Kirchenrechtler Norbert Lüdecke zu Folge, wie alle Empfehlungen des Synodalen Weges, keinerlei rechtliche Bindungswirkung. Das schreibt der Wissenschaftler in einem online veröffentlichten Beitrag für die „Herder Korrespondenz“. Die verabschiedeten Papiere des Synodalen Weges hat Lüdecke darin als rechtlich vollkommen unverbindliche Empfehlungen beschrieben. 

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Synodaler Ausschuss existiert nicht

Nach c. 228 § 2 CIC (Codex Iuris Canonici, Gesetzbuch des kanonischen Rechts) sind Laien, so Lüdecke, mit der Taufe dazu befähigt, ihren Bischöfen auf Anfrage als Ratgeber zu helfen. Der Synodale Weg als Institution entspreche jedoch „keinem im Kirchenrecht vorgesehenen Modell“, dessen „Beschlüsse“ nur als „Beratungsergebnisse“ festzuhalten seien. Entscheiden könnten nur die Bischöfe selbst.

Kirchenrechtler Lüdecke führt weiter aus: „Die Synodalversammlung kann weder ein neues Gremium schaffen noch diesem die eigenen Befugnisse übertragen. Sie kann auch keinen Bischof zum Mitglied von irgendetwas erklären, noch kann sie DBK und ZdK zu gemeinsamen Trägern des Synodalen Ausschusses machen: Das können nur diese selbst tun – wenn sie es wollen.“

Dieser „Synodale Ausschuss“ existiere folglich nicht, könne nicht ins Leben gerufen werden und „erst recht nicht den an ihn verwiesenen Handlungstext `Gemeinsam beraten und entscheiden´ und damit die Errichtung eines Synodalen Rates beschließen", so der Kirchenrechtler.

Laienstimmrecht in der kommenden Bischofssynode

Das Verständnis von „Synodalität“, wie es der Papst wiederholt ausgelegt habe, teile die Entscheidungsmacht nicht, sondern „belebt gegebenenfalls nur ihren Vorhof“, so Lüdecke weiter. Daran würde auch nichts geändert, obwohl Papst Franziskus auf der kommenden Bischofssynode ausgewählten Laien ein Stimmrecht verleihen möchte: „Denn dieses ist wie das der Bischöfe nur ein beratendes, auch eine Bischofssynode entscheidet regelmäßig nichts.“

Auch die von den Befürwortern als Argument benutzte „freiwillige Selbstbindung eines Diözesanbischofs“ sei durch das Kirchenrecht begrenzt. Gleichzeitig gehe sie nur aus dem Willen des Amtsträgers hervor, könne also „nach demselben Willen“ jederzeit wieder aufgegeben werden: „Die Legende der freiwilligen Selbstbindung als Reformweg sollte deshalb endlich ad acta gelegt werden“, so Norbert Lüdecke. Für Bischöfe gebe es  „Machtverzicht nur als Amtsverzicht“, betont der Wissenschaftler.

Für Lüdecke sei letztlich klar, wann und in welcher Form auch immer es einen Synodalen Ausschuss geben sollte, werde es nicht der sein, den die Synodalversammlung beschlossen habe. DT/jmo

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