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Kirchenrechtler sieht Synodalen Ausschuss auf Pfad der Rechtlosigkeit

ZdK und deutsche Bischöfe werden die von Rom monierten rechtlichen Hindernisse nicht beseitigen können, schreibt der Kirchenrechtler Heribert Hallermann in einem Gastbeitrag.
Abschluss Herbstvollversammlung Deutsche Bischofskonferenz
Foto: Arne Dedert (dpa) | Die wiederholt von Bischof Bätzing vorgetragene Behauptung, dass sich der Synodale Rat als auf Dauer eingerichtetes synodales Gremium im Rahmen des Kirchenrechts bewege, besitzt nicht einmal mehr die Glaubwürdigkeit ...

Die am Freitag veröffentlichte gemeinsame Mitteilung des Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz (DBK), Georg Bätzing, und der Vorsitzenden des Zentralkomitees der deutschen Katholiken (ZdK), Irme Stetter-Karp, macht hinreichend deutlich, dass der Synodale Ausschuss und mit ihm sowohl die DBK als auch das ZdK wild entschlossen sind, trotz aller begründeten Einwände weiterzumachen wie bisher.

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Die wiederholt von Bischof Bätzing vorgetragene Behauptung, dass sich der Synodale Rat als auf Dauer eingerichtetes synodales Gremium im Rahmen des Kirchenrechts bewege, besitzt nicht einmal mehr die Glaubwürdigkeit eines Mantras: Mit aller Klarheit hatte der von Papst Franziskus approbierte Brief vom 16.02.2024 zum wiederholten Mal klargestellt, dass ein Synodaler Rat dem geltenden Kirchenrecht widerspricht und daher ein diesbezüglicher Beschluss der DBK ungültig wäre, mit den entsprechenden rechtlichen Folgen.

Im Widerspruch zur geltenden kirchlichen Rechtsordnung

Zudem wurde in dem Brief die Frage gestellt, mit welcher Autorität – das heißt auf welcher rechtlichen Grundlage – die DBK die Satzung für den Synodalen Ausschuss approbieren will, denn weder c. 455 CIC noch Art. 8 des Statuts der DBK bieten dafür eine Grundlage, noch wurde vonseiten des Heiligen Stuhls ein Mandat erteilt; dieser hat sich vielmehr ablehnend zu diesem Vorhaben geäußert. Auch die in Art. 1 des Satzungsentwurfs vorgesehene Übernahme der gemeinsamen Trägerschaft für den Synodalen Ausschuss durch die DBK und das ZdK ist rechtlich nicht möglich, weil die DBK im weltlichen Bereich nicht als Rechtsträger fungieren kann und insofern eine solche Trägerschaft höchstens mittels des Verbands der Diözesen Deutschlands (VDD) übernehmen könnte. Dafür ist allerdings ein einstimmiger Beschluss des VDD erforderlich, der bekanntermaßen aber nicht zustande gekommen ist.

Aufgrund dieser schwerwiegenden Einwände hat die DBK in ihrer letzten Vollversammlung die Satzung für den Synodalen Ausschuss nicht beschlossen. Sie hat allerdings auch nicht die von Rom vorgelegten Fragen nach den rechtlichen Grundlagen des angestrebten Beschlusses beantwortet. Der gemeinsamen Mitteilung vom Freitag ist nun zu entnehmen, dass der Synodale Ausschuss seine Arbeit wie ursprünglich geplant weiterführen will – nicht nur im Widerspruch zur geltenden kirchlichen Rechtsordnung, sondern auch ohne eine geltende Satzung. Gremien, die sonst ständig nach Recht, Berechenbarkeit und Transparenz rufen, begeben sich damit vollständig auf den Pfad der Rechtlosigkeit, der Beliebigkeit und der Willkür.

Inhaltsleere und wahrheitswidrige Beschwörungsformeln

Die für den kommenden Mittwoch angestrebte außerordentliche Sitzung der Gemeinsamen Konferenz von Mitgliedern der DBK und des ZdK kann die genannten und von Rom monierten rechtlichen Hindernisse nicht beseitigen, denn diese Gemeinsame Konferenz besitzt laut § 2 ihrer Geschäftsordnung in der Fassung vom 6.11.1996 lediglich beratenden und keinesfalls gesetzgebenden Charakter; sie kann nur gegenüber der DBK oder dem ZdK Empfehlungen aussprechen, nicht aber gegenüber dem Synodalen Weg und den von ihm eingerichteten Gremien.

Für das am Mittwoch angesetzte Treffen zwischen Vertretern der DBK und den Absendern des römischen Briefes vom 16.02.2024 steht zu erwarten, dass insbesondere das vom Synodalen Weg beschlossene Konzept einer (freiwilligen) Selbstbindung kirchlicher Amtsträger an die Voten synodaler Gremien eine klare Ablehnung erfahren wird. Das geltende kirchenrechtliche Konzept der Beratung sieht nämlich eine klare Unterscheidung zwischen der Vorbereitung einer Entscheidung (decision making) etwa auch durch Beratung und dem Treffen der Entscheidung (decision taking) durch die zuständigen kirchlichen Amtsträger vor.

Wer die Unterscheidung zwischen Beraten und Entscheiden ablehnt, wie Bischof Bätzing das etwa mit den Worten „Wir möchten gemeinsam beraten und entscheiden“ wiederholt getan hat, kann nicht glaubwürdig behaupten, dass er sich im geltenden Rahmen des Kirchenrechts bewege. Niemand sollte daher dieser inhaltsleeren und wahrheitswidrigen Beschwörungsformel von der Beachtung des kirchenrechtlichen Rahmens Glauben schenken.


Der Autor ist emeritierter Professor für Kirchenrecht an der Julius-Maximilians-Universität Würzburg

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