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„Vielfalt als Bereicherung“: Bischöfe beschließen neues Arbeitsrecht

Die deutschen Bischöfe beschließen eine Neufassung des Kirchlichen Arbeitsrechts. Die private Lebensgestaltung soll sich künftig dem „Zugriff des Dienstgebers“ entziehen.
Neufassung des kirchlichen Arbeitsrechts
Foto: Sebastian Gollnow (dpa) | Mitglieder unterschiedlicher katholischer Jugendverbände halten zu Beginn der vierten Synodalversammlung der katholischen Kirche in Deutschland im Congress Center Messe Frankfurt vor dem Eingang Schirme mit ...

Die deutschen Bischöfe haben einen entscheidenden Schritt in Richtung einer Änderung des Kirchlichen Arbeitsrechts getätigt. Am Dienstag stimmte die Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands (VDD) mit der erforderlichen Mehrheit für eine Neufassung in Form der „Grundordnung des kirchlichen Dienstes“. Dies gab die Deutsche Bischofskonferenz (DBK) in einer Pressemitteilung bekannt. Der Beschluss hat derzeit für die deutschen (Erz-)Bistümer jedoch nur empfehlenden Charakter. Um Rechtswirksamkeit zu entfalten muss er in den einzelnen (Erz-)Bistümern erst noch in diözesanes Recht umgesetzt werden.

Religionszugehörigkeit kein zwingendes Einstellungskriterium

Die jetzt verabschiedete Neuordnung umfasst zwei Dokumente: den Normtext zur „Grundordnung des kirchlichen Dienstes“ und die zugehörigen „Bischöflichen Erläuterungen zum kirchlichen Dienst“. Zu den wesentlichen Inhalten und Neuerungen gehört laut DBK unter anderem, dass der „Kernbereich privater Lebensgestaltung“ keinen rechtlichen Bewertungen mehr unterliege und sich dem „Zugriff des Dienstgebers“ entziehe. „Diese rechtlich unantastbare Zone erfasst insbesondere das Beziehungsleben und die Intimsphäre“, heißt es. Der Austritt aus der katholischen Kirche bleibe abgesehen von einigen Ausnahmen aber weiterhin ein Einstellungshindernis sowie ein Kündigungsgrund.

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Die Religionszugehörigkeit soll nach dem neuem Recht nur dann ein Kriterium bei der Einstellung sein, „wenn sie für die jeweilige Position erforderlich ist“. Dies gelte sowohl für pastorale und katechetische Dienste sowie für diejenigen Tätigkeiten, „die das katholische Profil der Einrichtung inhaltlich prägen, mitverantworten und nach außen repräsentieren“. Von allen Mitarbeitern werde im Rahmen ihrer Tätigkeit die „Identifikation mit den Zielen und Werten der katholischen Einrichtung“ erwartet.

Die DBK betont zudem, dass „explizit wie nie zuvor“ Vielfalt in kirchlichen Einrichtungen als Bereicherung anerkannt werde. Wörtlich heißt es: „Alle Mitarbeitenden können unabhängig von ihren konkreten Aufgaben, ihrer Herkunft, ihrer Religion, ihrem Alter, ihrer Behinderung, ihrem Geschlecht, ihrer sexuellen Identität und ihrer Lebensform Repräsentantinnen und Repräsentanten der unbedingten Liebe Gottes und damit einer den Menschen dienenden Kirche sein, solange sie eine positive Grundhaltung und Offenheit gegenüber der Botschaft des Evangeliums mitbringen, den christlichen Charakter der Einrichtung achten und dazu beitragen, ihn im eigenen Aufgabenfeld zur Geltung zu bringen.“

Die Artikel der Grundordnung bilden die rechtliche Grundlage der Arbeitsverfassung der katholischen Kirche in Deutschland. Sie gilt für die rund 800.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der katholischen Kirche und ihrer Caritas.  DT/mlu

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