Johannes Klösges, Richter am Diözesan- und Metropolitangericht Paderborn, hat die kirchenrechtliche Stellung der neu eingesetzten „Verwaltungsdirektoren“ und „Bevollmächtigten des Generalvikars“ kritisiert. In einem Beitrag in der aktuellen Ausgabe der "Herder-Korrespondenz" (April) hob er besonders die Diözesen Mainz, Münster und Hamburg hervor.
Schein des Machtverzichtes in Hamburg
Im Bistum Münster, bemerkt Klösges, handle es sich bei der Einrichtung der Position des Kanzlers der Kurie keinesfalls um ein Zeichen des „Machtverzichts“ zugunsten von Laien. Diese „Nummer drei an der Bistumsspitze“ sei immer noch an den Generalvikar gebunden, der „nach wie vor mit carte blanche Handlungs- und Entscheidungsfreiheit garantiert“. Obwohl das neue „Gesetz zur Neuordnung der Leitungsstrukturen des Bischöflichen Generalvikariats Münster“ vorsehe, dass Gefahr im Verzug bestehen müsse, um dem Generalvikar Eingreifen in den Geschäftsbereich des Kanzlers zu ermöglichen, klinge dies „ebenso schön, wie er wirkungslos ist“. Ohnehin sei der erste und bisweilen einzige Kanzler ein ständiger Diakon, als eindeutig kein Laie, so Kirchenrechtler Klösges.
Die „Achillesferse“ des Hamburger Diözesangesetzes wiederum sei laut Klösges, dass der CIC (Codex Iuris Canonici), das Gesetzbuch des kanonischen Rechts, keine Vorschrift kenne, „die Diözesanbischöfe zur Delegation gesetzgebender Gewalt“ ermächtige. Vielmehr sei auch außerhalb der Normen des Gesetzbuches „das grundsätzliche Delegationsverbot gesetzgebender Gewalt bekräftigt (vgl. cc. 391 § 2, 455 § 1, 466 CIC). Daraus folgt, dass unterhalb der höchsten Autorität nach aktuellem Stand des Rechts gesetzgebende Gewalt nicht gültig delegiert werden kann“.
Technische Kritik an der Bevollmächtigten des Generalvikars in Mainz
Mit Blick auf das Dekret des Bistums Mainz ist die Kritik des Kirchenrechtlers von anderer Art. Dort sei im April 2022 durch Bischof Kohlgraf „zur Entlastung des Generalvikars und um die ‚Ämterstruktur im Sinne einer Teilhabe partizipativ zu konstruieren‘ das Amt ‚Bevollmächtigte/r des Generalvikars und Dezernent/in für das Zentraldezernat‘ geschaffen“ worden. Im Falle der Vakanz des Bischöflichen Stuhles bleibe dieses Amt und dessen Besetzung selbst unangetastet.
Dies sei im Grunde mit den Normen des CIC kompatibel, schaffe „aber die eigenwillige Konstruktion, dass eine Person mit quasi allen Vollmachten des Generalvikars im Amt bleibt, obschon der Generalvikar mit der Vakanz des Bischöflichen Stuhls automatisch sein Amt verliert“. Dass man das Mainzer Dekret als „nichtig“ bezeichnen müsse, habe auch ganz praktische Folgen: Etwa weil „eine von der Beauftragten gemäß § 3 (9) g erteilte Dispens vom Ehehindernis der Religionsverschiedenheit den Abschluss einer kanonisch nichtigen Ehe nach sich zieht“, so Klösges.
Im Zweifel das Dikasterium für die Gesetzestexte fragen
Generell sei die Erteilung von „unbestimmten Spezialmandaten“ an die Generalvikare eine „fragwürdige Praxis“, da sie den „vom Recht gewollten Sicherungsmechanismus“ außer Kraft setzen würden. Diesen gebe es, damit Bischöfe „administrative Akte größerer Bedeutung“ selbst vornehmen oder im Einzelfall dazu ermächtigen. Laut Klösges sei deshalb die „pauschale Delegation von Spezialmandaten an die Generalvikare“ eine „bewusste Nicht-Wahrnehmung von Leitungsverantwortung“.
Sofern die Diözesanbischöfe „die Absicht hegen, prinzipiell auch Laien mit den Vollmachten eines Generalvikars oder auch eines Bischofsvikars auszustatten“ müsse man, so der Kirchenrechtler Johannes Klösges, diese Frage „der zuständigen Autorität – dem Dikasterium für die Gesetzestexte“ vorlegen. „Entweder, die handelnden Akteure wissen um diese Variante nicht. Oder man will sie schlicht nicht näher in Betracht ziehen. Beide Antworten sind bedenklich.“ DT/jmo
Die Printausgabe der Tagespost vervollständigt aktuelle Nachrichten auf die-tagespost.de mit Hintergründen und Analysen.