Für den Umgang mit AfD-Mitgliedern hat die katholische Kirche in Deutschland konkretere „Erläuterungen“ vorgelegt. Wie nun bekannt wurde, hat der Ständige Rat der Deutschen Bischofskonferenz (DBK) das Papier, das an die DBK-Erklärung „Völkischer Nationalismus und Christentum sind unvereinbar“, die im Februar für große Aufmerksamkeit gesorgt hatte, anschließt, am 26. August „zustimmend zur Kenntnis genommen“, so die Formulierung auf der DBK-Website.
In dem neuen Papier formuliert die DBK einen nach Kategorien abgestuften Umgang mit katholischen Haupt- oder Ehrenamtlichen, die „öffentlich fremdenfeindliche, rassistische oder antisemitische Äußerungen“ tätigen, oder auch sonstige „kirchenfeindliche Betätigungen“ verfolgen – also „Handlungen, die öffentlich wahrnehmbar sind und sich gegen die Kirche oder deren Werteordnung richten“. Dafür biete die Grundordnung des kirchlichen Dienstes eine „gute Rechtsgrundlage“.
So könne „die Schwelle einer öffentlich wahrnehmbaren Handlung“ insbesondere dann überschritten sein, „wenn eine Person sich aktiv politisch in einer extremistischen Partei oder Organisation betätigt“. Bei „Personen, die katholische Einrichtungen und Verbände leiten“ und Klerikern sei bereits eine nach außen bekannte Mitgliedschaft in der AfD, aber auch „jegliche andere Aktivität in der oder für die Partei oder Organisation“ objektiv geeignet, „die Glaubwürdigkeit der Kirche zu beeinträchtigen. Für Kleriker könnte eine AfD-Mitgliedschaft dann etwa mit der „Freistellung vom Dienst" oder der „Amtsenthebung als Pfarrer“ sanktioniert werden.
Distanzierung erforderlich
Unterhalb der dieser „gehobenen Leitungsfunktion“, etwa bei „Personen, die pastoral, liturgisch oder katechetisch tätig sind“, sei eine Parteimitgliedschaft allein nicht ausreichend für „rechtliche Konsequenzen“, auch wenn sie Anhaltspunkte für Zweifel an der Loyalität liefere. In einem Personalgespräch sei dann zu eruieren, „ob und inwieweit sie die tragenden Grundsätze der katholischen Kirche bejaht und ob sie bereit ist, sich von extremistischem Gedankengut, das diesen Grundsätzen widerspricht, zu distanzieren“. Daran solle sich eine Beurteilung anschließen, ob „die Einstellung von Aktivitäten oder/und die Niederlegung des Amtes erforderlich ist, um einer Beeinträchtigung der Glaubwürdigkeit der Kirche wirksam zu begegnen“.
In eine dritte Kategorie fallen alle übrigen „Mitarbeitenden und Ehrenamtlichen“. Hier folgen nach Maßgabe des Papiers „jenseits einer eventuellen Ermahnung nur in Ausnahmefällen weitere arbeitsrechtliche Konsequenzen.“
Mit den „Erläuterungen“ will die DBK einen Standard für einen einheitlichen Umgang mit Mitgliedern der AfD etablieren. Bisher bekannt wurden lediglich einzelne Konfliktfälle. So war etwa im Bistum Trier der saarländische AfD-Landtagsabgeordnete Christoph Schaufert aus seinem Amt als Kirchenvorstand seiner Gemeinde entlassen worden. (DT/jra)
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