Logo Johann Wilhelm Naumann Stiftung 70 Jahre UN-Blauhelme

Zwischen Reden und Schießen

Vor 70 Jahren, in der Suez-Krise, entwickelte UN-Generalsekretär Dag Hammarskjöld die Idee der aktiven Friedenssicherung durch internationale Truppen. Die UN-Blauhelme waren geboren.
Blauhelme
Foto: IMAGO/Joerg Boethling (www.imago-images.de) | Seit sieben Jahrzehnten sind UN-Blauhelme an Krisenherden in aller Welt präsent. Nicht immer jedoch ausreichend effizient.

Ein Grundsatz der internationalen Beziehungen ist gemäß der UN-Charta von 1945 die Souveränität der Staaten, die sich in „souveräner Gleichheit aller Staaten“ (Art. 2,1), in „Gleichberechtigung und Selbstbestimmung“ (Art. 1,2) und in der damit verbundenen Nichteinmischung in innere Angelegenheiten manifestiert. So kann aus der Charta „eine Befugnis der Vereinten Nationen zum Eingreifen in Angelegenheiten, die ihrem Wesen nach zur inneren Zuständigkeit eines Staates gehören, oder eine Verpflichtung der Mitglieder, solche Angelegenheiten einer Regelung auf Grund dieser Charta zu unterwerfen, nicht abgeleitet werden“ (Art. 2,7). So, wie sich die einzelnen Länder in einer Welt souveräner Staaten untereinander „in Ruhe lassen“ sollen, so soll auch die UNO sich raushalten aus dem, was diese Länder auf ihrem Territorium tun. Das zumindest ist das Prinzip der Souveränität, das im Grunde seit 1648 gilt.

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Dass sich dieses Paradigma in Zeiten von Migration, Klimawandel, KI, Raumfahrt und Pandemien nicht mehr reibungslos umsetzen lässt, sei hier mal außen vor. Ebenso das Problem, dass es nur sehr schwer vermittelbar ist, wenn Staaten und Staatenbünde Menschenrechtsverletzungen in anderen Ländern als „innere Angelegenheiten“ hinnehmen sollen, zumal sich diese heute sehr schnell nachvollziehen lassen. 1648 gab es noch keine Satelliten und kein Internet, 1945 auch nicht. Doch selbst in der Charta wird das Prinzip der Souveränität schon aufgeweicht. In Artikel 2,7 folgt sogleich eine Einschränkung: „Die Anwendung von Zwangsmaßnahmen nach Kapitel VII wird durch diesen Grundsatz nicht berührt.“ Was bedeutet das? Die dem Souveränitätsparadigma geschuldete Selbstbeschränkung der UNO wird in den Kapiteln VI und VII der Charta teilweise revidiert, denn dort billigen sich die Vereinten Nationen das Recht zu, die souveränen Staaten zur Einhaltung der wesentlichen Ziele der Charta, also des Friedens und der Stabilität in der Welt, der internationalen Zusammenarbeit und der Lösung globaler Probleme wirtschaftlicher, sozialer, kultureller und humanitärer Art bewegen zu dürfen, und zwar mit den friedlichen Mitteln der Diplomatie, aber auch mit Zwangsmaßnahmen.

Friedenssicherung liegt in der Befugnis der UNO

Diese werden in Kapitel VII näher bestimmt: Zwangsmaßnahmen können von Embargos wie der „vollständigen oder teilweisen Unterbrechung der Wirtschaftsbeziehungen, des Eisenbahn-, See- und Luftverkehrs, der Post-, Telegraphen- und Funkverbindung sowie sonstiger Verkehrsmöglichkeiten und den Abbruch der diplomatischen Beziehungen“ (Art. 41) bis hin zu militärischer Gewaltanwendung reichen, nämlich dann, wenn vorgenannte Maßnahmen „unzulänglich sein würden oder sich als unzulänglich erwiesen haben“ (Art. 42). Hierbei tritt der UN-Sicherheitsrat als Inhaber des „Gewaltlegitimationsmonopols“ auf. Er hat in einem genau definierten Verfahren zu befinden, ob gegen einen Staat Maßnahmen gemäß Kapitel VI oder VII eingeleitet werden und ob nicht-militärische Sanktionen oder ein militärisches Eingreifen angezeigt sind.

Zwischen diesen beiden Maßnahmenbündeln der Kapitel VI und VII entwickelte sich im Zuge des Kalten Krieges unter dem Begriff der Friedenssicherung (peacekeeping) ein dritter Weg, der zwar in der Charta nicht erwähnt wird, aber – vorbehaltlich eines Sicherheitsratsbeschlusses – „kompetenzgemäß“ zur Ausführung kommt. Friedenssicherung liegt also in der Befugnis der UNO. Im Rahmen der Suez-Krise kam es am 4. November 1956, also vor 70 Jahren, erstmals zu einer Entschließung der UN-Generalversammlung, die dem Prinzip des peacekeeping entspricht. Beschlossen wurde, Truppen in die Konfliktregion zu entsenden. Das ist mehr als Diplomatie. Der Beschluss wurde jedoch von der Zustimmung aller betroffenen Staaten abhängig gemacht. Von Zwang kann also keine Rede sein. Es ist irgendwas dazwischen. Der damalige UN-Generalsekretär Dag Hammarskjöld bezeichnete die Friedenssicherung in diesem Sinne als ergänzendes „Kapitel Sechseinhalb“.

Weiße Autos, blaue Helme

Friedenssicherung meint also die Überwachung eines Waffenstillstands zwischen kriegführenden Parteien, unter der Bedingung, dass alle Parteien dem Tätigwerden der UNO-Friedenstruppen zustimmen. Die Friedenssoldaten der Vereinten Nationen bekamen 1960 bei ihrem ONUC-Einsatz im Zuge der Kongokrise erstmals ihre charakteristischen blauen Helme. Seitdem stehen die „Blauhelme“ für das peacekeeping-Bemühen der Weltgemeinschaft. Zudem erhielten sie weiße Fahrzeuge, die aus der Luft deutlich erkennbar sind, ähnlich denen des Roten Kreuzes. Die „Blauhelme“ sind leicht bewaffnete Einheiten, die als „observer forces“ (Beobachtungskräfte) nur im Fall eines Angriffs zur Selbstverteidigung kämpfen dürfen. Notwehr ist ihnen erlaubt (alles andere wäre auch widersinnig), Nothilfe jedoch nicht. „Kapitel Sechseinhalb“ war als Ausnahme gedacht, blieb den Vereinten Nationen jedoch auch nach dem Tod Dag Hammarskjölds 1961 als praktische Möglichkeit erhalten – bis heute.

Derzeit gibt es 16 UN-Missionen, bei denen auch Blauhelmsoldaten mitwirken. Zuletzt wurden UN-Truppen 2019 nach Haiti (BINUH-Mission) und in den Jemen (UNMHA-Mission) entsandt. Die Blauhelme schleppen das Problem aller Kompromisse mit sich: Den einen geht schon der Gedanke eigener UN-Soldaten zu weit, wobei die Soldaten von den Mitgliedstaaten bereitgestellt werden und nur für die Dauer der Mission im Auftrag der Vereinten Nationen tätig sind, denn eine eigene Armee hat die UNO nicht. Den anderen geht das Mandat der Blauhelmtruppen nicht weit genug.

Tatsächlich sind Soldaten, die nur zur Selbstverteidigung schießen dürfen, wenig hilfreich, wenn es etwa darum geht, genozidale Gewalt zu verhindern oder zu stoppen, wie die gescheiterte UNAMIR-Mission während des Völkermords in Ruanda 1994 auf so tragische Weise zeigte. Im Jahr darauf gerieten die Blauhelme der UNPROFOR-Mission im ehemaligen Jugoslawien in die Kritik, weil sie Srebrenica den serbischen Separatisten unter Ratko Mladić widerstandslos überließen. Die Statistenrolle niederländischer Blauhelme, die mitbekommen haben, wie kurz darauf Tausende Muslime, die auf dem UNPROFOR-Gelände Schutz suchten, selektiert und deportiert oder an Ort und Stelle ermordet wurden, ist bis heute ein Sinnbild des organisierten Versagens von „Kapitel Sechseinhalb“ und hat den Ruf nach einer völkerrechtlich verbindlichen Regelung zu humanitären Interventionen unüberhörbar laut werden lassen.


Der Autor ist Philosoph, Theologe und Wirtschaftsingenieur. Er wohnt in Berlin.

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Josef Bordat Menschenrechtsverletzungen UNO Uno-Missionen Völkermord in Ruanda

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