Am US-Bezirksgericht für den nördlichen Bezirk von Texas in Amarillo hat am Mittwoch die erste Anhörung in einem viel beobachteten Fall zur amerikanischen Abtreibungsgesetzgebung stattgefunden. Der vom ehemaligen US-Präsident Donald Trump ernannte Richter Matthew Kacsmaryk zeigte sich dabei US-Medienberichten zufolge grundsätzlich offen dafür, das vielfach verwendete chemische Abtreibungspräparat Mifepriston zu verbieten.
Diese Argumente bringen die Kläger vor
Gegen die Zulassung und den Vertrieb der Abtreibungspille klagen Abtreibungsgegner und Ärzteverbände, allen voran die „Alliance for Hippocratic Medicine“. Die Kläger werfen der amerikanische Arzneimittelbehörde „Food and Drug Administration“ (FDA) vor, ihre eigenen Forschungs- und Testvorgaben zu ignorieren und Frauen durch die Einnahme gesundheitlichen Risiken auszusetzen.
In der vierstündigen Anhörung, in der beide Seiten ihre Standpunkte deutlich machten, interessierte sich der Bezirksrichter Kacsmaryk insbesondere für die Frage, ob das seit 2000 zugelassene Präparat für die Studien der FDA nicht unter denselben Bedingungen getestet worden war, unter denen es heute regelmäßig eingenommen wird. Ein Anwalt der Klägerseite legte beispielsweise dar, in der Testphase sei an allen Patienten eine Ultraschalluntersuchung durchgeführt worden – dies sei in der Praxis jedoch keine Voraussetzung, um die Abtreibungspille verschrieben zu bekommen.
Noch kein Datum für Urteilsverkündung
Die Gegenseite argumentierte, dass die FDA gesetzlich die Kompetenz habe, selbst zu entscheiden, welche Studien angemessen seien, um die Sicherheit von Medikamenten und derartigen Präparaten zu bewerten. Zudem habe die FDA – anders als von den Klägern behauptet – auch Tests ohne Ultraschalluntersuchung durchgeführt.
Der Bezirksrichter Kacsmaryk gab am Mittwoch noch nicht bekannt, wann konkret mit seinem Urteil zu rechnen sei, erklärte aber, dies werde „so bald wie möglich“ geschehen. Zudem ließ er erkennen, dass er möglicherweise auch manche Entscheidungen der FDA blockieren könne, wie beispielsweise die während der Corona-Pandemie erlaubte Einnahme nach Videoberatung, jedoch nicht die generelle Zulassung des Präparats. DT/mlu
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