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Teuflischer Zwang

Suizidhilfe: Wenn der Gesetzgeber rechtlich regeln soll, was eigentlich nur verboten werden kann.
Sterbehilfe: Dilemma des Deutschen Bundestags
Foto: imago stock&people via www.imago-images.de (www.imago-images.de) | Es sei ihm noch nie so schwergefallen, eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu akzeptieren, so Hubert Hüppe: „Sie zwingt mich, an einer Regelung mitzuwirken, die ich aus Gewissengründen grundsätzlich ...

Wer die Beihilfe zum Suizid erlaubt, muss sie regeln. Vor diesem Dilemma steht der Deutsche Bundestag. Ausweichen kann er ihm nicht. Denn die Alternative – ein gesetzliches Verbot der Suizidhilfe – wurde ihm gewaltsam verbaut. Verantwortlich für diesen Gewaltakt sind ausgerechnet die Hüter der Verfassung. Mit seinem skandalösen Urteil vom 26. Februar 2020 erfand unter dem Vorsitz des damaligen Gerichtspräsidenten Andreas Voßkuhle der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts nicht bloß ein „Recht auf selbstbestimmtes Sterben“. In dem er dieses auch noch an das allgemeine Persönlichkeitsrecht und an die Menschenwürde band, schuf er gewissenmaßen eine neues „Super-Grundrecht“, das sich der Abwägung entzieht.

Der Zwang zur rechtlichen Regelung

Daher muss sich der Gesetzgeber nun, wenn er nicht jeglichem Treiben zuschauen will, auf einen rechtlichen Rahmen verständigen. In der mit großer Ernsthaftigkeit geführten Orientierungsdebatte am Mittwoch brachte der CDU-Gesundheitspolitiker Hubert Hüppe dieses Dilemma auf den Punkt, als er ausführte: Es sei ihm noch nie so schwergefallen, eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu akzeptieren. „Sie zwingt mich, an einer Regelung mitzuwirken, die ich aus Gewissengründen grundsätzlich ablehnen muss.“

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Nicht, dass er nicht verstehen können, wenn Menschen sich das Leben nehmen wollen, aber er wolle einfach nicht, dass es eine Regelung gibt, die die Beihilfe zur Selbsttötung „sozusagen als therapeutische Alternative“ sehe. Damit sprach der CDU-Politiker aus, was viele, wenn auch keineswegs alle Parlamentarier bei der ihr auferlegten Aufgabe umtreibt.

Bei der Richterwahl versagt

Ob sich die Abgeordneten am Ende auf einen der Gruppenanträge, für die nun um Unterstützung geworben wird, werden einigen können, oder ob am Ende keiner eine Mehrheit erhält, bleibt abzuwarten. So gut wie sicher ist aber: Egal wie diese Regelung am Ende aussieht, die Sterbehilfeorganisationen werden auch sie vor das Bundesverfassungsgericht zerren. Denn ähnlich wie bei der Abtreibung stellt auch der § 217 StGB nur ein Zwischenziel dar. In Wirklichkeit zielt die Sterbehilfe-Lobby längst auf die Aufhebung des Verbots der „Tötung auf Verlangen“ (§ 216 StGB).

Was wieder einmal zeigt: Noch wichtiger als die Gesetze, die der Bundestag beschließt, ist die sorgsame Auswahl der Richter für das Verfassungsgericht. Und hier hat der Gesetzgeber, wenn auch nicht in jedem Einzelfall, so doch im Großen und Ganzen seit Langem kläglich versagt. Nun muss er die Suppe auslöffeln, die er sich selbst eingebrockt hat.

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Stefan Rehder Lebensschutz

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