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Grüne wollen Abtreibungen im ersten Trimester „rechtmäßig und straffrei“ stellen

Die geltende Gesetzeslage spiegele einen „patriarchalen Anspruch“. Nun soll die Änderung gemäß Fraktionsbeschluss noch in dieser Legislaturperiode erfolgen.
Familienministerin Lisa Paus
Foto: IMAGO/dts Nachrichtenagentur (www.imago-images.de) | Grünes Gesicht des Strebens nach der Abtreibungs-Liberalisierung: Familienministerin Lisa Paus, hier bei der Bundestagsdebatte über das Schwangerschaftskonfliktgesetz im April.

Bündnis 90/Die Grünen wollen noch in dieser Legislaturperiode vorgeburtliche Kindstötungen binnen der ersten drei Monate „rechtmäßig und straffrei stellen“. Die Pflicht der Schwangeren, sich davor beraten zu lassen, soll entfallen und in einen Anspruch auf Beratung umgewandelt werden. Die Kosten für sämtliche Abtreibungen sollen die Krankenkassen tragen. Das beschloss die Bundestagsfraktion der Bündnisgrünen gestern in Berlin.

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Begründet wird das Vorhaben in dem Fraktionsbeschluss unter anderem mit dem im April vorgelegten Abschlussbericht der von der Ampelregierung eingesetzten „Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin“. Deren aus neun Frauen bestehenden Arbeitsgruppe 1 habe „nach einem einjährigen Arbeitsprozess“ einen „Abschlussbericht mit klaren Handlungsempfehlungen vorgelegt“ und „Argumente aus unterschiedlichen Disziplinen zusammengeführt“ und im Kontext „einer sich seit drei Jahrzehnten weiter entwickelten Gesellschaft abgewogen“.

Kommissionsbericht markiert „Ende eines Diskussionsprozesses“

Weiter heißt es in dem Beschluss: „Der Abschlussbericht“ sei als das „Ende eines Diskussionsprozesses zu verstehen, den Wissenschaft, Beratungspraxis und Zivilgesellschaft“ geführt hätten und „der den Wandel von gesellschaftlichen, rechtlichen sowie nationalen als auch internationalen Rahmenbedingungen“ verdeutliche. So habe „die Weltbevölkerungskonferenz in Kairo 1994 reproduktive Rechte menschenrechtlich etabliert“. Auch forderten „verschiedene Menschenrechtskonventionen“ die „Entkriminalisierung von Schwangerschaftsabbrüchen“. „Ein patriarchaler Anspruch, über die Körper andere Menschen bestimmen zu können“, wie er sich „in der geltenden Rechtslage“ widerspiegele, entspräche „nicht mehr der sich verändernden allgemeinen und internationalen Rechtsauffassung zu reproduktiven Rechten“. In den „meisten europäischen Staaten“ existierten „für ungewollt Schwangere längst liberalere Gesetze als in Deutschland“.

Aber auch in der deutschen Bevölkerung spiegelten sich „die veränderten Einstellungen zu Frauenrechten deutlich wider“. Laut einer vom Bundesministerium für Frauen, Senioren, Familien und Jugend in Auftrag gegebenen repräsentativen Umfrage hielten es „mehr als 80 Prozent“ für falsch, „dass ein gewollter Schwangerschaftsabbruch derzeit nach § 218 StGB rechtswidrig ist“. „75 Prozent“ fänden zudem, „dass dieser eher nicht mehr im Strafgesetzbuch geregelt werden sollte“. Auch „die Gleichstellungsministerkonferenz“ (GMFK) der Länder sowie „zahlreiche Frauenverbände“ und der „Deutsche Frauenrat“, forderten „die Entkriminalisierung“ vorgeburtlicher Kindstötungen. Der „Frauenrechtsausschuss“ der Vereinten Nationen ermahne Deutschland regelmäßig, „sichere und legale Zugänge zu Schwangerschaftsabbrüchen zu eröffnen, Pflichtberatung und Bedenkfrist abzuschaffen und Abtreibungen von Krankenkassen übernehmen zu lassen“.

Weitere Forderungen

Ferner fordert die grüne Bundestagsfraktion in ihrem Beschluss: „Das praktische Erlernen von allen Methoden des Schwangerschaftsabbruchs muss als fester Bestandteil zur fachärztlichen Weiterbildung zur Frauenheilkunde und Geburtshilfe gehören“. Die Gesundheitsversorgung ungewollt Schwangerer müsse „gut und barrierefrei erreichbar sein sowie zeitnah erfolgen“. Vorgeburtliche Kindstötungen müssten „mit gewünschter und medizinisch empfohlener Methode durchgeführt werden können“. Zudem müssten „Aufklärung und Präventionsarbeit“ gestärkt werden. Dazu gehörten „Schulungen und Beratungen sowie der kostenfreie Zugang zu ärztlich verordneten Verhütungsmitteln für alle Menschen über das 22. Lebensjahr hinaus“. (DT/reh)

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