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Gießener Spuk

Paragraf 219a: Ein Kommentar zum Urteil gegen die Gießener Ärztin Kristina Hänel von Stefan Rehder.
Frauenärztin Kristina Hänel
Foto: Boris Roessler (dpa) | Die Frauenärztin Kristina Hänel mit ihrem Verteidiger Karlheinhz Merkel bei der erneuten Verhandlung ihres Falles am 12.12.19 in Gießen.

Es klingt paradox. Aber genauso ist es. Mit ihrer erneuten Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Werbeverbot für Abtreibung durch das Landgericht Gießen ist die Gießener Allgemeinärztin Kristina Hänel ihrem eigentlichen Ziel ein ganzes Stück nähergekommen. Die 63-Jährige sucht die ganz große Bühne. Und die wähnt sie in Karlsruhe. Dort, vor dem Bundesverfassungsgericht, will Hänel, die sich gerne als „Löwin“ sieht, den Paragrafen 219a Strafgesetzbuch (StGB) zu Fall bringen. Welche Erfolgsaussichten ein solches Unterfangen hat, darüber kann derzeit nur spekuliert werden. Dass die Bundesverfassungsrichter – wenn es dazu käme – es sich dabei so einfach machen werden, wie die Parteien, die am gestrigen Donnerstag in Gießen fast vier Stunden lang verhandelten, darf als ausgeschlossen gelten.

„Das Werbeverbot für Abtreibungen ist ein
unverzichtbarer Bestandteil eben jenes Konzeptes,
das mit der Formel „Hilfe statt Strafe“ das Leben
ungeborener Kinder zu schützen sucht“

Diese haben völlig ignoriert, dass das Werbeverbot für Abtreibungen ein unverzichtbarer Bestandteil eben jenes Konzeptes ist, das mit der Formel „Hilfe statt Strafe“ das Leben ungeborener Kinder zu schützen sucht. Dass sich dieses Konzept in den zurückliegenden als untauglich erwiesen hat und daher als gescheitert betrachtet werden muss, ändert daran nichts.

Mit dem Werbeverbot für Abtreibungen wollte der Gesetzgeber, der letztlich nicht bereit ist, das Lebensrecht ungeborener Menschen gegen den Willen der eigenen Mutter durchzusetzen, verhindern, dass vorgeburtliche Kindstötungen als eine normale medizinische Dienstleistungen erscheinen. Abtreibungen gelten, das wird häufig übersehen und kann daher auch nicht oft genug wiederholt werden, auch in dieser Konzeption als „rechtswidrig“. Der Staat verzichtet auf ihre strafrechtliche Verfolgung, wenn sich die Schwangere zuvor einer Beratung unterzogen hat, die dem Schutz des Lebens dienen soll. Dass der Staat die Werbung für die Begehung rechtswidriger Taten verbieten muss, versteht sich von selbst.

Eine ideologische Sicht, die Realität für ein Konstrukt hält

Die Unerbittlichkeit, mit welcher die Abtreibungslobby, zu deren Galionsfigur Kristina Hänel in den vergangenen zwei Jahren avancierte, die ersatzlose Streichung des § 219a StGB verlangt, verwundert nicht. Denn wer die vorgeburtliche Kindstötung für ein (Frauen-)Recht hält, kann das Verbot der Werbung dafür nicht akzeptieren. Seine bloße Existenz belegt bereits, dass die eigene Position eine ideologische ist.

Hinter all dem steht letztlich eine Sicht, die Realität für ein bloßes Konstrukt hält, das aus den jeweils durchsetzungsstärksten Narrativen gebildet wird. In dieser Sicht sieht sich der Mensch nicht einer Wirklichkeit gegenüber, zu der er sich verhalten muss. In dieser fehlgeleiteten Sicht erschafft sich der Mensch die Wirklichkeit gewissermaßen erst durch sein Verhalten. Es wird tatsächlich Zeit, dass Karlsruhe dem Spuk ein Ende macht und die Latten zurück an den Zaun hängt.

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