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Europas Bischöfe gegen Recht auf Abtreibung

Ein europäischen Recht auf Abtreibung sei weder aus ethischer noch aus juristischer Sicht vertretbar, so die COMECE-Ethikkommission.
EU-Parlament debattiert Abtreibung
Foto: IMAGO/Dwi Anoraganingrum (www.imago-images.de) | In der sechs Punkte umfassenden Stellungnahme der Bischöfe heißt es unter anderem: „Die Menschenwürde ist ein übergeordneter Wert in den EU-Verträgen und der Charta.“

Die Kommission der Bischofskonferenzen der Europäischen Gemeinschaft (COMECE) lehnt ein europäisches Recht auf Abtreibung ab. Ein solches sei weder aus ethischer noch aus juristischer Sicht vertretbar, erklärten die Bischöfe in Brüssel. Anlass für die Wortmeldung der COMECE ist die im vergangenen Jahr angestoßene Debatte über die Aufnahme eines vermeintlichen Rechts auf Abtreibung in die EU-Grundrechtecharta. Die COMECE ließ von ihrer Ethik-Kommission daraufhin eine Stellungnahme erarbeiten, die nun veröffentlicht wurde.

Internationales Recht kennt kein „Recht auf Abtreibung“

In der sechs Punkte umfassenden Stellungnahme heißt es unter anderem: „Die Menschenwürde ist ein übergeordneter Wert in den EU-Verträgen und der Charta.“ Die Achtung der Würde eines jeden Menschen in jeder Phase seines Lebens, insbesondere in Situationen völliger Schutzlosigkeit, sei „ein Grundprinzip einer demokratischen Gesellschaft“. Weder das europäische noch das internationale Recht kenne es ein anerkanntes Recht auf Abtreibung. 

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Auch sähen weder die EU-Grundrechtecharta noch die Europäische Grundrechtekonvention ein solches Recht vor. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe den Schwangerschaftsabbruch nie zu einem durch die Europäische Grundrechtskonvention geschützten Menschenrecht erklärt. „Vielmehr hat er das Recht auf Leben zu einem grundlegenden Menschenrecht erklärt und in seiner Rechtsprechung bestätigt, dass es ein legitimes Ziel der Vertragsstaaten der Konvention ist, das ungeborene Leben zu schützen“, heißt es in der Stellungnahme.

Änderung der EU-Grundrechtscharta stellt hohe Anforderung

Ferner gelte es, die „Gesetzgebungsbefugnisse der EU-Mitgliedstaaten“ und den „Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung“ zu beachten. Danach werde die Union nur innerhalb der Grenzen der ihr von den Mitgliedstaaten in den Verträgen zur Verwirklichung der darin festgelegten Ziele übertragenen Zuständigkeiten tätig (Artikel 5 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union).

Auf EU-Ebene gäbe es jedoch keine Zuständigkeiten für die Regelung von Schwangerschaftsabbrüchen. Schließlich würde eine Änderung der EU-Grundrechtecharta ein sehr komplexes Verfahren erfordern. Nach den rechtlichen Anforderungen des Art. 48 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) ist die Ratifizierung durch alle Mitgliedstaaten eine Voraussetzung für Vertragsänderungen. Darüber hinaus wäre ein Konvent aus Vertretern aller nationalen Parlamente, der Staats- und Regierungschefs sowie des Europäischen Parlaments und der Kommission erforderlich.

Wie der slowenische Präsident der COMECE-Ethikkommission, Weihbischof Anton Jamnik, betonte, hätten „die EU-Mitgliedsstaaten sehr unterschiedliche Verfassungstraditionen in Bezug auf die rechtliche Regelung von Abtreibung“. Deshalb würde „die Einführung eines Grundrechts auf Abtreibung den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts widersprechen“.  DT/reh

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