Der Bundestag hat das „Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften“ mit einer Mehrheit von 374 Stimmen angenommen. 251 Abgeordnete stimmten dagegen, elf enthielten sich. Das Selbstbestimmungsgesetz, das Bürgern die Möglichkeit geben soll, ihren Geschlechtseintrag und ihren Vornamen „diskriminierungsfrei“ ändern zu können, soll in Teilen am 1. August und am 1.November 2024 in Kraft treten.
In Streitfällen entscheidet das Familiengericht
Das Selbstbestimmungsgesetz ersetzt das Transsexuellengesetz und ermöglicht es Betroffenen, mittels einer Selbstauskunft beim Standesamt den Geschlechtseintrag und den Vornamen zu ändern. Minderjährige ab 14 Jahren können die Erklärung mit Zustimmung eines Sorgeberechtigten selbst abgeben. Ist dieser nicht einverstanden, entscheidet das Familiengericht. Laut der Verlautbarung des Bundestages dürfen Sorgeberechtigte nicht „über den Kopf des Minderjährigen“ hinweg einen Geschlechtseintrag ändern. Auch müssen über 14-jährige versichern, dass sie beraten worden ist.
Für Minderjährige unter 14 Jahren können nur Sorgeberechtigte den Geschlechtseintrag ändern, mit der Versicherung, beraten worden zu sein. Für Kinder ab fünf Jahren muss das Kind sein Einverständnis geben.
Ein Antrag der Linken, der unter anderem einen Entschädigungsfonds forderte, der es trans- und intergeschlechtlichen Menschen ermöglichen würde, „Entschädigungsleistungen für die erheblichen Grundrechtsverstöße in der Vergangenheit“ zu erhalten, wurde abgelehnt. Auch keine Zustimmung fand ein Antrag der AfD-Fraktion mit dem Titel „Transsexuellengesetz erhalten und den Schutz von Menschen mit Geschlechtsdysphorie verbessern“. DT/sdu
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