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Bundestag novelliert Lebensspende von Organen und Gewebe

Bündnisgrüne stimmen mit Regierung trotz abgelehnter Änderungsanträge. Viele Fragen bleiben offen.
Organspende und Organspendeausweis
Foto: IMAGO (www.imago-images.de) | Nicht Gegenstand der 30-minütigen Aussprache vor der gestrigen Abstimmung war der illegale Handel mit Organen und Geweben, den es in großem Stil auch in Deutschland geben soll.

Mit den Stimmen von CDU/CSU, SPD und Bündnis 90/Die Grünen hat der Deutsche Bundestag am Donnerstag eine Änderung des Transplantationsgesetzes (TPG) beschlossen. Die Fraktion „Die Linke“ stimmte gegen den von der Bundesregierung eingebrachten Gesetzesentwurf (Bundestagsdrucksache 21/3619). Die AfD enthielt sich. Die Novelle ermöglicht erstmals sogenannte Überkreuzspenden von zwei oder mehreren Paaren. Bisher war die Lebendspende einer Niere oder eines Teils der Leber nur unter sich nahestehenden Personen erlaubt.

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Wie die Bundesregierung in dem Gesetzesentwurf schreibt, sei Ziel der Novelle, neben der Erweiterung des Kreises der Organspender sowie der Organempfänger „die rechtlichen Grundlagen und die notwendigen Strukturen zu schaffen, um in Deutschland ein nationales Programm für die Überkreuzlebendnierenspende aufbauen zu können“. Mit dem Aufbau eines solchen Programms werde „insbesondere bei hoch immunisierten Patientinnen und Patienten die Wahrscheinlichkeit erhöht, ein passendes Organ zu erhalten“. Zu diesem Zweck werde „ein Pool von inkompatiblen Organspendepaaren gebildet, bei denen aus immunologischen Gründen eine Lebendnierenspende nicht möglich ist.“ Dieser Pool werde „um nicht gerichtete anonyme Nierenspenden“ zugunsten einer dem Spender „nicht bekannten Person“ ergänzt. Aus diesem Pool würden sodann „die miteinander kompatiblen“ Organspender und -empfänger ermittelt, „zwischen denen eine Lebendnierenspende durchgeführt werden kann“.

Aufhebung des Subsidiaritätsgrundsatzes

Damit wird der Subsidiaritätsgrundsatz (vgl. § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 TPG) aufgehoben. Ihm zufolge war die Entnahme von Organen bei einer lebenden Person bislang nur dann zulässig, wenn ein geeignetes Organ eines für hirntot erklärten Spenders zum Zeitpunkt der Organentnahme nicht zur Verfügung stand. Obwohl die Bundesregierung von zusätzlichen Haushaltsausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung von jährlich rund 4,4 Millionen Euro ausgeht, soll die Novelle letztlich Kosten einsparen.

Den Mehrausgaben stünden „erwartete Minderausgaben aufgrund der wegfallenden Dialysebehandlungsleistungen der von den zusätzlichen Nierentransplantationen“ Profitierenden gegenüber. Wörtlich heißt es in dem Gesetzesentwurf: „Es ist davon auszugehen, dass eine Transplantation nach einer Lebendnierenspende mit einem deutlichen Kostenvorteil gegenüber einer langjährigen Dialysebehandlung verbunden ist, da infolge der Lebendspenden beziehungsweise -transplantationen Behandlungskosten der gesetzlichen Krankenversicherung für jahrelange Dialysebehandlungen sowie mögliche weitere (Behandlungs-)Kosten, die infolge einer langjährigen Dialysebehandlung entstehen können, entfallen.“

Und weiter: „Bei entsprechender Reduzierung der Krankheitslast durch rund 100 Transplantationen nach Lebendspenden könnte es – geschätzt – bereits in den ersten beiden Jahren nach Anwendbarkeit der Regelungen zur Überkreuzlebendnierenspende gegenüber den Mehrkosten zu Einsparungen in Höhe von mindestens rund 4,6 Millionen Euro und in den folgenden Jahren zu weiteren Einsparungen in Höhe von mindestens 2,3 Millionen Euro jährlich kommen.“

Zu berücksichtigen sei zudem, „dass im Mittel die Funktionsdauer einer Spenderniere nach Lebendspende bis zu 20 Jahre beträgt. In Summe kann damit für die gesetzliche Krankenversicherung sowie für den Bund und die Länder von Minderausgaben in erheblicher, nicht exakt quantifizierbarer Höhe ausgegangen werden, sodass die möglichen Einsparungen die durch die gesetzlichen Regelungen entstehenden Kosten mittelfristig übersteigen.“

Kritik an unzureichender Beschreibung der Risiken für die Spender

Kritik hatte sich bei der Sachverständigenanhörung im Gesundheitsausschuss Ende Februar vor allem an der Formulierung von § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c entzündet. Demnach ist die „Entnahme von Organen und Geweben bei lebenden Spendern“ zum Zwecke „der Übertragung auf andere Personen“ nur zulässig, wenn „nach ärztlicher Beurteilung als Spender geeignet ist und voraussichtlich nicht über das mit der Entnahme des Organs oder des Gewebes verbundene Operationsrisiko hinaus gefährdet und voraussichtlich nicht über die zu erwartenden unmittelbaren Folgen der Entnahme hinaus gesundheitlich schwer beeinträchtigt wird“.

In der schriftlichen Stellungnahme der Deutschen Transplantationsgesellschaft heißt es dazu etwa:  „Dieser Satz wird von den Zentren als kritisch angesehen, da der zu erwartende Verlust der Nierenfunktion von circa 30 Prozent an sich schon als Schaden interpretiert werden kann. Es ist unklar, was die ,unmittelbaren‘ Folgen der OP sind, da ja auch über die ,mittelbaren‘ Folgen aufgeklärt werden muss.“

Auch Bündnis 90/Die Grünen hatten in einem von drei abgewiesenen Änderungsanträgen gefordert: Das gesundheitliche Risiko der Spender müsse „adäquat beschrieben“ werden. „Die Bedingung“, dass eine Lebendspende nur stattfinden könne, wenn der Spender „voraussichtlich nicht über das mit der Entnahme des Organs oder des Gewebes verbundene Operationsrisiko hinaus gefährdet ist“, sei realitätsfern. „Da jede Organlebendspende“ Risiken mit sich bringe, die über das eigentliche Operationsrisiko hinausgingen, dürften nach diesem Kriterium sowie in Bezug auf das Risiko von Lebendnierenspendern, „selbst einmal Dialysepatienten zu werden, gar keine Lebendspenden durchgeführt werden“. Zudem zeigten sich die Folgen einer Nierenentnahme erst im Langzeitverlauf.

Verwendung von „Operationsresten“ bei nicht einwilligungsfähigen Personen

Erweitert wird durch die beschlossene Novelle auch die Spende von Organen und Gewebe „in besonderen Fällen“. § 8c Absatz 2 sieht hier vor: „Sind Organe oder Gewebe bei einer lebenden nicht einwilligungsfähigen Person im Rahmen einer medizinischen Behandlung dieser Person entnommen worden, ist ihre Übertragung (…) zulässig, wenn der gesetzliche Vertreter oder ein Bevollmächtigter in diese Übertragung der Organe oder Gewebe eingewilligt hat, nachdem er entsprechend § 8 Absatz 2 Satz 1 aufgeklärt und entsprechend § 8 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 informiert worden ist.“ Bislang war die Übertragung solcher Organe oder Gewebe nur bei einwilligungsfähigen Personen möglich, sofern sie aufgeklärt wurden und in diese Übertragung der Organe oder Gewebe eingewilligt hatten.

Wie die Bundesregierung in der Begründung zu dem Gesetzesentwurf schreibt, könnten dadurch „Herzklappen von einem Herzen“, die nicht einwilligungsfähigen Spendern „im Rahmen einer Herztransplantation entnommen wurden und noch funktionell sind, im Anschluss zu sogenannten humanen Homografts (menschliche Aorten- oder Pulmonalisgrafts) aufbereitet werden. Sie müssen nicht mehr verworfen werden mit der Folge, dass sie nunmehr für die Behandlung herzkranker Kinder und Jugendlicher zur Verfügung stehen.“

Organhandel oder der Elefant im Raum

Nicht Gegenstand der 30-minütigen Aussprache vor der gestrigen Abstimmung war der illegale Handel mit Organen und Geweben, den es in großem Stil auch in Deutschland geben soll. Dabei steht die Frage eigentlich wie ein Elefant im Raum. Denn welch ein anderes Interesse als ein kommerzielles sollte ein Spender an einer „nicht gerichteten anonymen Nierenspende“ an Personen besitzen, die er weder kennt noch nach seiner Spende kennenlernen soll? Wer soll, angesichts der zahlreichen physischen und psychischen Risiken einer Lebendspende nach korrekter Aufklärung zu der Erkenntnis gelangen, er sei von der Natur überreich ausgestattet worden und daher moralisch gehalten, von diesem Reichtum auszuteilen, um die Leiden anderer zu lindern?

Oder ist geplant, demnächst Suizidwilligen einen Teil der Kosten zu erstatten, die selbst ernannte „Sterbebegleiter“ aufrufen, sofern sie sich vorher zu einer Nierenspende bereitfinden? Fragen über Fragen, die dem bei Vielen seit der Corona-Pandemie stark ramponierten Vertrauen in das deutsche Gesundheitssystem wenig zuträglich sein dürften.

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