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Brosius-Gersdorf sieht sich verunglimpft

Darstellung „unzutreffend“? Sie habe lediglich auf ein Dilemma hingewiesen, entgegnet die Potsdamer Rechtswissenschaftlerin ihren Kritikern.
Frauke Brosius-Gersdorf, Potsdamer Rechtsprofessorin
Foto: IMAGO/M. Popow | Erkennt in der geltenden Rechtslage Inkonsistenzen - und zweifelt deshalb an der Menschenwürde des Ungeborenen: Frauke Brosius-Gersdorf.

Nach der Absetzung ihrer Wahl zur Richterin am Bundesverfassungsgericht hat die Potsdamer Rechtsprofessorin Frauke Brosius-Gersdorf sich nun selbst zu Wort gemeldet. Wie das ZDF am heutigen Dienstag berichtet, schreibt die Juristin in einem „Brief an die Presse“, die Darstellung ihrer Person sei „unzutreffend und unvollständig, unsachlich und intransparent“ gewesen.

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In Bezug auf ihre Position zum Schwangerschaftsabbruch schreibt Brosius-Gersdorf demzufolge, es sei „falsch“, dass sie „dem ungeborenen Leben die Menschenwürdegarantie abspräche und für einen Schwangerschaftsabbruch bis zur Geburt sei“. Die Aussage, sie sei für eine Legalisierung und eine „hiervon zu unterscheidende Straffreiheit des Schwangerschaftsabbruchs bis zur Geburt“ sei unzutreffend und stelle eine Verunglimpfung dar.

Richtig sei vielmehr, dass sie auf ein „verfassungsrechtliches Dilemma“ hingewiesen habe, wenn man dem „ungeborenen Leben ab Nidation“ die Menschenwürdegarantie zuerkenne wie dem Mensch nach Geburt: „Unter der herrschenden rechtsdogmatischen Prämisse der Nichtabwägungsfähigkeit der Menschenwürde mit Grundrechten Dritter wie der Schwangeren wäre ein Schwangerschaftsabbruch unter keinen Umständen zulässig. Auch ein Abbruch wegen medizinischer Indikation bei Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der Frau schiede dann aus“, schreibt die Rechtswissenschaftlerin. Es sei aber seit langem bestehende Rechtslage, dass eine Abtreibung bei medizinischer Indikation zulässig ist. Ihr Bestreben „war und ist es, auf diese Problematik und auf Inkonsistenzen im bestehenden Recht hinzuweisen sowie Lösungsmöglichkeiten für eine widerspruchsfreie Regelung des Schwangerschaftsabbruchs aufzuzeigen“ – und eine solche könne nur sein, „dass entweder die Menschenwürde doch abwägungsfähig ist oder für das ungeborene Leben nicht gilt.“

Brosius-Gersdorf hatte unter anderem in einem von der Ampel-Regierung beauftragten Gutachten zum Abtreibungsparagraphen 218 StGB geschrieben, ob dem „Embryo/Fetus“ der Schutz der Menschenwürdegarantie zugutekomme, sei „fraglich. Es gibt gute Gründe dafür, dass die Menschenwürdegarantie erst ab Geburt gilt“. Beinahe wortgleich äußerte sie sich im Februar dieses Jahres in einer Stellungnahme anlässlich einer Anhörung zur §218-Reform im Rechtsausschuss. Vor allem an dieser Position, also der Infragestellung der Menschenwürde des Ungeborenen, hatte sich in den letzten Tagen breite Kritik entzündet. Auch katholische Bischöfe und Laien hatten sich deshalb gegen eine Wahl von Brosius-Gersdorf ausgesprochen.  DT/jra

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