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Alles richtig gemacht: Europäischer Menschenrechtsgerichtshof rügt Polen

Kritik einzig an der späten Veröffentlichung: Die Entscheidung des Polnischen Verfassungsgerichts zu Abtreibungen aus eugenischen Gründen bliebt bestehen.
Bioethikkorrespondent Stefan Rehder. Demonstration in Polen
Foto: DT / IMAGO / ZUMA Press Wire | Die Dame im Bild hat Unrecht: Abtreibung ist kein Menschenrecht - auch nicht vor dem EGMR.

Nach Ansicht der Straßburger Richter wurde eine abtreibungswillige Polin durch eine zu späte Veröffentlichung des Urteils in ihrem Menschenrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt. Noch wichtiger als das, was die Richter im Fall „A.R. v. Polen“ (Az.: 6030/21) tatsächlich entschieden, ist, was sie nicht entschieden. Mit keiner Silbe nämlich haben die Richter des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs (EGMR) Polen wegen des Urteils des polnischen Verfassungsgerichts vom 22. Oktober 2020 gerügt, das Abtreibungen aus eugenischen Gründen für verfassungswidrig erklärte.

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Als Verstoß gegen Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention, der das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens schützt, werteten die Richter allein den langen Zeitraum, der zwischen dem Urteil und seiner Veröffentlichung am 27. Januar 2021 lag. „In diesem Zeitraum war unklar, ob die Einschränkungen bereits in Kraft getreten waren oder ob Abtreibungen weiterhin legal durchgeführt werden konnten“, so die Straßburger Richter.

Abtreibung ist kein Menschenrecht

Geklagt hatte eine Frau aus Krakau, die in der 15. Schwangerschaftswoche erfuhr, dass ihr Kind eine genetische Fehlbildung hatte. Angesichts der rechtlichen Unsicherheit reiste sie in die Niederlande, um dort eine Abtreibung vornehmen zu lassen. 

Rechtssicherheit ist zweifelsfrei ein hohes Gut. Wo sie nicht gegeben ist, können die Rechte der Bürger beeinträchtigt werden. Wer nicht völlig naiv ist, weiß allerdings auch, dass die Klage einen anderen Zweck verfolgte, als lediglich den polnischen Verfassungsgerichtshof auf ein höheres Arbeitstempo zu verpflichten. Die Klage zielte vielmehr auf dessen inhaltliche Entscheidung, vorgeburtliche Kindstötungen aus eugenischen Gründen zu verbieten. Zu der aber hat sich der EGMR richtigerweise nicht geäußert. Denn auch wenn es manche gerne anders hätten: Es gibt nun einmal kein (Menschen-)Recht auf die vorgeburtliche Tötung eines wehrlosen und unschuldigen Kindes. Auch dann nicht, wenn es sich noch im Leib seiner Mutter befindet.

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Stefan Rehder Kindstötung Lebensschutz Schwangerschaftsabbruch

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