Herr Prälat, die EU-Bischofskommission COMECE hat sich gegen die Löschung von Taufeinträgen ausgesprochen. Warum greift das Recht auf Selbstbestimmung hier nicht, wenn Kläger behaupten, sie seien gegen ihren Willen getauft worden?
Die Klarstellung der COMECE geschah im Rahmen eines Gerichtsverfahrens gegen die Diözese Gent/Belgien vor dem Europäischen Gerichtshof. Ein getaufter Katholik möchte sich das Recht erstreiten, dass der Eintrag seiner Taufe aus dem Taufbuch gelöscht wird. Die Klarstellung der COMECE zur Unmöglichkeit der Löschung eines Taufeintrages ist nicht die erste Erklärung dieser Art. Auch unser Dikasterium für die Gesetzestexte hat am 17. April 2025 eine Note publiziert, in der klar festgestellt wird, dass eine Löschung von Einträgen im Taufbuch nicht möglich ist. Es können nur offensichtliche Fehler korrigiert oder Anmerkungen hinzugefügt werden. Normalerweise betreffen diese Anmerkungen die weiteren empfangenen Sakramente (Eucharistie, Firmung, Ehe oder Priesterweihe) beziehungsweise die Ordensprofess, können aber auch – wie im deutschsprachigen Raum – den sogenannten „Kirchenaustritt“ betreffen, den es aber formell in der Weltkirche nicht gibt. In diesem Fall aus Belgien könnte nur die Randbemerkung eingefügt werden, dass der Betroffene sich nicht mehr als katholisch betrachtet. Da die Taufe ein unauslöschliches Prägemal mit sich bringt, kann sie ja nicht gelöscht werden. Auch, wer nicht mehr katholisch oder christlich sein möchte, bleibt getauft.
Was bedeutet das für die Verfügungsgewalt des Täuflings?
In diesem Sinn geht der Eintrag ins Taufbuch auch über das hinaus, worüber ein Einzelner Verfügungsgewalt hat. Wenn ich einem Verein angehöre und dort austrete, kann mein Name aus dem Mitgliederverzeichnis gelöscht werden. Bei der Taufe geht das nicht. Das Taufbuch ist daher kein Mitgliederverzeichnis der katholischen Kirche oder einer anderen kirchlichen Gemeinschaft. Es ist der Ausdruck und der Nachweis dessen, was geschehen ist, und hat sowohl für die Kirche selbst als auch für Dritte Bedeutung. Wenn zum Beispiel die Person, welche die Löschung des Taufeintrages erbittet, heiraten möchte, muss im Interesse des Partners Klarheit darüber herrschen, ob die Person getauft ist – unabhängig davon, ob sie sich noch als katholisch versteht oder nicht. Zudem sind Taufbücher oft wichtige Quellen für historische Forschungen, und da muss sichergestellt werden, dass sie korrekt geführt wurden.
Wie gehen andere christliche Konfessionen im Streit um Datenschutz beziehungsweise Löschung von Daten vor? Oder liegen nur Klagen gegen die katholische Kirche vor?
Solche Klagen kommen immer wieder vor, der Fall aus Gent hat jetzt eine besondere Tragweite, weil er vor dem Europäischen Gerichtshof anhängig ist. Meiner Kenntnis nach verweigern auch die protestantischen Gemeinschaften die Löschung des Taufeintrages, aus den gleichen Gründen wie die katholische Kirche.
Unterscheidet das Kirchenrecht zwischen dem historischen Taufeintrag und dem Eintrag des Geschlechts?
Zu den Daten, die im Taufbuch eingetragen werden, gehört neben dem Namen auch das Geschlecht des Täuflings. Sollte ein Getaufter vor dem Standesamt ein anderes Geschlecht angeben oder sich einer hormonellen Behandlung unterziehen, um sein Geschlecht zu „wechseln“, ist auch hier eine Anmerkung im Taufbuch möglich, nicht aber die Änderung des Eintrages, denn gesichert hat ja die Taufe eines Mädchens oder eines Jungen stattgefunden. Alles andere gehört in die Anmerkungen.
Welche Alternativen bieten sich aus Ihrer Sicht für jene an, die ihre Distanz zur Kirche aktenkundig machen wollen?
Wie schon gesagt, es bleibt nur die Möglichkeit, die Distanzierung in einer Anmerkung zu registrieren, so wie es in Deutschland beim sogenannten „Kirchenaustritt“ geschieht.
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